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Oberlandesgericht Köln·20 U 89/07·28.11.2007

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht (OLG Köln, 20 U 89/07)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Grundlage war ein Hinweisbeschluss, dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Kommt der Berufungsführer einem Hinweisbeschluss des Gerichts nicht mit substanziierten Gegenvorbringen nach, kann dies die Annahme fehlender Erfolgsaussichten begründen.

3

Bei Zurückweisung der Berufung kann das Gericht berücksichtigen, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 90 O 77/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn  vom 18.4.2007 ‑ 90 O 77/06 ‑ wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2007 Bezug genommen, dem die Beklagte auch innerhalb der verlängerten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 €