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Oberlandesgericht Köln·20 U 73/98 -·05.11.1998

Steuerberaterhaftung: Feststellungsklage zu belgischer Einkommensteuer 1991/1992 unbegründet

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen seinen Steuerberater wegen der belgischen Einkommensteuerveranlagungen 1991 und 1992. Das OLG Köln wies die Berufung des Klägers zurück und änderte auf Anschlussberufung des Beklagten das Urteil dahin ab, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Für 1991 fehlte es an substantiiertem Vortrag zu einer objektiv fehlerhaften belgischen Steuerfestsetzung und an Beweis für eine pflichtwidrige Anweisung, nicht zu zahlen. Für 1992 war ein Schaden durch verspäteten Einspruch nicht hinreichend dargelegt, u.a. weil der Einspruch nicht verfristet war und nicht vorgetragen wurde, dass Säumniszuschläge bei Einspruch entfallen; auf Widerklage erhielt der Beklagte restliches Honorar.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Klage insgesamt abgewiesen und Widerklage teilweise zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden ist nur begründet, wenn der Eintritt eines Schadens mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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Wer Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu einer ausländischen Steuerveranlagung verlangt, muss zur Darlegung einer Überveranlagung konkrete abziehbare Positionen und die einschlägigen ausländischen Rechtsgrundlagen substantiiert vortragen.

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§ 293 ZPO entbindet eine Partei nicht von substantiiertem Vortrag zum Inhalt ausländischen Rechts, wenn ihr ein solcher Vortrag zumutbar ist, insbesondere bei eigener Beauftragung ausländischer Rechtsberater.

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Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten infolge Nichtzahlung sind dem Berater nur zurechenbar, wenn eine pflichtwidrige Beratung zur Nichtzahlung bzw. Kausalität der Beratung für die verspätete Zahlung bewiesen ist.

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Ein Schaden aus verspäteter Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Rechtsbehelf tatsächlich rechtzeitig eingelegt wurde und nicht aufgezeigt wird, welche nachteiligen Rechtsfolgen ohne den früheren Rechtsbehelf vermieden worden wären.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 256 ZPO§ 638 BGB§ 293 ZPO§ 278 BGB§ 244 III S. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, - 4 O 384/96

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-richts Köln vom 11.02.1998 -4 O 384/96- wird zurück-gewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das vor-bezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:

Das klageabweisende Teilversäumnisurteil der Kammer vom 02.07.1997 wird aufrechterhalten.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.057,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1997 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Auf die zulässige unselbständige Anschlußberufung des Beklagten hin ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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1.

5

Gegenstand der Berufung des Klägers sind nur etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in dessen Eigenschaft als Steuerberater betr. die Einkommenssteuerveranlagung für 1991.

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a)

7

Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht, weil es immerhin möglich ist, daß durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Vorrangig greift auch nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage. Die Feststellungsklage ist jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Erhebung, der für die Zulässigkeitsbeurteilung maßgeblich ist (vergl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdnr. 20), schon deshalb zulässig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt noch das Verfahren vor der belgischen Finanzbehörde anhängig war, das erst durch den Bescheid vom 22.04.1997 seinen bisherigen Abschluß gefunden hat.

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b)

9

Die Feststellungsklage betr. die Einkommenssteuerfestsetzung für 1991 ist unbegründet.

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Für die Begründetheit einer Feststellungsklage ist die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts Voraussetzung (vergl. BGH, NJW-RR 1991, 917, 918; BGH, LM Nr. 12 zu § 638 BGB). Hieran fehlt es. Soweit der Kläger einen Schadenseintritt substantiiert dargetan hat, ist er für die Behauptung einer entsprechenden schadensursächlich gewordenen schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten beweisfällig geblieben.

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ba)

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Unsubstantiiert ist das Vorbringen des Klägers, soweit er geltend macht, der Beklagte sei dafür verantwortlich, daß in Belgien eine zu hohe Einkommenssteuerschuld festgesetzt worden sei.

