Berufung abgewiesen: Keine Haftung für Sturz durch angebliche Brotkrümel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld und Ersatz nach einem Sturz beim Verlassen einer Bäckerei. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Klägerin keine konkreten Umstände zum Unfallhergang, Umfang und Beschaffenheit der behaupteten Brotkrümel oder zur mangelnden Trittsicherheit des Bodens vortrug. Ein Anscheinsbeweis scheidet bei Brotkrümeln regelmäßig aus; Zeugenaussagen aus Distanz genügen nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin in der Sache abgewiesen; kein Haftungsnachweis wegen unzureichender Darlegung von Ursache und Umfang der Krümel
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt darlegungs- und beweisbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Sturz gerade auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsinhabers zurückzuführen ist.
Die bloße Behauptung, Krümel hätten zum Ausrutschen geführt, genügt der Darlegungslast nicht; Umfang, Beschaffenheit und ggf. Feuchtigkeitsgrad der Verschmutzung sind konkret vorzutragen.
Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn der geltend gemachte ursächliche Zusammenhang typischerweise gegeben ist; bei verstreuten Brot- oder Brötchenkrümeln fehlt diese typische Lebenserfahrung regelmäßig.
Entfernungsbedingt unscharfe oder von außerhalb gemachte Zeugenaussagen sind für die Feststellung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur eingeschränkt verwertbar.
Leitsatz
Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Backwarengeschäfts
1. Wenn ein mit Backwaren beladener Kunde auf dem Weg von der Verkaufstheke zu Ladenausgang fällt, begründet dies nicht ohne weiteres den Beweis des ersten Anscheins, dies sei durch im Kundenbereich herabgefallene Krümmel verursacht worden.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fußbodenbelag nicht glatt, das Wetter trocken und keine näheren Anhaltspunkte zum Umfang etwa herabgefallener Krümmel vorgetragen werden.
Rubrum
Entscheidungsgründe (§ 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stünde gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nur dann ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem Sturz entstandenen materiellen Schäden zu, (§ 847, 823 Abs. 1 BGB), wenn sie im Geschäftslokal des Beklagten ausgerutscht wäre und dies auf eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht, (hier:) für die Trittsicherheit des Fußbodens in seinem Ladenlokal zu sorgen, zurückzuführen war. Aus welchen Gründen sie zu Fall gekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Als Ursache sind nach ihrem allgemeinen Vorbringen allein herabgefallene Backwarenkrümel in Betracht zu ziehen. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine dahingehende Haftung des Beklagten sind jedoch nicht feststellbar.
Die Klägerin hat schon keine konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, die im Ausgangspunkt die Annahme der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als Haftungsvoraussetzung rechtfertigen könnten. Dies setzte zunächst voraus, daß der Fußboden nicht trittsicher, sondern unerwartet glatt war. Die Klägerin hat hierzu zwar vorgetragen: "Der Boden war rutschig und glitschig, und zwar durch vorhandene Brot- und Brötchenkrümel" Dies allein erklärt es aber nicht, daß die Klägerin zu Fall gekommen ist, weil der Beklagte seine Pflicht, zumutbare Maßnahmen gegen das Auftreten verkehrsbedingter Bodenglätte zu verhindern, verletzt hat. Daß die Klägerin nach dem Einkauf, mit Backwaren beladen, hingefallen ist, kann auch auf einer Vielzahl von Gründen beruhen, die außerhalb der Verantwortlichkeit des Beklagten liegen. Auf dem Boden verstreute Brot- und Brötchenkrümel führen nicht ohne weiteres dazu, daß der Trittkontakt zum Boden verlorengeht und dieser rutschig und glitschig wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier wegen trockenen Wetters weder der Fußboden des Ladenlokals, noch die Schuhe der Klägerin naß oder auch nur feucht waren. Danach wäre der Verlust der Trittsicherheit