Krankentagegeld: Kein Anspruch bei nur phasenweiser Arbeitsunfähigkeit und fehlender Abgrenzbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Krankentagegeld wegen psychischer Erkrankungen nach einem Übergriff für den Zeitraum 07/2008 bis 06/2011. Streitig war, ob bedingungsgemäße vollständige Arbeitsunfähigkeit nach RB/KT 94 durchgehend vorlag. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, weil das Gutachten nur phasenweise Arbeitsunfähigkeit ergab und arbeitsfähige von arbeitsunfähigen Zeiten rückwirkend nicht exakt trennbar waren. Das Risiko der Nichtaufklärbarkeit traf die beweispflichtige Versicherungsnehmerin; eine Korrektur nach § 242 BGB lehnte der Senat ab.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Krankentagegeld abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Krankentagegeld setzt nach RB/KT 94 voraus, dass die versicherte Person ihre konkrete berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann; erforderlich ist vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Den Eintritt und die Fortdauer der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten.
Ergibt die Beweisaufnahme lediglich ein Wechselspiel arbeitsfähiger und arbeitsunfähiger Phasen, besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld nur bei hinreichender Abgrenzbarkeit der Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
Eine Leistungspflicht kann nicht allein mit der Unzumutbarkeit der Berufsausübung wegen eines jederzeit möglichen Symptomdurchbruchs begründet werden, wenn medizinisch phasenweise Arbeitsfähigkeit besteht und die Bedingungen vollständige Arbeitsunfähigkeit verlangen.
Eine Korrektur nach § 242 BGB kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn nur unbedeutende Hilfstätigkeiten ohne Wertschöpfung verbleiben; phasenweise vollständige Ausübbarkeit des Berufsbildes genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 219/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 219/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine selbständige Vermögensberaterin, unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen ETB21 und ETB42, die von der Beklagten wegen Beitragsrückständen zum 31.05.2011 gekündigt worden ist.
Im Juli 2008 wurde die Klägerin Opfer eines sexuellen Übergriffs. Vom 08.07. bis 09.07.2008 unterzog sie sich einer stationären Krisenintervention in der psychiatrischen Klinik des evangelischen Krankenhauses in C. Seitdem befindet sie sich wegen einer dissoziativen Identitätsstörung und posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 08.07.2008 bis zum 30.06.2011 abzüglich der zum 01.07.2011 bestehenden Beitragsrückstände in Höhe von 20.310,56 €. Hierzu hat sie erstinstanzlich behauptet; sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat das Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit bestritten.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat ein Gutachten der Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. H nebst Ergänzungsgutachten eingeholt und der Klage sodann stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihre berufliche Tätigkeit nicht habe ausüben können. Nach den sachverständigen Feststellungen sei die bei der Klägerin vorliegende psychische Erkrankung dadurch gekennzeichnet, dass unvermittelt ein „Switch“ von einer adäquat auftretenden und handelnden Vermögensberaterin in einen der anderen Persönlichkeitsanteile bis hin zu einem mutistischen Zustandsbild mit Sprachhemmung habe erfolgen können. Dieser Umstand sowie die hiermit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Kundenverhältnis bedinge vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der immer wiederkehrenden Flashbacks, Panikattacken und dissoziativen Zustände mit Sprachhemmung sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, da diese eine kontinuierliche Leistungs- und Urteilsfähigkeit sowie Verlässlichkeit für die zu beratenden Kunden voraussetze. Demgegenüber sei unerheblich, an welchen konkreten Tagen die psychopathologischen Symptome bei der Klägerin aufgetreten seien. Die Berufung auf die Kündigung der Krankentagegeldversicherung sei der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, weil den Beitragsrückständen erhebliche und diese deutlich übersteigende Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung gegenüber gestanden hätten.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 13. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. März 2014 eingelegte und mit einem am 9. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der dieser ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und geltend macht:
Das Landgericht habe verkannt, dass der Vollbeweis des Vorliegens vollständiger Arbeitsunfähigkeit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht erbracht worden sei. Die Sachverständige habe selbst ausgeführt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu jedem Zeitpunkt dieser Zeitspanne sicher verneint werden müsse, die Klägerin vielmehr sicher zeitweise in der Lage gewesen wäre, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Im Übrigen habe sich ein plötzlich auftretender „Persönlichkeitswechsel“ nur in Situationen mit Kundenkontakt negativ auswirken können, während dieser Gesichtspunkt für die Vermögensbetreuungs- und Verwaltungstätigkeit keine Rolle gespielt habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, dass eine Vermögensverwaltung ein Vertrauensverhältnis sowie den ständigen Kontakt zum Auftraggeber voraussetze.