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Ungeachtet der Ausführungen auf Bl. 24 des angefochtenen Urteils und der eingehenden Darlegung in der Berufungserwiderung (Bl. 242 ff GA) hat der Kläger nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen, welche Abzugsposten konkret mit Rücksicht auf bestimmte belgische Steuerbestimmungen mit Erfolg hätten zusätzlich in Abzug gebracht werden können, wenn der Beklagte über die Einschaltung des Steuerbüros S. in E. hinaus, das für den Kläger gegenüber dem belgischen Fiskus tätig geworden ist, weitere Aktivitäten entfaltet hätte. Der angebliche Schaden, der in der Zuhochveranlagung bestehen und der sich laut Bl. 7 der Berufungsbegründung (Bl. 222 GA) auf 213.653 BRF belaufen soll, ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Das Schreiben der Rechtsanwälte M. und Partner vom 06.08.1996 (Bl. 19 ff AH) ist aus sich heraus nicht verständlich und schriftsätzlich nicht aufbereitet. Nur auf Bl. 3 des Schriftsatzes vom 24.09.1998 (Bl. 266 GA) geht der Kläger auf einen einzelnen Punkt ein, die angeblich in Belgien arbeitnehmerfreundlicheren Abschreibungsmöglichkeit betr. ein für Berufsfahrten genutztes Kfz. Zum einen ist auch hier wiederum nicht vorgetragen, aus welcher konkreten belgischen Steuervorschrift sich die im Vergleich zu Deutschland verbesserte Abschreibungsmöglichkeit ergeben soll. Zum anderen hat der Kläger persönlich im Termin richtiggestellt, daß entgegen der Behauptung im vorgenannten Schriftsatz doch oft Fahrgemeinschaften bestanden haben und zudem von Seiten des Arbeitgebers Auslösebeträge zum Ausgleich für die Fahrtkostenmehraufwendungen gezahlt worden sind.

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Einer näheren Aufschlüsselung hinsichtlich der sog. Werbungskosten -um eine Terminologie des deutschen Einkommenssteuerrechts zu verwenden- hätte es auch deshalb bedurft, weil z.Tl. bereits Werbungskosten von der belgischen Finanzbehörde steuermindernd in Ansatz gebracht worden sind. Hierbei handelt es sich ausweislich des Steuerbescheides vom 16./17.12.1993 um einen Betrag in Höhe von 86.206 BRF für "Beroepskosten" (s. Bl. 56 AH).

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Der Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags zum belgischen Steuerrecht ist der Kläger nicht wegen § 293 ZPO enthoben. Diese Vorschrift, die auf eine Amtsermittlung ausländischen Rechtes abstellt, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen einer Partei ein konkreter Vortrag zu ausländischem Recht zumutbar ist, voraus, daß der Inhalt ausländischer Rechtsnormen substantiiert vorgetragen wird (vergl. die Nachweise aus der Rspr. bei Zöller-Geimer, ZPO, 20. Aufl., § 293 Rdnr. 16). Die Zumutbarkeit für den Kläger ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, da er in der steuerlichen Angelegenheit ohnehin belgische Anwälte mandatiert hat.

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Mangels Darlegung einer objektiv fehlerhaften Steuerfestsetzung in Belgien für 1991 kann daher dahinstehen, inwieweit überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten angenommen werden kann.

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bb)

18

Ein Schaden könnte demnach allenfalls mit Rücksicht auf die Folgen der verspäteten Zahlung d.h. insbesondere hinsichtlich der angefallenen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu bejahen sein.

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Der Kläger ist jedoch beweisfällig für seine Behauptung geblieben, der Zeuge S., der unstreitig Erfüllungsgehilfe des Beklagten ist (§ 278 BGB), habe ihn angewiesen, auf den Steuerbescheid vom 16./17.12.1993 hin keinerlei Zahlungen zu leisten.

20

Zu dieser Frage hat der Senat den Zeugen S. vernommen. Der Zeuge hat die Beweisfrage nicht im Sinne der Darstellung des Klägers beantwortet. Mag der Zeuge auch gewisse Erinnerungslücken gehabt haben -was angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums auch nicht verwunderlich ist- und mag die Aussage des Zeugen auch unter dem Gesichtspunkt kritisch zu würdigen sein, daß er sich ggf. Rückgriffsansprüchen des Beklagten ausgesetzt sieht, falls er den Kläger schuldhaft falsch beraten hat, so kann aus alldem nicht geschlossen werden, daß eine Anweisung des Zeugen an den Kläger, auf den Steuerbescheid zunächst nicht zu zahlen, als zur Überzeugung des Gerichts feststehend anzusehen ist. Der Umstand, daß der Kläger zunächst keinerlei Zahlungen erbracht hat, kann auch darauf beruhen, daß er grundsätzlich zahlungsunwillig war. Hierfür könnte sprechen, daß er erst im Oktober/November 1995 eine Zahlung auf die belgische Steuerschuld für 1991 erbracht hat, obgleich er -wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat- bereits im Mai 1995 von den Rechtsanwälten M. und Partner dahingehend aufgeklärt worden ist, zunächst einmal auf den Steuerbescheid vom 16./17.12.1993 hin zahlen zu müssen.

