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Oberlandesgericht Köln·20 U 78/00·14.12.2000

Ballonunfall: Feststellung weiterer materieller Schäden nach § 44 LuftVG (vermutetes Verschulden)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte im Berufungsverfahren eine Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden aus einem Heißluftballonunfall. Streitentscheidend war, ob sich der Luftfrachtführer nach §§ 44, 45 LuftVG von der Verschuldensvermutung entlasten konnte, obwohl die konkrete Sinkgeschwindigkeit in der Schlussphase der Landung nicht aufklärbar blieb. Das OLG bejahte die Haftung dem Grunde nach, weil der Entlastungsbeweis nicht gelang und eine überhöhte Sinkgeschwindigkeit als Schadensursache nicht ausgeschlossen werden konnte. Ein Mitverschulden des Klägers wegen angeblich missachteter Instruktionen wurde mangels substantiierter Darlegung verworfen; die Feststellung wurde auf die Haftungsgrenzen des LuftVG und den Nichtübergang auf Dritte beschränkt, im Übrigen die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung führte zur (beschränkten) Feststellung weiterer materieller Ersatzpflicht; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist auch dann zulässig, wenn sie neben künftigen Schäden auch bereits fällige, bezifferbare Schadenspositionen miterfasst; eine Aufspaltung in Leistungs- und Feststellungsklage ist grundsätzlich nicht zwingend.

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Der Luftfrachtführer haftet nach § 44 Abs. 1 LuftVG für Schäden aus dem Beförderungsvertrag aufgrund vermuteten Verschuldens, sofern er sich nicht nach § 45 LuftVG entlastet.

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Bleibt die konkrete Schadensursache im Bereich des Luftbeförderungsvorgangs wegen fehlender Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ungeklärt und ist eine haftungsbegründende Ursache möglich, greift die Verschuldensvermutung des § 44 Abs. 1 LuftVG ein, wenn der Luftfrachtführer nicht nachweist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung getroffen zu haben oder diese nicht treffen zu können (§ 45 LuftVG).

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Aus der Verletzungsfreiheit anderer Mitinsassen kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Schaden auf unvorhersehbaren Umständen beruht oder der Luftfrachtführer entlastet ist; unterschiedliche Einwirkungsintensitäten je nach Position im Luftfahrzeug sind zu berücksichtigen.

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Ein Mitverschuldenseinwand wegen Nichtbefolgung von Sicherheitsinstruktionen setzt substantiierten Vortrag zur schadensursächlichen Pflichtverletzung des Geschädigten voraus; bloße Rückschlüsse aus dem Schadensbild genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 44 ff. LuftVG§ 256 ZPO§ 44 Abs. 1 LuftVG§ 412 ZPO§ 45 LuftVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 75/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. März 2000 – 4 O 75/99 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen der derzeit gültigen Haftungsgrenzen des Luftverkehrsgesetzes verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden infolge des Ballonunfalls vom 31. August 1997 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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- Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Kläger ist zulässig.

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Der Kläger verfolgt in zweiter Instanz den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere, noch nicht ersetzte materielle Schäden weiter. Diesen Antrag legt der Senat in Verbindung mit der Berufungsbegründung dahingehend aus, dass eine Schadensersatzpflicht des Klägers nur noch auf die Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden gem. §§ 44 ff. LuftVG gestützt wird. Für dieses Verständnis des zweitinstanzlichen Schadensersatzbegehrens sprechen die ausschließliche Bezugnahme auf die Haftung des Beklagten aus § 44 Abs. 1 LuftVG, das Fallenlassen der Schmerzensgeldanträge unter Hinweis auf Beweisschwierigkeiten sowie Beweisantritte des Klägers zum Fehlverhalten des Beklagten „unter Verwahrung gegen die Beweislast“.

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Die Feststellungsklage ist gem. § 256 ZPO zulässig. Gegen das Feststellungsinteresse des Klägers ergeben sich auch insoweit keine Bedenken, als der Antrag mögliche Schadensersatzleistungen des Beklagten miterfasst, die bei Klageerhebung bereits fällig und bezifferbar waren und somit im Wege der Leistungsklage hätten geltend gemacht werden können. In Betracht kommt insoweit die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller Schäden, die nach den Ausführungen des Kläger in der Klageschrift (Bl. 6 unten) seit Bekanntwerden seiner Klageabsicht vom Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht mehr reguliert wurden. Die Möglichkeit, wegen eines Teils des Schadens schon Leistungsklage erheben zu können, zwingt grundsätzlich nicht dazu, die Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten (Stein-Jonas-Schumann ZPO, 21. Aufl. § 256 Rz. 89; Baumbach-Lauterbach-Hartmann ZPO, 55. Aufl., § 256 Rz. 83; BGH VersR 1991, 788; BAG JZ 1973, 561).

