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Oberlandesgericht Köln·20 U 89/07·09.10.2007

Berufung zurückweisungsbedroht: Vertragsstrafe wirksam, Rahmenvertrag bindend

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln deutet an, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Es bestätigt die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe von 50.000 € pro Monat und verneint Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Behauptete Unmöglichkeit und einvernehmliche Aufhebung des Vertrags sind unsubstantiiert. Die PKH der Beklagten wird abgelehnt.

Ausgang: Senat erwägt Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht; Antrag auf Prozesskostenhilfe der Beklagten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Zustandekommen eines unterzeichneten Rahmenvertrags ist maßgeblich der durch die Unterschrift bekundete Wille; ein fehlerhaftes Lesen des Textes führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.

2

Eine Vertragsstrafenvereinbarung ist nicht per se sittenwidrig; die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist im Einzelfall nach Gesamtwürdigung von Inhalt, Zweck und Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.

3

Anträge auf Feststellung von Unmöglichkeit oder einvernehmlicher Vertragsaufhebung müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Andeutungen oder vage Formulierungen genügen nicht.

4

Eine vereinbarte Schriftform kann zwar grundsätzlich durch Zustimmung aufgehoben werden; hierfür bedarf es jedoch einer gesicherten tatsächlichen Feststellung der Zustimmung.

5

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 275 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 90 O 77/06

Tenor

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Der Rahmenvertrag kann nicht daran gescheitert sein, daß der Text seitens der Beklagten nicht richtig gelesen wurde. Maßgeblich ist alleine der durch die Unterschriftleistung zum Ausdruck gebrachte Wille, ihn rechtsverbindlich abzuschließen.

b) Die in § 6 Ziff. 2 enthaltene Vertragsstrafenregelung ist wirksam. Ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frage der Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung wegen Sittenverstoßes nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGH, NJW 1960, S. 1568; NJW 1968, S. 1625; NJW-RR 1993, S. 243 &60;246 f.&62;). Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, NJW 1989, S. 1276; BGH, NJW 1992, S. 896).

Die Beklagte will die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung aus einem vermeintlichen Missverhältnis zwischen der Vertragsstrafe von 50.000 € für jeden Monat der Zuwiderhandlung und dem erwarteten Gesamtvolumen des aufgrund der Rahmenvereinbarung abzuwickelnden Geschäftes von 1,2 bis 1,6 Mio. € herleiten. Mit diesen Erwägungen lässt sich eine Sittenwidrigkeit hier nicht bejahen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtabwägung aller für die Vereinbarung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch eine Berücksichtigung der mit der Vereinbarung verfolgten Zwecke.

Die Vertragsstrafe hat eine doppelte Zielrichtung: Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, zum anderen soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen (vgl. BGH, NJW 1975, S. 163; BGH, NJW 1983, S. 385; BGH, NJW 1988, 2536; Palandt-Grüneberg, § 343, Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die zwischen den Parteien getroffene Regelung. Sie stellte der Beklagten für den Fall der Vertragsverletzung eine spürbare Sanktion in Aussicht und bietet der Klägerin die Möglichkeit, einen denkbaren Schaden pauschal zu liquidieren. Im Verhältnis zum angepeilten Gesamtvolumen der Vereinbarung ist der Ansatz von 50.000 € pro Monat nicht unverhältnismäßig. Im Gegenteil bewegt er sich sowohl unter dem Aspekt der Sanktion als auch des pauschalierten Schadensersatzes in einem ohne weiteres vertretbaren, den in Rede stehenden finanziellen Dimensionen des Unternehmens angemessenen Rahmen. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß insbesondere die nach § 7 Ziff. 1 des Vertrags bestehende Möglichkeit der Kündigung eine Möglichkeit bot, die Vertragsbeziehung in überschaubarer Zeit zu beenden und damit auch den Umfang der Vertragsstrafe zu begrenzen.

c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Klägerin sei nach Erledigung des ersten Einzelauftrags im Juli 2005 die weitere Wahrnehmung von Aufgaben in Libyen unmöglich gewesen.

Hieraus könnte sich ein Erlöschen der in § 6 Ziff. 1 des Vertrags vereinbarten Unterlassungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben, weil die Unterlassungspflicht zu den vertraglich geschuldeten Gegenleistungen der Beklagten gehörte und das Unvermögen der Klägerin, weitere Einzelaufträge abzuwickeln, das Konkurrenzverbot hinfällig machte. Der Vertiefung bedarf dieser Punkt indes nicht, weil es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag der Beklagten hierzu fehlt.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.1.2007, auf die in der Berufungsbegründung Bezug genommen wird, bestehen aus vagen Andeutungen. Insbesondere die Behauptung, daß die Klägerin „nach dem ‚verpatzten’ Juni-Aufenthalt nicht mehr erwünscht war und somit ‑ ehemalige ‑ Vertragsaufgaben wohl nicht mehr erfüllen konnte bzw. sollte“, stellt wegen der mit dem Wort „wohl“ einhergehenden Einschränkung keine substantiierte Tatsachenschilderung dar, aufgrund derer das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die hierzu benannten Zeugen zu vernehmen.

Das gilt um so mehr, als die Beklagte durch die Schreiben vom 5.7.2005 und vom 19.7.2005 gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben hatte, daß sie die Zusammenarbeit in weiteren Einzelaufträgen fortsetzen wolle, und zusätzlich die Behauptung der Beklagten, es sei zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Rahmenvertrags gekommen, nur Sinn macht, wenn man von einer grundsätzlich möglichen Fortsetzung der Vertragsbeziehung ausgeht.

d) Den Sachvortrag der Beklagten zur angeblich einvernehmlichen Aufhebung des Rahmenvertrages hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass, hiervon abzugehen. Eine Zustimmung des Beklagten zu der angeblich von Herrn T erklärten Beendigung des Vertrags wird durch die Wiedergabe der angeblichen Aussage des Zeugen L auf S. 5 f. der Berufungsbegründung gerade nicht vorgetragen. Die Rede ist darin ausschließlich von einer Erklärung, die Herr T am Abend vor seinem Abflug abgegeben haben soll.

Eine einseitige Kündigungserklärung war zu allem nach § 7 Ziff. 1 S. 2 des Rahmenvertrags unwirksam, weil die dort vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wurde. Mag auch nach herrschender Meinung die Aufhebung einer vertraglich vereinbarten Schriftform durch mündliche oder gar durch konkludente Vereinbarung möglich sein (vgl. Prütting-Ahrens, § 125, Rn. 24; Palandt-Heinrichs § 125, Rn. 14, jeweils m.w.N.), so bedarf es dennoch zumindest einer dahingehenden, gesicherten Feststellung. Diese ist vorliegend nicht möglich, weil, wie dargelegt, die Beklagte eine Zustimmung zu der Kündigung weiterhin nicht nachvollziehbar vorträgt und damit auch eine Zustimmung zur Abweichung von der Schriftform nicht ersichtlich ist.

Im übrigen bleibt unklar, wie das Angebot der Beklagten vom 19.7.2005 mit einer zuvor erfolgten Aufhebung des Vertrags in Einklang zu bringen sein soll. Als neues Vertragsangebot, wie die Beklagte es nunmehr hinstellt, kann das Schreiben schlechthin nicht aufgefasst werden, weil sein Inhalt nicht den geringsten Hinweis hierauf enthält. Plausibel ist es alleine auf der Grundlage des fortbestehenden Rahmenvertrags.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung nicht besteht und im übrigen die Voraussetzungen von § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind.

III.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den unter I. erteilten Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.