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Oberlandesgericht Köln·20 U 54/08·09.06.2008

PKH für Berufung: OLG Köln hält Schmerzensgeld von ca. 25.000 € für angemessen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bewilligt prozesskostenhilfefrei und beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Berufung, weil die Berufung in dem beantragten Umfang Erfolgsaussichten hat. Streitpunkt ist die Höhe des Schmerzensgeldes; das Landgericht hatte 15.000 € zugesprochen. Das OLG erachtet diesen Betrag als zu niedrig und verweist auf vergleichbare Entscheidungen mit Schmerzensgeld um 25.000 €. Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu bemessen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in Teilen stattgegeben; weitergehender Antrag zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind vergleichbare Entscheidungen und die Schwere der Verletzung heranzuziehen; bei vorsätzlicher Augenverletzung mit dauerhafter Sehbeeinträchtigung kann ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von etwa 25.000 € angemessen sein.

3

Außergerichtliche Anwaltshonorare sind nach dem Gegenstandswert zu bemessen; bereits zuerkannte Beträge sind anzurechnen.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 511/05

Tenor

Dem Kläger wird zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 28. Februar 2008 ver­kündete Urteil der 1. Zivil­kam­mer des Landgerichts Aachen – 1 O 511/05 – ratenfreie Prozess­kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in E1 für folgende Anträge bewilligt:

 

„Unter Abänderung des am 28. Februar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen – 1 O 511/05 – wird der Beklagte ver­urteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Februar 2006 zu zahlen.

 

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, zur Freistellung des Klägers an die Anwaltskanzlei E, E1, weitere 35,35 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Fe­bruar 2006 zu zahlen.“

 

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beru­fungs­verfahren ist teilweise stattzugeben, weil die Rechtsverfolgung im teno­rier­ten Umfang Aussicht auf Erfolg bietet; § 114 ZPO.

3

Das Landgericht hat das Schmerzensgeld mit insgesamt 15.000,- Euro deutlich zu gering bemessen. In vergleichbaren Fällen (vorsätzliche Augenverletzung mit dauerhaft sehr stark herabgesetzter Sehfähigkeit) ist in der Recht­sprechung ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von ca. 25.000,- Euro zuerkannt worden (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 602; OLG Hamm, OLGR 2001, 42). Dieser Betrag erscheint dem Senat auch im vorliegenden Fall angemessen. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des KG (r+s 1992, 92) betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

4

Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind nach einem Gegenstandswert von 25.000,- Euro unter Anrechnung des bereits zuer­kann­ten Betrags zu erstatten.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.