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Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

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Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 44 Abs. 1 LuftVG als Luftfrachtführer aus dem Beförderungsvertrag zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet, der auf dem Heißluftballonunfall des Klägers vom 31.8.97 beruht. Gem. § 44 Abs. 1 LuftVG haftet der Luftfrachtführer für vermutetes Verschulden. Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte im Sinne des § 45 LuftVG alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat oder dass er diese Maßnahmen nicht hat treffen können. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Der Beklagte hat auch mit seinem ergänzenden Berufungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt, dass es ohne sein Verschulden bei der Landung des Ballons zu den Verletzungen des Kläger gekommen ist.

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Hinsichtlich der Schadensursachen, die der Kläger als in Betracht kommend aufgezeigt hat, ist es dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nur teilweise gelungen, Sorgfaltspflichtverletzungen zu widerlegen.

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So ist nach dem Gutachten des Sachverständigen T festzustellen, dass die Besetzung des Ballons mit insgesamt 5 Personen nicht pflichtwidrig war. Der gerichtliche Sachverständige T hat hierzu ausgeführt, dass die Belastung mit 5 Personen unter Berücksichtigung einer Außentemperatur von 24 °C und der Ballon- und Korbgröße zwar am Limit gelegen habe. Für eine Überschreitung der Belastungsfähigkeit des Ballons bestehen indes keine Anhaltspunkte, Grenzwerte dürfen grundsätzlich ausgeschöpft werden. Die Feststellungen des Sachverständigen stimmen überein mit den technischen Daten des Ballons, die im Fahrbetriebshandbuch festgehalten sind; danach sind 5 Insassen zugelassen (Betriebshandbuch S. 6). Allein der Umstand, dass die Auslastung der Gewichtskapazitäten nach dem Bekunden des Sachverständigen zu sehr sensiblen, raschen Reaktionen des Ballons, insbesondere beim Ziehen der Parachute-Leine führt, macht die Beladung als solche nicht unzulässig. Ein derartiges, durch die Auslastung sensibilisiertes Verhalten des Ballons kann unter Umständen beim Betätigen der Leine während der Sinkphase besondere Maßnahmen veranlassen.

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Der Beklagten war auch nicht gehalten, zur Unfallverhütung ein anderes Landgelände auszuwählen. Der gerichtliche Sachverständige T hat nach Besichtigung des Geländes unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der am Unfalltag herrschenden ruhigen Witterungsbedingungen aus fachkundiger Sicht die Eignung als Landeplatz festgestellt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das Gelände nicht zu klein, da die damalige Wetterlage mit geringer Luftströmung ein längeres Dahinschleifen des Korbs in gekipptem Zustand nicht erwarten ließ. Diese Einschätzung des Sachverständigen T stimmt auch mit den Feststellungen des Sachverständigen T2 überein, der im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Luftfahrererlaubnis des Beklagten bei der Bezirksregierung insbesondere die Eignung des Geländes als Landeplatz untersucht hat (Bl. 65, 68 Strafakte). Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob begrenzte Gasvorräte die Auswahl des Geländes zusätzlich rechtfertigten.

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Die Belehrungen des Beklagten, der seine Fahrgäste unstreitig vor dem Start und unmittelbar vor der Landung angewiesen hat, sich gut festzuhalten und die Knie zu beugen, um den Bodenkontakt abzufedern, waren nach der Beurteilung des Sachverständigen T ausreichend. Wie der Zeuge C ausgesagt hat, wurden die Teilnehmer der Ballonfahrt überdies darauf hingewiesen, dass auch mit einer härteren Landung gerechnet werden müsse. Soweit es der Sachverständige aus seiner persönlichen Erfahrung als Ballonführer für sinnvoll hält, die Passagiere zusätzlich aufzufordern, bei der Landung Blickkontakt zum Boden zu halten, hat der Sachverständige zugleich klargestellt, dass entsprechende Hinweise in den Handbüchern nicht vorgesehen sind. Damit war das Unterlassen einer entsprechenden Instruktion nicht pflichtwidrig.

