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Oberlandesgericht Köln·20 U 75/18·28.05.2019

Beschluss: Anwesenheit bevollmächtigter Vertreter für DSGVO-Auskunftsfragen anordnen

ZivilrechtDatenschutzrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS‑GVO geltend. Das Gericht ordnet an, dass die Beklagte dafür Sorge trägt, im mündlichen Termin einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen, der Auskunft darüber geben kann, ob neben bereits übermittelten Stammdaten weitere Daten (insbesondere Vermerke zu Telefonaten/Gesprächen) gespeichert sind. Ein Präjudiz zur materiellen Rechtsfrage wird nicht getroffen; ein terminsvorbereitender Hinweisbeschluss wird zurückgestellt, da die abschließende Beratung noch aussteht. Bei Bedarf kann Schriftsatznachlass gewährt werden.

Ausgang: Beschluss: Beklagte wird verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter für Auskunftsfragen im mündlichen Termin zu stellen; kein Präjudiz zur materiellen Auskunftsfrage

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei für den mündlichen Verhandlungstermin einen bevollmächtigten Vertreter stellt, der verbindliche Auskünfte darüber erteilen kann, welche personenbezogenen Daten in internen elektronischen Systemen gespeichert sind.

2

Prozessuale Anordnungen erfolgen ohne Präjudiz für die Entscheidung über den materiellen Auskunftsanspruch; eine Verfahrensanordnung begründet keine inhaltliche Vorentscheidung zur Anspruchsfrage.

3

Ein terminsvorbereitender Hinweisbeschluss kann unterbleiben, wenn die abschließende richterliche Beratung noch nicht erfolgt und die Parteien aus den ausgetauschten Schriftsätzen über die relevanten Tatsachen und Rechtsfragen informiert sind.

4

Den Parteien kann bei Bedarf ein Schriftsatznachlass gewährt werden, um ergänzende Stellungnahmen vor dem Termin einzureichen.

Relevante Normen
§ 15 DS-GVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 360/16

Tenor

Ohne Präjudiz für die Rechtsauffassung des Senats im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunft nach § 15 DS-GVO wird der Beklagten aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung ein bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der sich dazu erklären kann, ob bei der Beklagten über die bereits zum Gegenstand der Auskunft gemachten Stammdaten hinaus weitere Daten über den Kläger vorgehalten werden, insbesondere ob in dem elektronischen Datensystem der Beklagten Vermerke über mit dem Kläger geführte Telefonate oder sonstige Gespräche gespeichert sind.

Der Erlass eines terminsvorbereitenden Hinweisbeschlusses zur Rechtsauffassung des Senats ist nicht beabsichtigt, da eine abschließende Beratung noch aussteht und wegen des derzeitigen Urlaubs eines Senatsmitglieds auch erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen kann. Die sich stellenden Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur einschließlich der für und gegen einen Auskunftsanspruch sprechenden Argumente sind den Parteien ausweislich der ausgetauschten Schriftsätze jedoch bekannt und werden überdies im Termin ausführlich erörtert werden. Im Bedarfsfall kann den Parteien ein Schriftsatznachlass gewährt werden.

Rubrum

1

Diese Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.