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Oberlandesgericht Köln·20 U 64/12·13.09.2012

BU-Versicherung: Ausschlussklausel greift bei Mitursächlichkeit; Fortbestand trotz Rücktritt

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Leistungen aus drei Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen und hilfsweise Feststellungen zum Fortbestand nach erklärtem Rücktritt. Das OLG verneinte Leistungsansprüche, weil eine Ausschlussklausel für Erkrankungen der Verdauungsorgane auch mittelbare Folgen erfasst und bereits Mitursächlichkeit genügt. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass Morbus Crohn mitauslösend für die Depression war. Hinsichtlich Vertrag B wurde jedoch festgestellt, dass der Rücktritt unwirksam war und der Vertrag fortbesteht; der Kläger war hierfür trotz abweichenden Versicherungsnehmers aktivlegitimiert.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich der Feststellung zum Fortbestand des Vertrags B erfolgreich; im Übrigen (BU-Leistungen) ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ausschlussklausel, die Ansprüche „aus Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie deren Folgen“ ausschließt, erfasst neben der Grunderkrankung auch mittelbare Folgeschäden und -erkrankungen.

2

Beim Zusammentreffen einer ausgeschlossenen mit einer nicht ausgeschlossenen Ursache greift der Leistungsausschluss regelmäßig bereits dann ein, wenn die ausgeschlossene Ursache für den Leistungsfall mitursächlich ist.

3

Die versicherte Person kann Ansprüche aus einem zu ihren Gunsten geschlossenen Versicherungsvertrag selbst geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar nicht bereit ist, den Anspruch weiter zu verfolgen.

4

Für die Überzeugungsbildung zur (Mit-)Ursächlichkeit einer Vorerkrankung kann maßgeblich auf eine im Rahmen der mündlichen Anhörung präzisierte Sachverständigeneinlassung abgestellt werden, wenn sie die gutachterliche Gesamtwürdigung schlüssig abrundet.

5

Ein Rücktritt des Versicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ist unwirksam, wenn die zugrunde gelegten Gesundheitsfragen eine anzeigepflichtige „ärztliche Behandlung“ voraussetzen und eine bloße Therapie ohne ärztliche Behandlung darunter nicht fällt.

Relevante Normen
§ 75 VVG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 71/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Februar 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 71/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. b) wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem A e.V. und der Beklagten zu der Versicherungsnummer B am 1. März 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist.

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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92%  und die Beklagte zu 8%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

1. a) die Beklagte zu verurteilen, ihre Leistungspflicht aus dem Vertrag B vom 1. März 2001 wegen eingetretener Berufsunfähigkeit ihm gegenüber ab dem 1. Juni 2003 anzuerkennen und ihn von der Verpflichtung zur Zahlung von Prämien aus dem Vertrag B mit Wirkung zum 1. Juni 2003 bis zum 1. Februar 2026 freizustellen,

5

b) hilfsweise festzustellen, dass der zwischen den Parteien zu der Vertragsnummer B am 1. März 2001 geschlossene Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist,

6

2. a) die Beklagte zu verurteilen, ihre Leistungspflicht aus dem Vertrag C vom 1. April 2002 wegen eingetretener Berufsunfähigkeit ihm gegenüber ab dem 1. Juni 2003 anzuerkennen und an ihn ab dem 1. Juni 2003 bis zum 1. April 2021 eine jährliche Rente in Höhe von 4.872,- € zu zahlen,

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b) hilfsweise festzustellen, dass der zwischen den Parteien zu der Vertragsnummer C geschlossene Versicherungsvertrag über Berufsunfähigkeit vom 1. April 2002, unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 21. August 2003/9. August 2004 erloschen ist,

8

3. die Beklagte zu verurteilen, ihre Leistungspflicht aus dem Vertrag D vom 1. Dezember 1995 ihm gegenüber ab dem 1. Juni 2003 wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anzuerkennen und ihn von der Verpflichtung zur Zahlung von Prämien aus dem Vertrag D mit Wirkung zum 1. Juni 2003 bis 1. Dezember 2021 freizustellen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Mit Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Landgericht dem Hilfsantrag zu 2 b) stattgegeben und die Klage im Übrigen – sachverständig beraten – abgewiesen. In Bezug auf die Verträge B und D sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person sei. Leistungsansprüche aus dem Vertrag C stünden dem Kläger nicht zu, weil die Erkrankung an Morbus Crohn mitursächlich für die Depressionen sei, so dass der vereinbarte Ausschluss greife. Wirksam zurückgetreten sei die Beklagte von diesem Vertrag allerdings nicht. Die 1997/98 durchgeführte Therapie sei keine ärztliche Behandlung gewesen; nur eine solche habe nach den Antragsfragen aber angegeben werden müssen. Dass der Kläger schon vor Antragstellung an einer Depression oder an einer sonstigen Gesundheitsstörung über die angegebene Morbus Crohn Erkrankung hinaus gelitten habe, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist.

