Berufung verworfen: i.A.-Unterschrift in Berufungsbegründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ein und reichte eine 10‑seitige Berufungsbegründung ein, die handschriftlich von einer angestellten Rechtsanwältin mit der Zusatz „i.A.“ unterzeichnet war. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Unterschrift nicht die eigenverantwortliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO darstellt. Eine nachträgliche eidesstattliche Versicherung heilte den Formmangel nicht; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender eigenverantwortlicher Unterschrift der Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung ist ein bestimmender Schriftsatz im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO und muss grundsätzlich die eigenverantwortliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen.
Die bloße Unterzeichnung mit der Angabe "i.A." durch eine angestellte Rechtsanwältin macht den Unterzeichner als Erklärungsboten erkennbar und genügt regelmäßig nicht der Unterschriftsanforderung.
Ein auswärtiges Verhalten oder eine nachträgliche eidesstattliche Versicherung heiligt Formmängel der Berufungsbegründung nicht; maßgeblich ist der Inhalt der binnen Frist eingereichten Urkunde.
Eine Heilung des Unterschriftsmangels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist ausgeschlossen; fehlt die erforderliche Unterschrift, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 247/10 – wird als unzulässig verworfen.
Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien zu 2 fondsgebundenen Lebensversicherungen nach Widerspruchserklärung gemäß § 5 a VVG a.F.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.161,86 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrags Nr. 6.1 614 793.61 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.213,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrags mit der Nr. 6.1 614 793.61 gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde;
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.857,25 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrags Nr. 4.1 747 912.31 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.737,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
6. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrags mit der Nr. 4.1 747 912.31 gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 16. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14. März 2011 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz, unterzeichnet von Rechtsanwalt T., Berufung eingelegt. Nach Gewährung einer Fristverlängerung bis einschließlich 12. Mai 2011 ist beim Oberlandesgericht Köln am 26. April 2011 ein mit Berufungsbegründung bezeichneter, 10-seitiger Schriftsatz eingegangen, der handschriflich unterzeichnet ist mit „i.A. J. V.“; darunter ist maschinenschriftlich vermerkt:
„T.
Rechtsanwalt“
Die Unterschrift stammt von der in der Rechtsanwaltskanzlei T. zum damaligen Zeitpunkt als angestellte Rechtsanwältin beschäftigten V..
Mit der Berufung will die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge zu 1., 4. und 5. weiterverfolgen; die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Die Berufungsbegründung muss als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig. In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung i.A. ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, NJW 1988, 210, NJW 1993, 2056 und FamRZ 2007, 1638). Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus weiteren Umständen ersichtlich ist, dass der Unterzeichner in Wahrnehmung eines (auch) ihm erteilten Mandats tätig geworden ist. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen werden, wenn der Unterzeichner im Briefkopf des Schriftsatzes als Sozietätsmitglied aufgeführt ist (BGH, NJW 1993, 2056). Darauf kann sich die Klägerin vorliegend indes nicht stützen, denn Rechtsanwältin V. war, wie aus dem Briefkopf der Berufungsbegründung ersichtlich, im Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsbegründung angestellte Rechtsanwältin der Sozietät T. und damit kein Sozietätsmitglied. Darauf, dass sie – nach Hinweis des Senats auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung – unter dem 1. September 2011 eidesstattlich versichert hat, die Berufungsbegründung eigenverantwortlich gefertigt zu haben und hierfür auch die volle Verantwortung habe übernehmen wollen, kommt es nicht an. Maßgebend ist alleine der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift; eine Heranziehung von Umständen außerhalb dieser Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH, NJW 1988, 210; BAG, DB 1967, 1904). Auch eine Heilung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht mehr möglich (BGH, aaO; BAG, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 15.019,11 €