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Einer Einvernahme der auf Bl. 6 der Berufungsbegründung

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(Bl. 221 GA) unter 1.) - 4.) benannten Zeugen bedurfte es nicht. Diese Zeugen waren -wie der Kläger auf Nachfrage des Senates klargestellt hat- bei der entscheidenden Besprechung, die der Kläger mit dem Zeugen S. im Anschluß an den Erhalt des Steuerbescheides vom 16./17.12.1993 geführt hat, nicht zugegen. Die Zeugen sollen von dem Zeugen S. "entsprechende Hinweise" erhalten und sich später untereinander zu diesem Punkt besprochen haben. Der Beweisantrag ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Eine Indiztatsache ist dann aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn das Gericht auch für den Fall, daß sie erwiesen wäre, daraus keinen für das Urteil relevanten Schluß ziehen würde (vergl. BGHR, § 244 III S. 2 StPO, Bedeutungslosigkeit 23, Bl. 2):

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Selbst wenn die als Zeugen benannten Arbeitskollegen des Klägers seine Behauptung bestätigen würden, so wäre dies nur ein Indiz dafür, daß dem Kläger eine vergleichbare Auskunft erteilt worden wäre. Der Senat würde bei Bestätigung des Indizes jedoch nicht die Haupttatsache -die angebliche Anweisung des Zeugen S. an den Kläger, auf den Bescheid vom 16./17.12.1993 hin keine Zahlungen zu leisten- als bewiesen ansehen. Dagegen spricht vor allem, daß der Inhalt der Erklärungen des Zeugen S. gegegenüber dem jeweiligen Mandanten des Beklagten maßgeblich mit von der ihm gestellten Frage, dem jeweiligen Empfängerhorizont und den begleitenden Erklärungen des Zeugen S. abhängig ist, also stark individuell geprägten Umständen, die keinen sicheren Rückschluß darauf zulassen, im vorliegenden Fall werde es genauso gewesen sein. Hinzu kommt, daß vorliegend die Schilderungen der Parteien über den angeblichen Gesprächsinhalt nahe beieinander liegen und daher Einzelheiten der Wortwahl darüber entscheiden, ob eine schuldhafte Falschberatung oder ein zutreffender Hinweis auf eine zu prüfende Rechtslage anzunehmen ist.

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Ebenso unsicher wäre das Indiz zu behandeln, daß sich die Arbeitskollegen -ggf. unter Einschluß des Klägers- untereinander über ihre Unterredungen mit dem Zeugen S. unterhalten hätten. Denn insoweit kommt als weitere Unwägbarkeit der Umstand hinzu, daß die Schilderung gegenüber dritten Personen nicht dem objektiven Erklärungsgehalt der angeblichen Äußerungen des Zeugen S. entsprechen müssen, sei es, weil ein Mißverständnis bei der Unterredung mit dem Zeugen S. aufgekommen sein mag oder weil die Zeugen und der Kläger untereinander ihre Schilderungen der eigenen Unterredung mit dem Zeugen S. in der (unbewußten) Erwartung gefärbt haben könnten, eine bestimmte Darstellung entspreche der Mehrheitsmeinung, wie es gewesen sein müßte.

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bc)

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, daß dieser ihm die durch die Mandatierung der belgischen Anwälte M. und Partner entstandenen Kosten erstattet.

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Hierbei mag dahinstehen, inwieweit sich der Kläger aufgrund von schuldhaften Pflichtverletzungen des Beklagten mit Recht veranlaßt sah, nunmehr die belgischen Rechtsanwälte M. und Partner mit der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten zu betrauen. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargetan, inwieweit ihm konkret eine Doppelbelastung entstanden ist, da er nicht im einzelnen angibt, für welche Tätigkeit die belgischen Anwälte ein Honorar erhalten haben. Daher ist nicht nachvollziehbar, daß diese Kosten nicht angefallen wären, wenn der Beklagte selbst die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers bis zum Schluß abgewickelt hätte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß der Gebührenanspruch des Beklagten, der ihm mit der Widerklage rechtskräftig zugesprochen worden ist, Tätigkeiten des Beklagten betrifft, die später von den Rechtsanwälten M. und Partner gegen Gebühr erneut erledigt werden mußten.