II.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankentagegeld, da sie das Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewiesen hat.
a.
Nach § 1 Abs. 2 RB/KT 94 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 1 Abs. 3 RB/KT 94 vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Erforderlich ist danach vollständige Arbeitsunfähigkeit. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist die konkrete berufliche Tätigkeit der versicherten Person bei Eintritt des Versicherungsfalls (BGH VersR 2011, 518; NJW-RR 2007, 1624, 1625). Den Eintritt und die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen (BGH VersR 2010, 1171); den ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht geführt.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme leidet die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich vor allem in starken Emotionen äußert, die zu mutistischen und dissoziativen Zuständen führen können und bei ihr eine dissoziative Identitätsstörung ausgelöst haben, die durch ein Hin- und Herpendeln zwischen verschiedenen Persönlichkeitsanteilen gekennzeichnet ist. Die dissoziativen Zustände treten „immer wieder“ auf, dauern aber nach der eigenen Darstellung der Klägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. H auch nur kurz an, jedenfalls wenn sie „in Ruhe gelassen wird“. Auch nach Einschätzung der Sachverständigen hat wahrscheinlich während des streitgegenständlichen Zeitraums ein schneller Wechsel von verschiedenen psychischen Zustandsbildern stattgefunden, wobei jedoch, wie die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten erläutert hat, auch häufige schnelle, aber ausgeprägte Wechsel der Affektivität oder multiple, wenn auch nur kurz andauernde dissoziative Zustände mit an der überwiegenden Zeit des Tages andauernder Symptomatik die Arbeitsfähigkeit zu 100 % beeinträchtigen können. Nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen zeigen sich bei der Klägerin zeitweise die „erwachsenen Persönlichkeitsanteile“, die arbeitsfähig sind, zeitweise treten die schwachen Anteile in den Vordergrund. Unter Berücksichtigung dessen hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 4. März 2013 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zu jedem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Zeitraums sicher verneint und ausgeführt, die Klägerin sei sicher zeitweise in der Lage gewesen, ihren Tätigkeiten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Vermögensberaterin nachzugehen.
Aus dieser medizinischen Wertung der Sachverständigen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum phasenweise in der Lage gewesen sei, ihrer Berufstätigkeit als Vermögensberaterin nachzugehen, folgt in rechtlicher Hinsicht, dass vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums vorgelegen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass die Sachverständige Dr. Dipl.-Psych. H gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin sei nicht arbeitsfähig gewesen, selbst wenn intermittierend Zeiträume vorgelegen hätten, in denen sie das Tätigkeitsbild aus gesunden Zeiten hätte erfüllen können. Die Sachverständige hat dies in ihrem Gutachten vom 4. März 2013 damit begründet, dass der Beruf der Klägerin eine kontinuierliche Leistungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Verlässlichkeit für die zu beratenden Kunden voraussetze; hierzu sei die Klägerin wegen ihrer immer wiederkehrenden Flashbacks, Panikattacken und dissoziativen Zuständen mit Sprachhemmung nicht in der Lage gewesen. In ihrem Ergänzungsgutachten hat sie weiter ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin stelle hohe Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, um entsprechende finanzielle und steuerliche Entscheidungen treffen zu können. Auf der anderen Seite werde bei der Akquise und Betreuung von Kunden erwartet, dass die Klägerin im Kontakt kompetent, vertrauenswürdig und psychisch belastbar wirke, was bei einem schnellen affektiven und von außen nicht kontrollierbaren „Switch“ in kindliche Persönlichkeitsanteile nicht der Fall sei. Diese Ausführungen vermögen aber nichts daran zu ändern, dass die Klägerin in den Zeiten, in denen die „erwachsenen Persönlichkeitsanteile“ dominierten, auch nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. H aus medizinischer Sicht in der Lage war, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben und eine durchgängige Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorgelegen hat, die Klägerin vielmehr, wie die Sachverständige erläutert hat, zwischen arbeitsfähigen und kompetenten Phasen und arbeitsunfähigen Phasen hin und her gependelt ist.
