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Oberlandesgericht Köln·20 U 64/11·29.09.2011

Verwertungsausschluss bei Lebensversicherung: Keine Kündigung durch Treuhänder im vereinfachten InsO-Verfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren verlangte nach Kündigung zweier fondsgebundener Versicherungen die Auszahlung der Rückkaufswerte. Streitentscheidend waren die Wirksamkeit eines nach § 165 Abs. 3 VVG a.F. vereinbarten Verwertungsausschlusses sowie ein behauptetes außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB und eine Anfechtungsbefugnis nach § 134 InsO. Das OLG Köln wies die Klage ab: Die ordentliche Kündigung war wirksam ausgeschlossen; ein außerordentlicher Kündigungsgrund kommt nur aus Sicht der Versicherungsnehmerin in Betracht und lag nicht vor. Zudem war die Treuhänderin mangels wirksamer Beauftragung durch die Gläubigerversammlung nicht zur Insolvenzanfechtung legitimiert.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Klage auf Auszahlung der Rückkaufswerte abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach § 165 Abs. 3 VVG a.F. (heute § 168 Abs. 3 VVG) vereinbarter Verwertungsausschluss kann das Recht zur ordentlichen Kündigung einer Lebensversicherung wirksam ausschließen.

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Die Berufung des Versicherers auf einen vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss hängt nicht davon ab, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

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Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB ist bei einem Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Unzumutbarkeit für den Versicherungsnehmer zu prüfen; die Unzumutbarkeit für Insolvenztreuhänder oder Insolvenzgläubiger ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Eine wirtschaftliche Notlage bzw. Insolvenz des Schuldners fällt regelmäßig in dessen Risikobereich und begründet für sich genommen kein außerordentliches Kündigungsrecht eines Dauerschuldverhältnisses.

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Im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 InsO) ist der Treuhänder zur Geltendmachung von Insolvenzanfechtung nur bei Beauftragung durch Beschluss der Gläubigerversammlung legitimiert; eine „fingierte“ Beauftragung bei Beschlussunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Relevante Normen
§ 165 Abs. 3 VVG§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II§ 134 InsO§ 314 BGB§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 165 Abs. 3 VVG a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 393/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Februar 2011 ver­kündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 393/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll­streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist Treuhänderin im vereinfachten, mit Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 31. Oktober 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Daniela Lang (im folgenden: Insolvenzschulderin).

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Die Insolvenzschuldnerin unterhält bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.Nr. 6.3 048 611.21) sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung (Vers.Nr. 6.3 049 346.50). Diese haben zum Stichtag 1. Dezember 2007 einen Rückkaufswert von 2.551,44 € bzw. 3.047,37 €. Die Klägerin kündigte die Verträge mit Schreiben vom 28. Februar 2008 und verlangte die Auskehrung der Rückkaufswerte auf ihr Verwaltersonderkonto. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf einen mit der Insolvenzschuldnerin im Januar 2007 vereinbarten Verwertungsausschluss, den sie dieser mit Schreiben vom 17. Januar 2007 bestätigte; in dem Schreiben (Bl. 81 d.A.) heißt es auszugsweise:

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„… wir bestätigen Ihnen, dass Sie mit uns im Wortlaut folgende Vereinbarung getroffen haben, die die Verwertung Ihrer Versicherung in den genannten Grenzen ausschließt.

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Eine Verwertung der Ansprüche aus diesem Vertrag vor dem Eintritt des Ver­sicherungsnehmers in den Ruhestand wird hiermit in den nachfolgend ge­nannten Grenzen ausgeschlossen (§ 165 Abs. 3 VVG). Verwertung ist jede Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung zugunsten des Ver­si­cherungsnehmers oder eines Dritten (etwa durch Kündigung, Beleihung, Ver­pfändung, Abtretung oder Teilauszahlung).

