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Oberlandesgericht Köln·20 U 51/10·10.08.2010

Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Aussicht auf Erfolg – Prämienrückerstattung vs. Rückkaufswert

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein, in dem es um Prämienrückerstattung und einen höheren Rückkaufswert ging. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe und keine grundsätzliche Bedeutung vorliege. Auf den Hinweisbeschluss der Kammer wurde Bezug genommen; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Zudem entschied das Gericht, dass ein Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöht, wenn Ansprüche denselben Gegenstand betreffen.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht.

2

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3

Ein Hilfsantrag ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bei der Streitwertermittlung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er denselben Gegenstand wie ein Hauptantrag betrifft.

4

Ansprüche betreffen denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wenn die Zuerkennung des einen Anspruchs die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (z.B. Prämienrückerstattung bei Nichtzustandekommen des Vertrags vs. Rückkaufswert bei wirksamem Vertrag).

5

Auf einen Hinweisbeschluss des Gerichts erfolgte Nichtäußerung der Klägerin rechtfertigt es, weitere Ausführungen des Senats zu unterlassen.

Zitiert von (23)

16 zustimmend · 5 ablehnend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 560/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 560/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

3

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juli 2010 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme der Klägerin hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Berufungsstreitwert: 11.219,77 €

6

Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der mit dem Antrag zu 1. unter anderem geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückerstattung und der zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen höheren Rückkaufswert dienende Auskunftsanspruch zu 3. betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Derselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die jeweiligen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 45 Rdnr. 4 mwN). Das ist hier der Fall: Der Anspruch auf Prämienrückerstattung setzt voraus, dass ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist; der Anspruch auf den Rückkaufswert verlangt ein wirksames Vertragsverhältnis.