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Unbeschadet der genannten pflichtgemäßen Verhaltensweisen des Beklagten wird seine Haftung aus vermutetem Verschulden gem. § 44 Abs. 1 LuftVG hier streitentscheidend dadurch begründet, dass der Beklagten eine als Schadensursache in Betracht kommende überhöhte Sinkgeschwindigkeit beim Aufsetzen des Ballons, deren etwaige Schadensursächlichkeit sowie schuldhaftes Herbeiführen einer etwaigen überhöhten Geschwindigkeit nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht widerlegt hat.

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Es ist nicht festzustellen, dass bei der Landung eine Aufsetzgeschwindigkeit von 2 m/s nicht überschritten wurde, die nach dem Bekunden des Sachverständigen T, der sich insoweit auf Ballonfahrerhandbücher beruft, hinzunehmen ist. Der Sachverständige hält zwar im Anschluss an die Aussagen der Zeuge Q, N und C für widerlegt, dass der Ballon mit der vom Kläger behaupteten Sinkgeschwindigkeit von 4-5 m/s gelandet ist. Auf der anderen Seite bewertet er die Bekundungen der Zeugen, die übereinstimmend von einem raschen Absinken des Ballons nach Ziehen der Reißleine und einer harten Landung berichten, aus fachkundiger Sicht insbesondere deswegen für nachvollziehbar, weil die starke Beladung des Ballons eine rasche, sensible Reaktion nach dem Ziehen der Leine erwarten lasse und der Beklagte ein erforderliches, nochmaliges kurzes Aufheizen des Ballons zum Abdämpfen des Aufpralls unstreitig nicht vorgenommen hat. Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist zwar nicht zu entnehmen, dass er die Aussagen der Zeugen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zwischenfeuerung als zwingendes Indiz für eine Überschreitung der höchstzulässigen Aufsetzgeschwindigkeit von 2 m/s betrachtet. Der Sachverständige hat sich vielmehr außer Stande erklärt, die Sinkgeschwindigkeit im maßgebenden Zeitraum nach Ziehen der Reißleine auch nur annäherungsweise zu belegen, da Erkenntnisse über die Gastemperatur des Ballons vor Betätigung des Reißleine fehlen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen Q, der auf dem Variometer eine Sinkgeschwindigkeit von 0,3 - 0,5 m/s abgelesen hat. Diese Angabe des Zeugen bezieht sich erkennbar nicht auf die Schlussphase der Landung, auf die es entscheidend ankommt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bleibt somit letztlich offen, ob die Aufsetzgeschwindigkeit den höchstzulässigen Wert von 2 m/s überschritten hat.

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Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, zur Klärung der tatsächlichen Sinkgeschwindigkeit beizutragen. Soweit er vorbringt, die von den Zeugen als schnell bezeichnete Schlussphase der Landung gebe das subjektive Empfinden bei einer Sinkgeschwindigkeit bei 2 m/s wieder, handelt es sich um eine ersichtlich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung, für deren Richtigkeit tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Die beantragte ergänzende Vernehmung des Zeugen C2 zu dessen Beobachtungen während der Landung des Ballons ist nicht veranlasst. Auch wenn der Zeuge vor dem Senat glaubhaft bekunden würde, dass er auf der Autobahnbrücke, aus einer Entfernung von 200 m beobachtet habe, dass die Landung des Ballons völlig normal verlaufen sei und dass die beobachtete Sinkgeschwindigkeit des Ballons in der Schlussphase nicht von anderen schadensfrei gebliebenen Ballonlandungen abgewichen sei, wären seine Angaben zu ungenau und zu wenig aussagekräftig um zu beweisen, dass bei dem streitigen Vorfall die zulässige Sinkgeschwindigkeit von 2 m/s eingehalten worden ist.

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Weitere Beweiserhebungen kommen auch nicht zu der nicht näher konkretisierten Behauptung des Beklagten in Betracht, dass die Sinkgeschwindigkeit des Ballons innerhalb der üblichen, den Regeln entsprechenden Geschwindigkeit gelegen habe. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gem. § 412 ZPO sind nicht gegeben. Das Gutachten des Sachverständigen T ist nicht unzureichend. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihm keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine auch nur annähernd genaue Bestimmung der Sinkgeschwindigkeit zur Verfügung stehen. Diese klare Aussage des Sachverständigen bietet bei unverändertem Erkenntnistand auch keinen Anlass für eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen.