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Der Wert der vom Verwertungsausschluss betroffenen Ansprüche darf die in der jeweils aktuellen Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen…“

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Die Klägerin hält die Berufung auf den Verwertungsausschluss für treuwidrig, weil die Insolvenzschuldnerin tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Darüber hinaus meint die Klägerin, sie könne die Lebensver­sicherungsverträge aus wichtigem Grund außerordentlich gemäß § 314 BGB kündigen; es sei unzumutbar, das Insolvenzverfahren viele Jahre offen zu halten, bis die Insolvenzschuldnerin den Ruhestand erreicht habe, um erst dann auf die Versicherungsleistungen zugreifen zu können. Zumindest sei sie, die Klägerin, zur Anfechtung der von der Beklagten mit der Insolvenz­schuld­nerin getroffenen Vereinbarung nach § 134 InsO berechtigt. Hierzu trägt die Klägerin vor, sie sei von der Gläubigerversammlung am 17. März 2010 mit der Durchführung der Anfechtung beauftragt worden. Ausweislich des Protokolls über die Gläubiger­versammlung (Bl. 27 d.A.) ist in dem Termin am 17. März 2010 für die Gläu­biger niemand erschienen. Im Protokoll ist vermerkt:

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„Es wird festgestellt, dass die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, da keiner der Insolvenzgläubiger anwesend ist. Der Treuhänder gilt damit als mit der Anfechtung beauftragt.“

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 5.598,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Versicherungen unter­lägen nicht dem Insolvenzbeschlag. Weiter hat sie sich auf den mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Verwertungsausschluss berufen; darauf, ob diese tatsächlich Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen habe, könne es nicht ankommen. Eine außerordentliche Kündigung habe die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2008 nicht erklärt; jedenfalls sei kein wichtiger Grund erkennbar. Die Voraussetzungen des § 134 InsO seien nicht gegeben.

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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2011 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Ansprüche aus den Versicherungsver­trägen seien pfändbar und unterlägen damit dem Insolvenzbeschlag. Die Klägerin sei zur außerordentlichen Kündigung beider Verträge, die sie jedenfalls mit der Klageerhebung erklärt habe, berechtigt. Im Rahmen der nach § 314 BGB vorzunehmenden Abwägung sei entscheidend, dass der ursprüng­liche Vertragszweck nicht mehr erreichbar sei, weil die Versicherungsleistungen ohnehin zur Masse gezogen werden könnten; damit sei auch der Zweck des Verwertungsverzichts entfallen. Die der Beklagten entstehenden Nachteile seien gering, und auf Seiten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass ansonsten eine jahrzehntelange Verzögerung bei der Abwicklung des Insol­venz­verfahrens drohe. Das sei, auch im Interesse der Insolvenzgläubiger, nicht hinzunehmen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es sei nicht ausreichend für die Annahme eines wichtigen Grundes gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar sei. Eine Kündigung könne nicht auf Umstände gestützt werden, die ausschließlich aus dem Risikobereich des Kündigenden stammen. Die Insolvenz der Versicherungsnehmerin falle allein in deren Risiko­bereich. Die vom Bundesgerichtshof von diesem Grundsatz zugelassene Ausnahme, dass eine Kündigung auch wegen in den Risikobereich einer Partei fallender Gründe zulässig sei, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Par­teien und eine Verknüpfung ihrer wirtschaftlichen Interessen bestehe, sei hier nicht gegeben. Für die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung sei daher kein Raum.

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Auch sei der Verwertungsausschluss nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Bei ihm handele es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin habe durch die Begrenzung des Kündigungsrechts keinen Vermögenswert zu ihren, der Beklagten, Gunsten aufgegeben; sie habe sich im Gegenteil gerade den Erhalt der Forderung gesichert. Einer Anfechtung stehe zudem entgegen, dass der Gesetzgeber mit § 165 Abs. 3 VVG a.F. (§ 168 Abs. 3 VVG n.F.) das Ziel verfolgt habe, die Allgemeinheit von den Belastungen durch eine nicht erfolgte soziale Absicherung im Alter zu entlasten.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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1.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskehrung der Rückkaufswerte, denn sie konnte die Lebensversicherungsverträge weder ordentlich noch außer­ordentlich kün­digen.