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2.

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Die Anschlußberufung hat Erfolg.

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Streitgegenständlich ist nur die Frage, ob die Entstehung eines Schadens zumindest wahrscheinlich ist, der darauf zurückzuführen ist, daß der Zeuge S. gegen die Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr 1992 durch den belgischen Fiskus nicht umgehend Rechtsmittel eingelegt hat. Nur insoweit ist der Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, ohne daß der Kläger die teilweise Klageabweisung betr. das Jahr 1992 mit der Berufung angefochten hätte.

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Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ein konkreter Schaden aufgrund einer nicht umgehenden Einspruchseinlegung wahrscheinlich entstanden ist oder entstehen wird.

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Ausgangspunkt ist, daß der Einspruch, der schließlich seitens der vom Kläger selbst mandatierten belgischen Rechtsanwälte gegen den Steuerbescheid vom 05.01.1995 eingelegt worden ist, unstreitig nicht verspätet war. Der Einspruch hatte nicht wegen Verfristung keinen Erfolg, sondern nur deshalb, weil die belgische Seite sich auf den -unstreitig rechtsirrigen- Standpunkt stellte, daß auch für 1992 Belgien gegenüber dem Kläger ein Recht zustehe, Einkommenssteuer zu erheben.

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Ausgangspunkt muß ferner sein, daß der Zeuge S. unstreitig rechtzeitig die belgische Seite auf den maßgeblichen Gesichtspunkt der sog. 183-Tage-Klausel des Deutsch-Belgischen-Doppelbesteuerungsabkommens hingewiesen hat (s. Anlage B 7, Bl. 41 AH). Dies geschah bereits durch die Formulierung der vom 14.10.1994 datierenden Antwort des Klägers auf das Schreiben der belgischen Finanzbehörde vom 07.10.1994, sich zu dem im Jahre 1992 erzielten Einkommen zu erklären.

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Da der Kläger auch nach Beratung von Seiten der belgischen Rechtsanwälte, die er selbst mandatiert hatte, nicht bereit war, auf die belgische Steuerfestsetzung für 1992 etwas zu zahlen, ist nicht ersichtlich, welcher Schaden dadurch bedingt sein soll, daß der Zeuge S. nicht sogleich nach Information über den Erlaß des Steuerbescheides vom 05.01.1995 hiergegen Einspruch eingelegt hat.

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Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, daß Säumniszuschläge nach belgischem Recht dann nicht anfallen, wenn Einspruch eingelegt wird. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines etwaigen Schadens, der dem Kläger daraus entstanden sein könnte, daß der Zeuge S. nicht umgehehend Einspruch gegen den belgischen Steuerbescheid vom 05.01.1995 eingelegt hat.

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Angesichts des zuvor Gesagten kann offen bleiben, ob die in der Anschlußberufung wiederholte Behauptung des Beklagten zutrifft, er bzw. der Zeuge S. sei vom Kläger ohnehin nicht mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid betr. 1992 beauftragt gewesen.

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3.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 I ZPO.

39

4.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.500,- DM

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Die Streitwertfestsetzung knüpft an die Ausführungen auf

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Bl. 27 f des angefochtenen Urteils an: Die Feststellungsklage ist insgesamt mit 20.000,- DM zu bewerten. Wegen des Umstandes, daß nach dem Vorbringen des Klägers Schäden in unterschiedlicher Höhe drohen, hat die Kammer mit Recht den Feststellungsantrag betr. das Einkommenssteuerjahr 1991 mit 75 % von

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20.000,- DM bewertet = 15.000,- DM und den Feststellungsantrag betr. das Einkommenssteuerjahr 1992 mit 25 % = 5.000,- DM. Demzufolge ist der Streitwert für die Berufung des Klägers auf 15.000,- DM festzusetzen, denn mit der Berufung verfolgt der Kläger in vollem Umfang seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch betr. die Einkommenssteuerveranlagung für 1991 weiter, der im angefochtenen Urteil insgesamt abgewiesen worden ist.

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Die Streitwertfestsetzung für die Anschlußberufung auf

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2.500,- DM beruht darauf, daß die Kammer den Feststellungsantrag betr. die Einkommenssteuerveranlagung für 1992 nur teilweise zugesprochen hat -was der Kläger in der Berufung nicht angreift- und die "zuerkannten" Schäden für 1992 etwa die Hälfte der für 1992 geltend gemachten Schäden ausmachen (s. wiederum Bl. 21 f des Urteils).

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Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,- DM.