13

Der Kläger hält in Bezug auf die Verträge B und D seine Aktivlegitimation deshalb für gegeben, weil ihm gegenüber der Rücktritt erklärt worden sei. Soweit es Leistungsansprüche aus dem Vertrag C angeht, verweist der Kläger darauf, dass der erstinstanzlich herangezogene Sachverständige E in seinen schriftlichen Gutachten einen Ursachenzusammenhang zwischen der depressiven Erkrankung und dem Morbus Crohn nicht festgestellt habe. Darauf, welche Gedanken er, der Kläger, sich damals selbst zu einem Ursachenzusammenhang gemacht habe, könne es nicht ankommen, da er medizinischer Laie sei. Der Sachverständige E habe an seiner Einschätzung auch im Rahmen seiner mündlichen Befragung festgehalten; jedenfalls habe er sich von seinem schriftlichen Gutachten nicht distanziert. Er habe allenfalls zum Ausdruck gebracht, der Morbus Crohn könne mitursächlich für die Depressionen sein. Dass er tatsächlich mitursächlich sei, müsse die Beklagte beweisen. Diesen Beweis habe sie nicht geführt.

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Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

16

II.

17

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Leistungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit stehen dem Kläger aus keinem der 3 streitgegenständlichen Verträge zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger allerdings in Bezug auf den Vertrag B aktivlegitimiert; der insoweit formulierte Hilfsantrag ist auch in der Sache gerechtfertigt.

18

1.

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Leistungen aus den drei Versicherungsverträgen kann der Kläger nicht verlangen. Offen bleiben kann, ob der Kläger in Bezug auf den Vertrag Nr. D, zu dem die Beklagte einen Rücktritt nicht erklärt hat, aktivlegitimiert ist.

20

Zu allen drei Verträgen haben die vertragsschließenden Parteien folgende, gleichlautende Ausschlussklauseln vereinbart (Anlage B2,. B4 und B7):

21

„Aus Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie deren Folgen können keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung [bzw: der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung] hergeleitet werden.“

22

Nach dem auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck werden mit einer in dieser Weise formulierten Klausel nicht nur die Erkrankung als solche, sondern sämtliche, auch mittelbare Folgen jener Erkrankung von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Die mit der Klausel beabsichtigte Risikobegrenzung soll sicherstellen, dass ein Versicherer kein nicht überschaubares, durch eine Vorerkrankung erhöhtes Risiko auf Kosten der Versichertengemeinschaft übernehmen muss. Diese Zweckrichtung zwingt zugleich zu der Annahme, dass beim Zusammentreffen einer ausgeschlossenen mit einer nicht ausgeschlossenen Ursache regelmäßig der Ausschluss durchgreift; es reicht mithin aus, wenn die ausgeschlossene Ursache mitursächlich für den Leistungsfall ist (OLG Koblenz, VersR 1990, 768; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385 [die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2003 - IV ZR 299/02 - zurückgewiesen]; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, Beschl. v. 12. November 2006 - 5 W 42/06 -; anders für eine deutlich im Wortlaut abweichende, auf einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang abstellende Ausschlussklausel: OLG Karlsruhe, VersR 2006, 1348).