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Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Versicherungsverträge ist aufgrund des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten Anfang 2007 verein­barten Verwertungsausschlusses wirksam vertraglich abbedungen worden (§ 165 Abs. 3 VVG a.F.; s. jetzt § 168 Abs. 3 VVG n.F.). Dass die Insolvenz­schuldnerin bislang tatsächlich keine Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf den Verwertungsausschluss zu berufen. Eine derartige Ein­schrän­kung ist § 165 Abs. 3 VVG a.F. nicht zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer soll vielmehr in die Lage versetzt werden, einen gewissen Betrag zur Alters­vorsorge anzusparen, ohne in der gesamten Ansparphase damit rechnen zu müssen, dass die Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.

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Nicht ausgeschlossen ist das Recht des Versicherungsnehmers zur außer­ordentlichen Kündigung. § 165 Abs. 3 VVG a.F. erfasst nur das ordentliche Kündigungsrecht (vgl. Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 168, Rn. 16). Außerordentliche Kündigungsrechte nach §§ 313 Abs. 3, 314 BGB bleiben davon unberührt. Das entspricht der Auffassung des Gesetz­gebers; in den Gesetzesmaterialien heißt es insoweit (BT-Dr. 16/3007, S. 23 und 16/886, S. 14):

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„Unberührt von diesem Ausschluss der ordentlichen Kündigung bleibt die in engen Grenzen auch für die Lebensversicherung bestehende Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 313 Abs. 3, § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder ausnahmsweise infolge sonstiger Unzumutbarkeit. Eine Fortsetzung des Versicherungsvertrages könnte etwa für den Versicherungs­nehmer unzumutbar sein, wenn eine Kündigung erforderlich ist, weil dem Versicherungsnehmer wegen der bestehenden geldwerten Ansprüche Lei­stun­gen nach dem SGB II versagt werden.“

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Ob ein berechtigter Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, beurteilt sich vorliegend danach, ob der Insolvenzschuldnerin als Versiche­rungs­nehmerin die Fortsetzung des Ver­sicherungsvertrags nicht mehr im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zugemutet werden kann. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin als Treuhänderin oder den Gläubigern der Versiche­rungsnehmerin eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist. Die Klägerin hat kein besonderes insol­venzrechtliches Kündigungsrecht. Es spielt daher für die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, keine Rolle, dass die Versicherungen zwar dem Insolvenzbeschlag unterliegen, aber bei Fortbestand der Verträge ohne ein Recht zur außerordentlichen Kündigung die zügige Beendigung des vereinfachten Insolvenz­verfahrens verhindert wird.

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Eine wirtschaftliche Notlage, verbunden mit dem Risiko, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen, fällt in den Risikobereich des Schuldners und berechtigt diesen grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH, NJW 2005, 1360). Anders kann dies dann zu beurteilen sein, wenn zwischen den Vertragsparteien ein besonders enges Vertrauensverhältnis besteht (BGH, aaO), was hier indes fernliegt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verein­barung eines Verwertungsausschlusses primär den Interessen des Versiche­rungsnehmers dient, während der Versicherer ohne den Ausschluss stets mit einer ordentlichen Kündigung des Versiche­rungsvertrags rechnen muss. Von dem Verwertungsausschluss ‑ insbesondere von dem damit verbundenen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung – profitiert auch der Versicherer, weil er mit den einge­zahlten Prämien sicher wirtschaften kann, ohne mit einer vorzeitigen Vertragsbe­endigung infolge Kündigung rechnen zu müssen. Und selbst wenn man primär auf die Interessen des Versicherungsnehmers abhebt, hat dieser an der vorzeitigen Vertrags­be­endigung selbst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in aller Regel kein Interesse, weil die vorzeitige Beendigung eines Lebensver­sicherungsvertrags wegen des vor allem in den ersten Jahren nach Vertrags­schluss nur geringen Rückkaufswertes mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Dass sich dies aus Sicht der Klägerin, die die Gläubiger­interessen vertritt, anders darstellt, ist – wie schon dargelegt – nicht maßgebend, weil es alleine auf die Interessenlage bei der Insolvenzschuldnerin ankommt.

