Unfallversicherung: Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe und Ausschluss psychischer Folgen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus privater Unfallversicherung weitere Invaliditätsleistung sowie eine Unfallrente und legte gegen die klageabweisende Entscheidung Berufung ein. Der Senat kündigt die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, weil ein höherer Invaliditätsgrad als 27,34 % nicht bewiesen ist und die Rentenschwelle von 50 % damit verfehlt wird. Psychische Beeinträchtigungen seien schon mangels fristgerechter Invaliditätsdarlegung/-feststellung nicht zu berücksichtigen; zudem greife der Ausschluss für psychogene Störungen ohne organische Unfallfolge. Bei der Gliedertaxe sei auf den Sitz der Verletzung abzustellen; Ausstrahlungen auf das Restglied seien im Teilgliedwert enthalten.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird mangels Erfolgsaussicht in Aussicht gestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der Invalidität nach der Gliedertaxe ist grundsätzlich an den Sitz der unfallbedingten Verletzung (Teilglied) anzuknüpfen, nicht an den Ort der Funktionsauswirkungen; Ausstrahlungen auf das Restglied sind im Teilgliedwert mitberücksichtigt.
Maßgeblich für den Invaliditätsgrad ist der Gesundheitszustand, der nach den Versicherungsbedingungen mit Ablauf der dort vorgesehenen Frist (hier: drei Jahre nach dem Unfall) prognostizierbar war; spätere Befunde sind zur Abbildung des Stichtagszustands nur eingeschränkt erheblich.
Psychische Unfallfolgen sind bei der Invaliditätsentschädigung nur zu berücksichtigen, wenn die versicherungsbedingten Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität eingehalten und substantiiert dargelegt werden.
Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung erfordert eine definitive Aussage zu einer dauernden, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Unfallfolge sowie deren Unfallkausalität; bloße Diagnosen, Erwartungs- oder Empfehlungsformulierungen genügen nicht.
Ein Leistungsausschluss für krankhafte psychische Störungen greift, wenn diese nur psychogen erklärbar sind und nicht auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 198/06
Tenor
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Rubrum
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf weitere Invaliditätsleistung und Unfallrente nicht zu.
A. Ein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung Nr. … besteht nicht. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er infolge des Unfalls vom 29.06.2002 zu mehr als 27,34% invalide ist.
1) Das folgt hinsichtlich der unstreitig unfallbedingten Dauerschäden an der rechten Hand und den Fingern II-IV der linken Hand aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. T und Dr. U. Diese haben ausgeführt, die erlittene Beeinträchtigung der rechten Hand sei unter Berücksichtigung einer posttraumatischen Handgelenksarthrose sowie einer Minderung des Kalksalzgehaltes mit 1/3 Armwert bereits am oberen Rand des Vertretbaren bemessen. Bezüglich der Beeinträchtigung der Finger II-IV der linken Hand sei jeweils 1/5 Fingerwert anzusetzen, da Beeinträchtigungen im Bereich der Mittelhand und des Handgelenks links nicht feststellbar gewesen seien. Soweit die Funktionsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt sei, beruhe dies nicht auf einer eigenen Verletzung, sondern auf Auswirkungen der Fingerverletzung im Sinne von Ausstrahlungen. Dieses Beweisergebnis hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrundezulegen; konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen auch angesichts der Berufungsrügen des Klägers nicht.
a) Soweit der Kläger meint, einzelne Feststellungen der Sachverständigen fänden in der Gesamtbewertung zu seinen Lasten keinen Niederschlag, ist das nicht zutreffend. Die von ihm konkret bezeichnete Beeinträchtigung in Gestalt einer fortschreitenden posttraumatischen Handgelenksarthrose nebst Zunahme einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung findet im Ausgangsgutachten vom 13.02.2009 (dort Seite 11) ausdrücklich Erwähnung. Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.11.2009 hat dieser bestätigt, diese Feststellungen bei der Bewertung der Gesamtbeeinträchtigung berücksichtigt zu haben.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gutachten der Sachverständigen Dr. T/Dr. U vom 13.02.2009 nicht deshalb unvollständig, weil eigene Röntgenuntersuchungen sowie weitere bildgebende Verfahren hinsichtlich des bestehenden Verdachts auf Morbus Sudeck von den Sachverständigen nicht durchgeführt worden sind.
