Berufungszurückweisung: Auslegung von 'carbonschwarz-metallic' und Sachmangel (§ 434 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen wegen angeblicher Farbabweichung eines Fahrzeugs ein. Streitpunkt war, ob die Bezeichnung 'carbonschwarz-metallic' eine deutlich blaue Farbgebung als geschuldete Beschaffenheit begründet. Das OLG wies die Berufung zurück: Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont; Herstellerbezeichnung und Verkaufsprospekt rechtfertigten die Erwartung eines schwarzen Tons ohne deutlichen Blaustich.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont; eine Parteiessubjektive Auslegung ist unbeachtlich (§§ 133, 157 BGB).
Die Feststellung, ob ein Sachmangel vorliegt, kann sich sowohl aus einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) als auch aus der üblichen Beschaffenheit der Sache (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) ergeben; beide Auslegungsmaßstäbe können zum selben Ergebnis führen.
Herstellerangaben und Verkaufsprospekte sind maßgebliche Anknüpfungspunkte für die Erwartungen des durchschnittlichen Käufers hinsichtlich der Beschaffenheit einer Sache.
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründet ist und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Entscheidung durch Urteil bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 493/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.4.2005, 12 O 493/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.633,36 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern.
Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.9.2005 Bezug genommen. Zu einer abweichenden Würdigung des Sach- und Streitstoffs bietet auch der Schriftsatz der Beklagten vom 10. Oktober 2005 keine Veranlassung.
Es kann dahinstehen, ob der Sachmangel sich bereits aus einer vereinbarten Beschaffenheit i.S. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB herleitet oder auf § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB beruht. Sieht man die Festlegung der Farbe als Vereinbarung einer Beschaffenheit an, ist die Vereinbarung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Eine solche Auslegung führt zu demselben Ergebnis wie die Feststellung, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Grundlage für die Einigung der Parteien waren die vom Hersteller vorgegebene Farbbezeichnung carbonschwarz-metallic sowie der Verkaufsprospekt. Beide Anknüpfungspunkte führten aus Sicht eines objektiven bzw. durchschnittlichen Käufers dazu, dass die Farbgebung schwarz ohne die deutlich sichtbare blaue Farbgebung erwartet und zugrunde gelegt werden durfte. Insoweit bleibt es bei den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss. Insbesondere bleibt es dabei, dass aufgrund der Wortwahl "carbonschwarz" für den durchschnittlichen Käufer keinesfalls mit einem deutlich blauen Farbstich gerechnet werden musste.
Die in der Stellungnahme vom 10.10.2005 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Beklagten, entscheidend sei, wie die Beklagte bzw. der Zeuge S die Bestellung des Klägers habe verstehen dürfen, ist unzutreffend. Für die Bestimmung der geschuldeten Leistung kommt es im Gegenteil darauf an, wie ein objektiver Erklärungsempfänger aus Sicht des Käufers die Erklärungen der Beklagten verstehen durfte.
Einer Entscheidung durch Urteil bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. einer Auswirkung für eine unbestimmte Vielzahl ähnlicher Fälle zu. Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Da die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung eines einzelnen Vertrages beruht, werden hierin keine grundsätzlichen Rechtsfragen insb. zu § 434 BGB berührt. Ebenso wenig ist eine Entscheidung durch Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.