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2.

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Dahinstehen kann, ob die Verwertungsvereinbarung nach § 134 InsO anfecht­bar ist, denn die Klägerin ist zu einer Anfechtung nicht legitimiert. Im verein­fachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern jeder einzelne Gläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO berechtigt (§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Treuhänder ist nur dann befugt, die Anfechtung geltend zu machen, wenn er dazu von der Gläubiger­versammlung beauftragt worden ist (§ 313 Abs. 2 Satz 3 InsO). An einer solchen Beauftragung fehlt es hier, weil zu der insoweit einberufenen Gläubigerversammlung ausweislich des Protokolls des Insolvenzgerichts vom 17. März 2010 niemand erschienen und somit die Gläubigerversammlung beschlussunfähig war. Zur Beauftragung darf es aber immer eines Beschlusses der Gläubiger­versammlung (vgl. BGH, WM 2007, 1795). Es herrscht in der insol­venzrechtlichen Literatur auch weitgehend Einigkeit darin, dass die Beauf­tra­gung nicht durch das Insolvenzgericht erfolgen kann, wenn die Gläubigerver­sammlung beschlussunfähig ist (vgl. nur Ott/Vuia in: MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 313, Rn. 10 m.w.N. in Fn. 22). Dementsprechend ist eine Beauftra­gung durch das Insolvenzgericht vorliegend auch nicht erfolgt.

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Das Insolvenzgericht konnte auch nicht (wie hier deklaratorisch geschehen) feststellen, dass die Klägerin aufgrund der Beschlussunfähigkeit der Gläubiger­versammlung als zur Anfechtung beauftragt gilt. Eine § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO vergleichbare Regelung enthält § 313 Abs. 2 InsO nicht. Im Rahmen des § 160 InsO ist seit Inkrafttreten des § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO mit Wirkung vom 1. Juli 2007 (die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Verein­fachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, BGBl. I, S. 509 geregelt), dass die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechts­handlungen als erteilt gilt, wenn die hierzu einberufene Gläubigerversammlung beschlussun­fähig ist. Diese Regelung kann weder unmittelbar noch ent­sprechend auf die Übertragung der Anfechtungsbefugnis durch die Gläubiger­ver­sammlung auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren angewandt werden.

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Ein unmittelbare Anwendung von § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO scheidet aus. § 160 InsO reduziert die Geschäftsführungskompetenz des Verwalters bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen und soll gewährleisten, dass die Gläubiger an den wesentlichen Verfahrensentscheidungen beteiligt sind (vgl. Ott/Vuia in MünchKomm-InsO, aaO, § 160, Rn. 1). Demgegenüber sind die Gläubiger nach § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO kraft Gesetzes alleine zur Insolvenzanfech­tung be­fugt; mit der Übertragung der Anfechtungsbefugnis auf den Treuhänder wird dieser erst legitimiert, ein Anfechtungsrecht auszuüben.

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§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO kann auch nicht entsprechend herangezogen werden, wenn eine zur Übertragung des Anfechtungsrechts einberufene Gläubiger­versammlung beschlussunfähig ist. Dies wird allerdings in der Literatur vereinzelt ver­treten (Schmittmann, InsbürO 2010, 178, 180 [unter II. 4.]; Nies in: HambKomm-InsO, § 160, Rn. 7). Zur Begründung wird ausgeführt, es liege eine planwidrige Lücke vor, weil der Gesetzgeber im Rahmen des Insolvenz­rechtsvereinfachungsgesetzes vom 13. April 2007 „möglicherweise nicht be­dacht“ habe, dass bei der Insolvenzanfechtung im vereinfachten Insolvenz­verfahren keine Zustimmung (wie bei § 160 InsO), sondern ein Auftrag erforderlich sei; diese Lücke sei wegen vergleichbarer Sachlage - kein Interesse der Gläubiger an einer Mitwirkung – durch analoge Anwendung von § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO zu schließen (so insbesondere Schmittmann, aaO).