Zwar ist der entsprechende Vortrag des Klägers zu seiner Erkrankung an Morbus Sudeck im Stadium III und weiteren Möglichkeiten der Diagnostik zu dieser Krankheit im Rahmen der Berufungsbegründung nicht verspätet. Das folgt bereits daraus, dass es sich lediglich um die weitere Substantiierung bereits erstinstanzlich vorgebrachter Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. T/Dr. U handelt. Im Übrigen ist eine Partei auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (BGHZ 164, 330 ff.). Das ist für die vorliegende medizinisch-fachärztliche Beurteilung des klägerischen Gesundheitszustandes nach dem Unfall einschließlich der dazu zur Verfügung stehenden Diagnosemöglichkeiten zweifellos der Fall. Dann dürfen aber weder an den klagebegründenden Sachvortrag des Klägers noch an seine Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH aaO).
Entgegen der Ansicht des Klägers war der Sachverständige jedoch nicht gehalten, im Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung im Sommer 2008 nach Auswertung aller bis dahin gefertigten Röntgenaufnahmen der streitgegenständlichen Handverletzungen nochmals selbst Röntgenaufnahmen oder weitere bildgebende Verfahren zu veranlassen. Dabei kann die medizinische Streitfrage, ob solche Verfahren grundsätzlich eine Erhärtung des Verdachts auf Morbus Sudeck bis hin zu einer gesicherten Diagnose überhaupt ermöglicht hätten - was der Sachverständige Dr. U in seiner Anhörung im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.11.2009 verneint hat -, dahinstehen und bedarf insbesondere keiner weiteren sachverständigen Klärung. Denn der Kläger übersieht insoweit, dass maßgeblich für die Beurteilung des Invaliditätsgrades allein der Gesundheitszustand ist, der gemäß Ziffer 9.4 Allianz AUB 2000 mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall, d.h. hier am 29.06.2005 prognostizierbar war. Es liegt auf der Hand, dass im Sommer 2008 und damit drei Jahre nach dem maßgeblichen Stichtag gefertigte Röntgenaufnahmen oder das Ergebnis anderer bildgebender Verfahren nicht mehr maßgeblich sein können, um den unfallbedingten Gesundheitszustand des Klägers am Stichtag 29.06.2005 wiederzugeben. Der Sachverständige hat mit den vorhandenen Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2002 und 2003, die der Kläger vollständig zur Verfügung gestellt hat, und der Beurteilung der maßgeblichen Arztunterlagen des Ev. Krankenhauses X in Köln einschließlich des OP-Berichts des Dr. V vom 5.07.2002 und des handchirurgischen Gutachtens des Dr. O/St.-B-Hospital Eschweiler vom 12.04.2005 alle Erkenntnisquellen verwertet, die zur Beantwortung der Beweisfrage maßgeblich waren. Weitere Untersuchungen waren mangels Erheblichkeit des Untersuchungsergebnisses im Jahre 2008 nicht erforderlich.
Dass der Sachverständige zugunsten des Klägers auch den bestehenden Verdacht auf Morbus Sudeck ebenso berücksichtigt hat wie die zugrunde liegende Feststellung einer Minderung des Kalksalzgehaltes, ergibt sich schließlich aus seiner Angabe im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 2.11.2009, wonach alle von ihm genannten Untersuchungsbefunde in vollem Umfang in die Bewertung mit 1/3 Armwert rechts eingeflossen seien. Das ist nicht zu beanstanden.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gutachten der Sachverständigen Dr. T/Dr. U vom 13.02.2009 auch nicht widersprüchlich, wenn es einerseits ausführt, die Funktion der gesamten linken Hand sei vor allem für die greif- und feinmotorischen Bewegungen beeinträchtigt (S. 12 des Gutachtens), andererseits aber die Bewertung der Invalidität insoweit nur nach dem Fingerwert für die Finger II, III und IV der linken Hand vornimmt. Der Sachverständige Dr. U hat diesen vermeintlichen Widerspruch im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer am 2.11.2009 aufgelöst, indem er ergänzt hat, seine schriftlichen Ausführungen zu der Beeinträchtigung der linken Hand seien so zu verstehen, dass die ursprüngliche Verletzung und Beeinträchtigung lediglich im Bereich der Finger II, III und IV anzusiedeln sei. Deren Beeinträchtigung führe wiederum zu Auswirkungen in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der linken Hand. Im Bereich der linken Hand sei für sich genommen keine Verletzung zu diagnostizieren; es handele sich allein um Auswirkungen der Fingerverletzungen (Seite 3 des Protokolls vom 2.11.2009).
