Berufung zu Leistungen aus Ergänzungstarif SD 9: Kein stationärer Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Kostenerstattung aus dem Ergänzungstarif SD 9 für Krankenhausaufenthalte und macht geltend, zwei räumlich getrennte Aufenthalte seien als ein einziger stationärer Aufenthalt i.S.v. Ziff.1.1 AVB zu werten. Der Senat verneint dies: Räumliche Trennung und eine Aufenthaltsdauer von über 24 Stunden allein genügen nicht. Ein stationärer Aufenthalt erfordert die Einbindung in den Krankenhausbetrieb (Aufnahme, Zuteilung auf Station, Verpflegung, Rückverlegung). Die Berufung wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Räumlich getrennte Krankenhausaufenthalte gelten nicht ohne Weiteres als einheitlicher stationärer Aufenthalt im Sinne von AVB-Ziff.1.1.
Ein stationärer Aufenthalt i.S.v. AVB setzt eine Einbindung in den Krankenhausbetrieb voraus (z. B. formelle Aufnahme, Zuteilung auf Station, Verpflegung und Rückverlegung); eine bloße Aufenthaltsdauer von mehr als 24 Stunden ist hierfür nicht ausreichend.
Die Einordnung eines Aufenthalts als stationär bemisst sich nach der typischen Planung und Durchführung der Behandlung und nicht danach, ob in der Klinik üblicherweise bestimmte Eingriffe stattfinden.
Eine Bestätigung der Kostenübernahme begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn die ursprünglich zugesagte Leistung auf einen anderweitigen Behandlungsumfang beschränkt war; bei Erfolgsaussichtslosigkeit ist die Berufung zurückzuweisen (§522 Abs.2 Satz1 ZPO) und die Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 277/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2009 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 277/08 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. Juni 2009 wird Bezug genommen. Die Schriftsätze der Klägerin vom 1. und 24. Juli 2009 rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung. Sie geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
Der Senat hält aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen daran fest, dass die Aufenthalte der Klägerin in der "Sportclinic T " und der " N J " schon aufgrund der räumlichen Distanz nicht als ein einheitlicher Krankenhausaufenthalt im Sinne eines einzigen stationären Aufenthaltes zu werten sind. Ob üblicherweise die schwierigen Operationen im "Stammhaus in J " ausgeführt werden, ist daher ebenso unbeachtlich wie die diesbezügliche Rechtsansicht der Klinik.
Ebenso bleibt es dabei, dass aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen keiner der beiden Krankenhausaufenthalte ein stationärer Aufenthalt im Sinne von Ziffer 1.1 der AVB des Ergänzungstarifes SD 9 der Beklagten war. Die Klägerin hat auch bezüglich des Aufenthalts in der "N J " weiterhin nicht dargelegt, dass sie behandlungsbedingt zumindest für die Dauer eines vollen Tagesablaufs in den Krankenhausbetrieb eingegliedert worden ist; sie hat nach wie vor keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen würden, dass ihr Aufenthalt in einer Art und Weise geplant und/oder durchgeführt worden ist, wie es typischerweise bei einem stationären Aufenthalt mit Eingliederung in den Klinikbetrieb der Fall ist, also etwa mit Aufnahme in das Krankenhaus – üblicherweise mit Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars –, Zuteilung eines Zimmers in der Station, Planung und Durchführung der Verpflegung und Versorgung sowie Rückverlegung in die Station nach erfolgter Operation zur dortigen Pflege und Versorgung. Eine etwaige Aufenthaltsdauer von mehr als 24 Stunden reicht hierfür allein nicht aus.
Mit ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 24. Juli 2009, habe sie sich sofort an ihren Versicherungsmakler gewandt und schließlich von der Beklagten eine Bestätigung der Kostenübernahme erhalten, vermag die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu begründen; denn nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag hat sich die Zusage auf eine vollstationäre Behandlung beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.853,77 €.