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Oberlandesgericht Köln·20 U 51/13·18.12.2013

Verwerfung der Berufung mangels Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Begründungsfrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und legte die Begründung nach. Streitstand war, ob die Versäumung ohne Verschulden erfolgte und glaubhaft gemacht wurde. Das OLG Köln wies das Wiedereinsetzungsersuchen zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Entscheidungsgrund war ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt; Berufung mangels fristgerecht begründeter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung von Wiedereinsetzung nach den §§ 234, 238 ZPO ist glaubhaft zu machen, dass die Frist ohne Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versäumt wurde; die Glaubhaftmachung hat überwiegende Wahrscheinlichkeit zu begründen (§ 294 ZPO).

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Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet; innerkanzleiches Organisationsverschulden steht einer Wiedereinsetzung entgegen.

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Prozessbevollmächtigte müssen geeignete organisatorische Vorkehrungen (z. B. Ausgangskontrolle, Fristenkalender, Wiedervorlage) treffen; das Fehlen konkreter Wiedervorlage- oder Kontrollmaßnahmen kann als Verschulden gewertet werden.

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Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Begründung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag vorliegt; ansonsten ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 238, 234, 236 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 315/12

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln– 26 O 315/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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I.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der für eine bei dieser unterhaltenen Lebensversicherung geleisteten Beiträge sowie Ersatz gezogener Nutzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Gegen dieses Urteil, das seinen Prozessbevollmächtigten am 11.03.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 20.03.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17.05.2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründungsfrist am 13.05.2013 abgelaufen ist, ohne dass eine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen ist. Daraufhin hat dieser die Berufung mit einem am 06.06.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor:

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Er habe die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt. Die für den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten tätige – bis dahin absolut zuverlässige - Mitarbeiterin, Frau X, habe vielmehr gegen die Kanzleianweisung verstoßen, Fristen erst dann als erledigt zu streichen, nachdem sie sich vergewissert habe, dass die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden sei. Alle Fristakten würden wöchentlich im Voraus in das Arbeitszimmer des sachbearbeitenden Rechtsanwalts gebracht. Auch vorliegend sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die Akte am Tag der Vorfrist, dem 06.05.2013, vorgelegt worden. Dieser habe die Akte jedoch nicht sogleich bearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er die Akte wieder an den normalen Aufbewahrungsort im Postzimmer der Kanzlei zurückgestellt habe, „um dann später zur Fristbearbeitung wieder vorgelegt werden zu können“. Von dort habe Frau X sie geholt, nachdem die Geschäftsstelle des Senats am 15.05.2013 angerufen habe. Am Tag des Fristablaufs habe sich die Akte nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle im Arbeitszimmer des sachbearbeitenden Rechtsanwalts befunden.

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II.

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Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist und die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholte Berufungsbegründung mangels Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags nicht als rechtzeitig angesehen werden kann.

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1.

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Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 13.05.2013. Die Berufungsbegründungsschrift ist jedoch erst am 06.06.2013 bei Gericht eingegangen.

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2.

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Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist unbegründet, §§ 238, 234, 236 ZPO. Aufgrund des von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgetragenen und anwaltlich versicherten sowie des von der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau X an Eides statt versicherten Sachverhalts erscheint es nicht, wie es für eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO erforderlich wäre, als überwiegend wahrscheinlich, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers versäumt wurde. Deren Verschulden steht aber einem Verschulden des Klägers gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich.

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Ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass diese nicht alles ihnen Zumutbare getan und veranlasst haben, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahmen durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei ist der für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH NJW-RR 2013, 506).

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Gemessen an diesen Grundsätzen fällt den Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar kein Organisationsverschulden zur Last. Sie haben durch die anwaltliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts E sowie die eidesstattliche Versicherung ihrer Angestellten X glaubhaft gemacht, dass im Organisationshandbuch der Kanzlei bezüglich der Fristenverwaltung festgehalten ist, dass die zuständige Referatssekretärin vor Streichung der Frist deren Erledigung zu kontrollieren hat, die über diese Anweisung unterrichtete und bislang zuverlässig arbeitende Angestellte X jedoch hiergegen verstoßen und die Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender gestrichen hat, ohne sich anhand der Akte darüber zu informieren, ob der Schriftsatz tatsächlich angefertigt und an das Gericht versandt worden war.

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Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein eigenes Verschulden trifft. Aufgrund der anwaltlichen Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts E vom 20.11.2013 ist davon auszugehen, dass dieser die ihm am Tag der Vorfrist, dem 06.05.2013 vorgelegte Akte wieder an den normalen Aufbewahrungsort, nämlich das Postzimmer der Kanzlei, zurückgebracht hat. Dass er sein Handeln aktenkundig gemacht und insbesondere eine erneute Wiedervorlagefrist notiert hat, ist nicht dargetan. Bei dieser Sachlage war nicht gewährleistet, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die Akte erneut so rechtzeitig vorgelegt würde, dass er fristwahrende Maßnahmen noch vor Fristablauf vornehmen konnte.

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Das Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts ist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch kausal geworden. Ursächlich ist jedes Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (BGH NJW 2000, 2511). Hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt eine erneute Wiedervorlagefrist verfügt, so wäre ihm die Akte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorgelegt worden und er hätte die Berufungsbegründungsschrift noch rechtzeitig fertigen beziehungsweise vor deren Ablauf einen Fristverlängerungsantrag stellen können.

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Das Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts E entfällt nicht deswegen, weil seine Sekretärin, Frau X, nachfolgend in ihm nicht zuzurechnender Weise die Berufungsbegründungsfrist als erledigt gestrichen hat, ohne sich zu vergewissern, ob eine Berufungsbegründungsschrift tatsächlich gefertigt und versandt worden ist; denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ohne ein entsprechendes Fehlverhalten der Angestellten die Berufungsbegründungsfrist noch gewahrt worden wäre. Zwar hat die Angestellte Frau X weiter an Eides statt versichert, dass im Organisationshandbuch der Kanzlei vorgeschrieben ist, dass vor Streichung einer Frist deren Erledigung zu kontrollieren bzw. an dem jeweiligen Kalendertag eine Kontrolle daraufhin vorzunehmen ist, ob die Fristen erledigt sind. Hätte Frau X jedoch am Tag des Fristablaufs kontrolliert, ob die Berufungsbegründungsfrist gestrichen werden kann, so hätte sie nach dem allein glaubhaft gemachten Sachverhalt zunächst lediglich feststellen können, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt E die Akte am Tag der Vorfrist vorgelegt worden ist; sie hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass sie diesem noch vorliegt und demgemäß die Berufungsbegründungsfrist nicht streichen dürfen. Dass in der Kanzlei eine weitere Anweisung des Inhalts bestand, den jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hinzuweisen, ist nicht dargetan.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 5.361,32 €