Ausgehend von diesem eindeutigen medizinischen Befund hat der Sachverständige die Bewertung der Invalidität des Klägers in Bezug auf dessen linke Hand zu Recht allein anhand der Fingerwerte für die Finger II, III und IV und nicht anhand des Handwertes links vorgenommen. Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist für die Abrechnung nach der Gliedertaxe grundsätzlich auf den Sitz der Verletzung abzustellen und nicht darauf, wo sich die Funktionsbeeinträchtigung auswirkt, da anderenfalls die Systematik der Gliedertaxe unterlaufen würde. Die Ausstrahlungen eines Teilgliedverlustes oder einer Teilgliedfunktionsunfähigkeit (hier der Finger II-IV links) auf das Restglied (hier die linke Hand) sind bei dem für das Teilglied geltenden Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (BGH VersR 2006, 1117, VersR 2003, 1163 und VersR 2001, 360; vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2006, 518; OLG München VersR 2006, 1528). Da bei dem Kläger keine originäre unfallbedingte Verletzung der linken Hand, sondern lediglich Verletzungen der Finger II-IV vorliegen, die auf die linke Hand ausstrahlen, indem sie deren Funktion beeinträchtigen, ist die Bewertung anhand der Fingerwerte II-IV nicht zu beanstanden.
2) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen als Unfallfolge nicht bei der Ermittlung der Invaliditätsentschädigung zu berücksichtigen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der Darlegung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen der Ziffer 2.1.1.1 Allianz AUB 2000. Weder hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass unfallbedingte Invalidität aufgrund der geklagten psychischen Beeinträchtigungen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist noch dass diese innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden ist.
a) Es fehlt bereits an der schlüssigen Darlegung des Eintritts unfallbedingter Invalidität aufgrund der geklagten psychischen Beeinträchtigungen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, d.h. bis zum 29.06.2003. Keinem der zur Akte gereichten ärztlichen Berichte, die bis zu diesem Datum verfasst wurden, lässt sich auch nur ansatzweise entnehmen, dass der Kläger über psychische Beschwerden geklagt habe. Das gilt insbesondere auch für den zeitnah nach Fristablauf erstellten ärztlichen Bericht der Dres. V und Heinrichs vom 23.07.2003 an die Beklagte, in dem selbst unter der Rubrik FB3 „derzeitige subjektive Beschwerden der versicherten Person“ trotz ausführlicher Wiedergabe der geklagten Beschwerden in keiner Weise die Rede von psychischen Beeinträchtigungen gleich welcher Natur ist. Vor diesem Hintergrund hätte es substantiierter Darlegung bedurft, wann bei dem Kläger vor dem 29.06.2003 psychische Beeinträchtigungen in welcher Ausprägung eingetreten sein sollen, und in welcher Weise sie die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben sollen. Daran fehlt es gänzlich.
b) Obwohl es darauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass es an einer ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität infolge psychischer Beeinträchtigungen innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ebenso fehlt wie an der Geltendmachung der Invalidität binnen gleicher Frist. Das greift der Kläger mit der Berufung auch nicht an, sondern meint, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf das Fristversäumnis berufe. Sie habe ihn durch Aussagen ihrer Mitarbeiter P, Q und H davon abgehalten, den Erfordernissen der Ziffer 2.1.1.1 Allianz AUB 2000 Genüge zu tun.
Entgegen der Ansicht des Klägers war das Landgericht jedoch nicht gehalten, die von ihm benannten Zeugen P, Q und H zu vernehmen. Denn abgesehen von der Frage, ob der Sachvortrag zu den Gesprächen mit diesen Mitarbeitern der Beklagten hinreichend substantiiert ist, kommt es darauf entscheidungserheblich nicht an. Es kann nämlich dahinstehen, ob die Beklagte sich möglicherweise aus Gründen der Treuwidrigkeit nicht auf die Verspätung einer etwaigen Invaliditätsfeststellung berufen kann. Denn die Klage wäre selbst dann abzuweisen, wenn dem Versicherer die Einwendung der Fristversäumnis als treuwidrig verwehrt wäre, da bis heute keine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität vorgelegt wurde (vgl. OLG Rostock MDR 2009, 1170; OLG Hamm MDR 2006, 1045).
