Berufung abgewiesen: Kein Prämienrückerstattungsanspruch wegen verspätetem Widerspruch bei Lebensversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die verzinsliche Erstattung gezahlter Prämien aus einem 1996 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Streitpunkt sind die Wirksamkeit des Policenmodells nach § 5a VVG a.F., der Beginn der 14‑tägigen Widerspruchsfrist und die Formulierung der Verbraucherbelehrung. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Der Widerspruch war verfristet, die Belehrung („mit Erhalt") ausreichend und ein Rücktritt nach über 12 Jahren Prämienzahlung treuwidrig.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn zurückgewiesen; Anspruch auf Prämienrückerstattung abgewiesen wegen verfristetem Widerspruch und Treuwidrigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Versicherungsprämien nach §§ 812 ff. BGB besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. nicht fristgerecht ausübt.
Die 14‑tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt erst, wenn der Versicherungsschein sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig übergeben wurden und der Versicherungsnehmer schriftlich, deutlich über Beginn und Dauer der Frist belehrt wurde.
Die in der Verbraucherinformation enthaltene Belehrung mit der Formulierung „mit Erhalt" ist formell und materiell ausreichend, sofern sie nicht einen von § 187 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegt.
Die nachträgliche Geltendmachung eines Vertragslösungsrechts kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag über viele Jahre durch Zahlung von Prämien fortgeführt und dadurch berechtigtes Vertrauen des Versicherers begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 210/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 210/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 171/14 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Kläger, von dessen Prozessführungsbefugnis der Senat weiterhin ausgeht, hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1996 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2009 (und später nochmals mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2010) erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Auszugehen ist davon, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind. Das pauschale Bestreiten des Zugangs sämtlicher Unterlagen mit Nichtwissen unter Hinweis auf mangelnde Erinnerung ist unzureichend. Einer Partei ist es gemäß § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise darf sich in Abweichung hiervon eine Partei auch zu eigenen Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen erklären, wenn nach der Lebenserfahrung glaubhaft ist, dass sie sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-) Vorgang nicht mehr erinnert (BGH NJW-RR 2002, 612, 613; BGH, Beschl. v. 23. September 2015 - IV ZR 140/15 -, S. 6). Die bloße Behauptung, sich nicht erinnern zu können, reicht indes nicht aus (BGH NJW 1995, 130; BGH, Beschl. v. 23. September 2015, aaO). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags nicht um einen Alltagsvorgang handelt mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer die Unterlagen im eigenen Interesse regelmäßig sorgfältig aufbewahrt, um ggf. später Ansprüche geltend machen zu können (BGH, Beschl. v. 23. September 2015, aaO, S. 7). Dass der Kläger sich sorgfältig bemüht hat, nach dem Verbleib der Unterlagen zu suchen, hat er nicht vorgetragen.
Die Widerspruchsbelehrung, die in der Verbraucherinformation enthalten ist, lautet:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dieser Verbraucherinformation dem Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Erhalt der o.g. Unterlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.“
Diese Belehrung ist, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 171/14 – mit für den Senat bindender Wirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) entschieden hat, in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist auch inhaltlich nicht fehlerhaft.
§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 437) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2013 – I-4 U 152/12: „mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Unterlagen“). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung („mit Erhalt“) ausreichend, weil die bloße Verwendung des Wortes „mit“ ohne einen Zusatz (wie in den vorgenannten Entscheidungen) nicht irreführend ist (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 655 unter Hinweis auf BGHZ 187, 97, Rz. 26).
Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen.
Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zum Widerspruch etwa 12 1/2 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil er letztlich in der Sache unterlegen ist.
Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (VersR 2014, 1065) und der Zurückweisung der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2015 (aaO) keine Veranlassung mehr.
Berufungsstreitwert: 8.963,68 €