als Folge von Brot- und Brötchenkrümeln als eine nach dem ersten Anschein ohne weiters einleuchtende Unfallursache nur in Betracht zu ziehen, wenn sich so erhebliche Mengen davon auf dem Boden befunden haben sollten, daß entweder der Kontakt zwischen Schuhsohle und Fußboden weitgehend verloren ging oder größere Stücke (nicht Krümel) des Brot- oder Brötcheninneren auf dem Boden lagen, die noch über einen gewissen Feuchtigkeitsgehalt verfügten. Bei Krümeln von frischen Brötchen und oder frischem Brot handelt es sich regelmäßig um kleinere Partikel, die gerade deshalb häufiger von der äußeren Kruste des Backwerks abplatzen, weil sie infolge der mit dem Backvorgang verbundenen Austrocknung an Bindungsfähigkeit und Elastizität verlieren. Da vereinzelt herabgefallene Krümel regelmäßig trocken sind und deshalb typischerweise unter dem Druck des Auftritts zerbröseln, leuchtet es nicht ohne weiteres ein, daß sie ohne die Mitwirkung von Feuchtigkeit beim Betreten eine glitschige und rutschige Oberflächenbeschaffenheit bewirken, wie dies etwa bei Salatblättern oder gar Bananenschalen der Fall ist. Da die Klägerin auch nicht geltend macht, daß die Oberflächenbeschaffenheit des Boden selbst nicht trittsicher war und sie auch nicht behauptet, über die Metallschiene im Übergangsbereich zwischen dem Fußboden des Ladenlokals und dem angrenzenden Bürgersteig gestolpert zu sein, hätte sie zum Umfang der auf dem Boden liegenden Krümel, deren Beschaffenheit und Größe konkreter vortragen müssen.
Danach genügt allein die Behauptung der Klägerin, daß Krümel die Ursache des Ausrutschen gewesen seien, ihrer Darlegungslast nicht. Insbesondere kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß Krümel in einer zur Rutschgefahr führenden Menge und Beschaffenheit vorhanden waren. Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin zur Ausfüllung ihrer Darlegungslast auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgreifen. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß dann, wenn jemand in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenquelle zu Fall kommt, der erste Anschein dafür spricht, daß diese ursächlich für den Unfall geworden ist (BGH VersR 1962, 449 f.; 1965, 594). Allerdings setzt der Anscheinsbeweis einen Tatbestand voraus, bei dem der geltend gemachte ursächliche Zusammenhang typischerweise gegeben ist und es deshalb dazu grundsätzlich keiner weitergehenden Darlegung bedarf (BGH NJW - RR 1988, 789 ff.). So kann der Erfahrungssatz aufgestellt werden, wonach jemand auf Teilen eines Salat- oder Gemüserestes ausgerutscht ist, wenn diese Teile im unmittelbarem Bereich der Unfallstelle lagen und eine aufmerksame Beobachterin zu dem Schluß gelangt ist, daß der Sturz wohl auf dieses "Grünzeug" zurückzuführen sei (OLG Schleswig NJW - RR 1992, 796). Eine dahingehende Lebenserfahrung besteht aber im Zusammenhang mit den hier von der Klägerin geltend gemachten Brot- und Brötchenkrümeln nicht. Dies gilt um so mehr, als der Sturz der Klägerin, ungeachtet der Frage, ob sie fiel, als sie noch im Laden war oder diesen bereits verlassen hatte, auch auf andere denkbare Ursachen zurückzuführen sein kann, wie etwa ein Stolpern mit oder ohne Fremdeinwirkung im Zusammenhang mit dem vorhandenen regen Kundenverkehr, eine plötzliche Trittunsicherheit beim Transport der gekauften Backwaren. Immerhin hatte die Klägerin der Bekundung der Zeugin P., ihrer Tochter, zufolge zwei Brote, ein paar Teilchen und Brötchen gekauft, wodurch, alle alle Hände voll, das Ausbalancieren eines plötzlich auftretenden Ungleichgewichts erschwert sein konnte.
Auch die von Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme bietet zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlaß. Insbesondere hat sie nicht ergeben, daß für die Klägerin ein Anscheinsbeweis streite. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin sich die ihr günstigen Bekundungen der Zeugen zu eigen gemacht hat, bieten deren Aussagen keine weitergehenden Anhaltspunkte für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten.
Nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen Pa., F., P., M., W. und S. ist schon nicht bewiesen, daß die Klägerin noch innerhalb des Ladenlokals ausgerutscht ist; was für die Beurteilung des Umfangs und einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten schon deshalb von Belang ist, weil das Vorhandensein von Brot- und Brötchenkrümeln außerhalb des Lokals nicht geltend gemacht worden ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegqangen, daß die Bekundungen der von der Klägerin benannten Zeugen Pa., F. und P. zum Hergang des Unfalls schon deshalb wenig zuverlässig sind, weil sie selbst nicht im Laden waren und sie den eigentlichen Unfallhergang - soweit sie ihn überhaupt beobachtet haben -, nur von draußen und aus einer gewissen Entfernung wahrnehmen konnten. Der Zeuge Pa. und der Zeuge F. saßen, ihrer erstinstanzlichen Aussage zufolge, jeweils in ihren Fahrzeugen. Dabei befand sich der Zeuge Pa. nach seiner Bekundung 5-6 Meter vom Laden entfernt, während der Zeuge F. in der zweiten Reihe parkte. Ob sie von diesen Positionen den Weg der Klägerin uneingeschränkt beobachten konnten und insbesondere, weshalb sie überhaupt Anlaß hatten, dies zu tun, läßt sich ihren Bekundungen nicht entnehmen. Daß der Zeuge F. sich, wie die Klägerin neuerdings vortragen läßt, zum Zeitpunkt ihres Sturzes nicht mehr in seinem Auto befand, weil er ihr bereits entgegen ging, um ihr beim Tragen zu helfen, ändert daran nichts. Weshalb er deshalb eine bessere Beobachtungsposition gehabt haben sollte, ist nicht konkretisiert. Im übrigen ist weder dem Vorbringen der Klägerin, noch der Bekundung der Zeugen eine plausible Erklärung dafür zu entnehmen, wie sie mit Rücksicht auf die Írtlichkeiten auf die Türschwelle gefallen sein kann, wenn ihr rechtes Bein nach links wegrutschte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Klägerin u. a. von dem Zeugen Pa. nach dem Sturz außen neben der Tür hingesetzt wurde. Wäre sie, wie die Zeugen F. und P. bekundeten, noch innerhalb des Ladens, etwa am ladenseitigen Beginn der dort abgebildeten Fußmatte zu Fall gekommen, erscheint nicht ohne weiteres verständlich, weshalb die Klägerin dann nicht innerhalb des Ladens aufgerichtet und dort abgesetzt worden ist.
Der Zeuge Pa. konnte im übrigen zur Beschaffenheit des Bodens innerhalb der Bäckerei nichts sagen. Soweit die Zeugen F. und P. übereinstimmend von einer Rutschspur berichteten, die sie nicht näher bezeichneten, bietet auch dies keinen Anhaltspunkt für eine verkehrsunsichere Fläche des Bodens. Eine derartige Rutschspur konnte auch entstehen, wenn die Klägerin aus vom Beklagten nicht zu vertretenden Gründen ausrutschte und hierbei etwa ihr Absatz eine Abriebspur auf dem Fußboden hinterließ. Für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, der Boden sei wegen der vorhandenen Brot- und Brötchenkrümel glitschig und rutschig gewesen, ergibt sich daraus mangels näherer Beschreibung nichts. Insbesondere kann mangels dahingehenden Vorbringens, auch unter Einbeziehung der Bekundung der Zeugen nicht angenommen werden, daß die Rutschspur dadurch entstanden ist, daß beim Abgleiten des Schuhs gewissermaßen eine Schneise in eine auf dem Boden befindliche Krümelschicht geschoben worden ist. Da, wie bereits erörtert, nicht geltend gemacht wird, daß die Oberflächenbeschaffenheit des Plattenbelages selbst nicht verkehrssicher war, kommt es darauf, ob zum Unfallzeitpunkt die Matten ausgelegt waren, nicht an.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: Für den Antrag zu 1) 24.OOO,OO DM, für den Antrag zu 2) 5.641,7O DM, (die beantragten 6.631,7O DM beruhen auf einem Rechenfehler) insgesamt 29.641,7O DM.