23

Dass der Morbus Crohn für die beim Kläger aufgetretene Depression wenigstens mitursächlich ist, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest. Zwar deuten die Ausführungen des Sachverständigen E in seinem Erstgutachten vom 17. Februar 2009 (GA 359 ff.), in seiner ersten Anhörung am 4. November 2009 (GA 401 ff.) und in seinem Zweitgutachten vom 15. November 2010 (GA 451 ff.) darauf hin, dass er eine Ursächlichkeit der Morbus Crohn Erkrankung für die beim Kläger aufgetretenen Depressionen verneinen wollte. Allerdings verhält sich die Begutachtung entsprechend der mit landgerichtlichen Beschluss vom 27. Juni 2007 vorgegebenen Fragestellung nicht eingehend dazu, ob der Morbus Crohn jedenfalls mitursächlich für die depressive Erkrankung des Klägers ist.  Die Äußerungen des Sachverständigen E waren vornehmlich darauf ausgerichtet, die Frage zu beantworten, ob der Morbus Crohn die alleinige Ursache der Depression war.  Darauf hat der Sachverständige bei seiner abschließenden mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 21. Dezember 2011 hingewiesen, indem er ausgeführt hat, er habe einen monokausalen Zusammenhang zwischen der Depression und der Morbus Crohn Erkrankung nicht feststellen können (GA 557). Im Rahmen dieser Anhörung hat der Sachverständige allerdings nicht nur - wie der Kläger meint - eine mögliche Mitursächlichkeit des Morbus Crohn in den Raum gestellt, sondern er hat dessen Mitursächlichkeit an dem Auftreten der Depression positiv bejaht. Er hat klar ausgeführt, dass nach seiner medizinischen Einschätzung auch die Morbus Crohn Erkrankung „ein Teil des Auslösemechanismus für die Depression“ (GA 556 R) sei; es sei nach seiner Abwägung „zwischen all diesen möglichen Betrachtungen … jedenfalls so, dass die Morbus Crohn Erkrankung ein Auslösefaktor für die depressive Episode ist.“ (GA 556 R). Damit hat der Sachverständige E eine Mitursächlichkeit nicht nur als nicht ausgeschlossen angesehen, sondern diese positiv festgestellt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige E bei seiner letzten mündlichen Anhörung stärker auf die zeitnah getroffenen - und nicht angegriffenen - Feststellungen in den Gutachten von F vom 19. September 2003 (Anlage B 13) und G vom 26. September 2003 (Anlage B 14) abgehoben und auf dieser Grundlage ausgeführt hat, die Morbus Crohn Erkrankung sei ein mitauslösender Faktor für die Depression gewesen, auch überzeugend. Sonstige substantiierte Angriffe gegen die Begutachtung durch E zeigt die Berufung nicht auf. Seine Bewertung steht zudem im Einklang mit den gutachterlichen Äußerungen von H in seinem Gutachten vom 21. Juni 2004 (GA 34 ff., insbes. GA 50, 53) sowie den Stellungnahmen von I vom 15. März 2011 (GA 494 ff.) und vom 30. Januar 2012 (GA 569 a.E.). Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung sieht der Senat nicht.

24

2.

25

Auf den Hilfsantrag des Klägers zu 1. b) ist festzustellen, dass der Vertrag Nr. B nicht durch den von der Beklagten erklärten Rücktritt beendet worden ist, sondern fortbesteht. Klargestellt hat der Senat im Tenor, dass dieser Vertrag zwischen dem A e.V. und der Beklagten besteht.

26

Der Kläger ist, bezogen auf diesen Vertrag, aktivlegitimiert. Zwar ist Versicherungsnehmer der A e.V., während der Kläger lediglich die versicherte Person des Vertrags ist. Gleichwohl ist der Kläger vorliegend berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag zu verfolgen. Fallen – wie hier – Versicherungsnehmer und versicherte Person auseinander, dann ist die versicherte Person jedenfalls dann berechtigt, Ansprüche aus einem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrag selbst geltend zu machen, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 75, Rn. 10; grundlegend BGHZ 41, 327). Vorliegend hat der Kläger mehrfach unwidersprochen vorgetragen, der Versicherungsnehmer lehne es ab, die Forderung gegenüber der Beklagten geltend zu machen (GA 218 und 244). Bei dieser Sachlage ist der Kläger berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag selbst zu verfolgen.

27

Der zum Vertrag Nr. B erklärte Rücktritt ist nicht wirksam. Das hat das Landgericht zutreffend zum Vertrag Nr. J entschieden. Im Antragsformular zum Vertrag Nr. B sind identische Gesundheitsfragen gestellt worden (GA 19). Die landgerichtlichen Ausführungen, die der Senat für überzeugend hält und auf die deshalb verwiesen werden kann, gelten mithin für den Vertrag Nr. B entsprechend.

28

3.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

31

Berufungsstreitwert: 64.556,21 €

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(entsprechend der zutreffenden Festsetzung im landgerichtlichen Urteil ohne den Wert des Antrags zu 2 b.)