Eine solche ergibt sich nicht aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. I für das Sozialgericht Köln vom 21.11.2005. Dieser diagnostiziert zwar eine schwere chronifizierte Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) mit dysthym depressiven Verstimmungen und situationsphobischen Ängsten (Seite 12 des Gutachtens). Es lässt sich jedoch nicht erkennen, dass darin eine Dauerfolge ohne Aussicht auf Besserung liegen soll, die den Kläger zudem in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die ärztlichen Feststellungen müssen sich jedoch sowohl darauf beziehen, dass bei dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt, als auch insbesondere darauf, dass diese die Folge eines konkreten Unfallereignisses ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115). Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGH aaO und VersR 1995, 1179). Daran fehlt es dem Gutachten des Dr. I ersichtlich.
Gleiches gilt für das handchirurgische Gutachten des Dr. O vom 12.04.2005. Dort ist zwar unter „Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen“ (Seite 10 des Gutachtens) eine posttraumatische behandlungsbedürftige Depression mit Angstzuständen genannt. Diese findet sich jedoch unter der anschließend erfolgenden Aufzählung der zu erwartenden Dauerfolgen (Seite 11 f. des Gutachtens) nicht wieder. Die gutachterliche Anregung am Ende der Ausführungen, eine psychologische Zusatzbegutachtung sei zu empfehlen, sofern der Versicherungsschutz des Unfallverletzten dies umfasse (Seite 13 des Gutachtens), ersetzt nicht die ärztliche Feststellung einer Dauerfolge, sondern birgt bestenfalls die Vermutung einer solchen, was nicht ausreichend ist. Ärztliche Befundberichte, die lediglich die Verletzungsfolge beschreibende Diagnosen beinhalten oder Formulierungen enthalten wie „mit einem Dauerschaden ist zu rechnen“ (vgl. BGH VersR 81, 160; OLG Naumburg VersR 2005, 970 f.; OLG Frankfurt VersR 1993, 174) oder „ein Dauerschaden ist zu erwarten“ (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1993, 32; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl. 2006, § 2 AUB 99 Rdnr. 11 mwN) reichen als ärztliche Feststellung der Invalidität nicht aus. Der ärztliche Invaliditätsbefund muss stattdessen definitiv sein, d.h. dem Versicherer Anlass und Gelegenheit geben, seine Leistungspflicht alsbald zu klären (BGH VersR 1988, 286 f.).
c) Für die Beklagte bestand schließlich auch trotz der geschilderten Empfehlung des von ihr beauftragten Gutachters Dr. O weder Verpflichtung noch Veranlassung, eine psychologische Zusatzbegutachtung des Klägers in Auftrag zu geben. Vor allem aber beruft sie sich zu Recht auf einen Leistungsausschluss gemäß Ziffer 5.2.6 Allianz AUB 2000.
Der Leistungsausschluss gemäß Ziffer 5.2.6 AUB 2000 greift nur dann nicht, wenn krankhafte Veränderungen der Psyche auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhen. Können die krankhaften Störungen indes nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, so besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BGH VersR 2004, 1039, VersR 2004, 1449 und VersR 2010, 60). Der Kläger hat selbst keine organische Schädigung behauptet, die die geklagten psychischen Beeinträchtigungen physisch hätte hervorrufen können. Dem von ihm selbst vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. I vom 21.11.2005 lässt sich vielmehr entnehmen, dass es sich bei der diagnostizierten Anpassungsstörung des Klägers um eine eigenständige Entwicklung handelt, die in ihrem Ausmaß und in ihren Auswirkungen weit über die Implikationen hinausgeht, die normalerweise mit den erlittenen körperlichen Verletzungen verbunden sind (Seite 13 des Gutachtens). Das bedeutet indes, dass die geklagten Beschwerden nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können. Dann greift der Leistungsausschluss gemäß Ziffer 5.2.6 Allianz AUB 2000 durch.
B. Dem Kläger steht nach alledem auch kein Anspruch auf eine bedingungsgemäße Unfallrente aus der Versicherung Nr. PIZ 94/535/4394664/681 gegen die Beklagte zu. Gemäß Ziffer 2.1.1.2 Allianz AB R 2000 wird die vereinbarte Unfallrente u.a. nur dann gezahlt, wenn unfallbedingt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vorliegt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad des Klägers beträgt nach den Ausführungen zu Ziffer 1. lediglich 27,34% mit der Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Ziffer 2.1.1.2 Allianz AB R 2000 nicht vorliegen.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Köln, den 23. August 2010
20. Zivilsenat