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Dem schließt sich der Senat nicht an. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine plan­widrige Regelungslücke besteht. Richtig ist zwar, dass sich die ursprüngliche Erwartung des Gesetzgebers, die Gläubiger seien „motiviert und in der Lage, selbst die Anfechtung gläubigerschädigender Handlungen durchzuführen“ (BT-Dr. 12/7302, S. 193), nicht bestätigt hat. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Insolvenzordnung im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungs­gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2710) dahin zu erweitern, dass die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Anfechtung beauftragen kann (vgl. BT-Dr. 14/5680, S. 33). Aus der Sicht des Gesetzgebers war damit dem beobachteten Desinteresse der Gläubiger, selbst einen Anfechtungsprozess zu führen, hinreichend Rechnung getragen. Erkenntnisse, dass insoweit auch die Gläubigerversammlung zur Übertragung der Anfechtungsbefugnis von den Gläubigern nicht besucht und diese damit beschlussunfähig ist, hatte der Gesetzgeber in der Folgezeit offenbar nicht, denn sonst hätte es nahegelegen, in § 313 InsO eine dem § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO entsprechende Regelung einzufügen. § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO ist gerade vor dem Hintergrund geschaf­fen worden, dass die Gläubiger Einladungen zu Gläubiger­versamml­ungen, die besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters zum Gegenstand haben, häufig keine Folge leisten und deshalb unter Umständen sogar eine bestehende Sanierungsmöglichkeit aufgrund der fehlenden Beschlussfähigkeit scheitert (vgl. BT-Dr. 15/3227, S. 20). Eine entsprechende Änderung von § 313 Abs. 2 InsO ist nicht ins Auge gefasst worden. Dass dies – wie Schmittmann (aaO) mut­maßt – auf einem Versehen beruht, ist nicht erkennbar.

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Auch die Interessenlage ist nicht vergleichbar. § 160 InsO soll die Handlungs­fähigkeit des Insolvenzverwalters stärken und ihn durch die Beteiligung der Gläubigerversammlung vor möglichen Schadensersatzan­sprüchen bewahren. Die Bestimmung entfaltet nur im Innenverhältnis Wirkung (vgl. Görg in: MünchKomm-InsO, aaO, § 160, Rn. 35). Demgegenüber ist nach der Grund­konzeption des Gesetzgebers das Recht zur Insolvenzanfechtung im verein­fachten Insolvenzverfahren bei den Gläubigern verblieben. Sie selbst haben zu entscheiden, ob sie das Risiko einer An­fechtung – ggf. verbunden mit einer gerichtlichen Verfolgung – tragen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, die Anfechtungsbefugnis auch dann ‑ mit Außen­wir­kung - auf den Treuhänder zu übertragen, wenn die Gläu­biger ihr Des­interesse an einer Anfechtung durch Fern­bleiben von der Gläu­biger­ver­sammlung be­kundet haben. Dazu besteht auch kein Bedürfnis, weil jeder Gläubiger weiter befugt bleibt, die Anfechtung auf sein Risiko zu betreiben. Wenn die Über­tragung der Anfech­tungsbefugnis auch ohne aktive Mitwirkung der Gläubiger herbei­geführt werden könnte und der Treuhänder sodann die Anfechtung betreiben würde, liefen die Gläubiger demgegenüber Gefahr, dass die In­solvenz­masse mit zusätzlichen Kosten belastet wird (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 4 InsO).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

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Berufungsstreitwert: 5.598,81 €

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