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Im Ergebnis ist danach eine überhöhte Sinkgeschwindigkeit als Schadensursache zwar durchaus möglich, ihr tatsächliches Bestehen ist jedoch letztlich offengeblieben. Unter dieser Voraussetzung greift die gesetzliche Verschuldens- vermutung des § 44 Abs. 1 LuftVG  (so h.A. Giemulla-Schmid LuftVG Komm. § 45 Rz. 11 m.w.N.). Es handelt sich um eine Fallgestaltung, bei der sich die Schadensursache der Einblick- und Beurteilungsmöglichkeit des Geschädigten entzieht, für die die Beweislastumkehr mit Entlastungsmöglichkeit gerade geschaffen worden ist (vgl. Giemulla-Schmid a.a.O. § 45 Rz. 6).

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Entgegen dem Behaupten des Beklagten lässt sich aus fehlenden Verletzungen der übrigen Balloninsassen nicht schlussfolgern, dass die Verletzung des Klägers auf eine Verkettung unglücklicher, vom Beklagten nicht vorhersehbarer und beherrschbarer Umstände zurückzuführen ist und demzufolge für ihn  im Sinne des § 45 LuftVG unverschuldet wäre. Die Folgerung des Beklagten beruht auf der schon aus laienhafter Sicht eindeutig unrichtigen und deswegen nicht beweisbedürftigen Prämisse, dass sich der erste Aufprall des Korbs, durch den der Kläger verletzt wurde, an sämtlichen Standorten der Passagiere mit derselben Intensität ausgewirkt hätte. Unstreitig erfolgte der erste Kontakt des Ballonkorbs bei der Landung mit dem Erdboden an der Kante oder Ecke, an der der Kläger postiert war; der Anstoß des Weidenkorbs ist damit so gut wie ungemindert „in seine Beine gefahren“, während sich die Aufprallenergie auf die übrigen Seiten, an denen die Mitfahrer standen, erst übertragen musste und damit zwangsläufig auch abgemildert wurde. Deshalb ist auch die Behauptung des Beklagten nicht nachvollziehbar, wonach die Position des Klägers im Korb in keiner Weise zu dessen Verletzungen beigetragen haben soll.

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Der Umstand, dass der Kläger am Rumpf keine Verletzungen davongetragen hat, spricht ebensowenig dagegen, dass der erste Anstoß des Korbs an seinem Standort in besonderer Weise, und zwar im Fuß-/Beinbereich wirksam geworden ist. Der Oberkörper des Kläger war im Vergleich zu den Beinen einer weniger starken Aufprallenergie ausgesetzt, zumal der obere Korbrand gepolstert war. Aus diesen Überlegungen folgt zugleich, dass die Sinkgeschwindigkeit des Ballons für das Ausmaß der Anstoßbelastung, denen die Beine des Kläger ausgesetzt waren, von Bedeutung war.

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Nicht zu entlasten vermag sich der Beklagten mit dem vom Sachverständigen T bestätigten Hinweis, dass es auch bei einer an sich nicht zu beanstandenden Sinkgeschwindigkeit von 1-2 m/s zu Beinbrüchen kommen könne. Diese hypothetische Möglichkeit ist nicht geeignet zu widerlegen, dass sich im vorliegenden Schadensfall eine übersetzte Sinkgeschwindigkeit als Verletzungsursache ausgewirkt haben kann.

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Im Ergebnis bleibt danach festzuhalten, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis gem. § 45 LuftVG nicht gelungen ist.

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Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in schadensursächlicher Weise die ihm erteilten Instruktionen für das Verhalten bei der Landung außer Acht gelassen, ist  unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens relevant. Der Einwand greift nicht durch, weil der Beklagte ein schadensursächliches Mitverschulden des Klägers nicht hinreichend dargelegt hat. Wenn der Kläger bereits nach dem ersten Aufsetzen des Ballons auf dem Boden des Korbs gelegen hat, ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger sich nicht ausreichend am Korb festgehalten hat. Als naheliegende Ursache kommen vielmehr die Beinbrüche in Frage, die der Kläger unstreitig schon beim ersten Aufsetzen des Ballons erlitten hat. Auch die Tatsache, dass  die anderen Korbinsassen im wesentlichen unverletzt geblieben sind, kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht den Rückschluss rechtfertigen, dass der Kläger den Verhaltensanweisungen für die Landung keine Folge geleistet hat. Für die Einholung des beantragten Sachverständigengutachten ist kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 16.000,00 DM