Soweit die Bewertung der Sachverständigen auf der Erwägung beruht, der Klägerin sei die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen der dissoziativen Identitätsstörung und der damit einhergehenden Gefahr eines „Switches“ in kindliche bzw. mutistische Zustände nicht zumutbar gewesen, begründet dies nach den allein maßgeblichen Versicherungsbedingungen keinen Leistungsanspruch. Voraussetzung eines solchen ist vielmehr, dass die versicherte Person aus medizinischen Gründen vollständig außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, was nach Vorstehendem nicht während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums der Fall war. Deshalb wäre es vorliegend zur Feststellung eines Krankentagegeldanspruchs erforderlich, die arbeitsfähigen Phasen von denjenigen abzugrenzen, in denen die Klägerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine exakte Bestimmung der einzelnen Tage der Arbeitsunfähigkeit ist, wie die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, retrospektiv indes nicht möglich. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
b.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie „an ihrem Arbeitsplatz krank geworden sei“, weil der Übergriff in ihrem Büro stattgefunden habe und sie dieses deswegen nicht mehr habe aufsuchen können. Der Streitfall ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10 (abgedruckt u.a. in VersR 2011, 518) und vom 27.03.2013 (abgedruckt u.a. in VersR 2013, 848) vergleichbar. Diese sind dadurch geprägt, dass der dortige Versicherte durch besondere Umstände an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank geworden ist. Die Erkrankung der Klägerin ist dagegen nicht durch die Umstände an ihrem Arbeitsplatz verursacht worden, sondern vielmehr dadurch, dass sie Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist, wobei der Täter ihr nach ihren Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten in bzw. ausweislich ihres Kündigungsschreibens vom 29.09.2008 vor ihrem Büro aufgelauert hat. Im Übrigen ist die Klägerin – anders als ein angestellter Arbeitnehmer – auch nicht darauf angewiesen, ihrer Tätigkeit in ganz bestimmten Räumlichkeiten nachzugehen. Selbst wenn aber von einer arbeitsplatzbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, so wäre diese mit der Kündigung der angemieteten Räume im September 2008 entfallen. Die Aufgabe des früheren Arbeitsplatzes führt dazu, dass besondere Umstände, die lediglich dort vorhanden waren, bei der Beurteilung des Berufsbildes unberücksichtigt bleiben müssen (BGH VersR 2013, 848).
c.
Vorliegend kommt auch keine Korrektur nach § 242 BGB in Betracht. Danach ist dem Versicherer das Berufen auf eine partielle Arbeitsfähigkeit des Versicherten verwehrt, wenn dieser nur noch ganz unbedeutende oder untergeordnete Hilfstätigkeiten geringen Ausmaßes verrichten kann, mit denen keine Wertschöpfung verbunden ist (Beckmann/Matusche-Beckmann/Tschersich, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 45 Rn. 96 m.w.nN.), bzw. wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben (BGH VersR 2013, 615). Auch hiervon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Dass der Klägerin die Ausübung einzelner Verrichtungen ihres Berufsbildes dauerhaft nicht möglich war, kann auf der Basis der Gutachten der Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. H nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin phasenweise in der Lage war, „ihren Tätigkeiten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Vermögensberaterin nachzugehen“. Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.09.2014 vorträgt, sie lebe seit Juli 2008 als Folge ihrer Erkrankung in der Anonymität, „um einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes entgegenzuwirken“, und hiermit geltend machen möchte, aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, Kontakte zu Kunden und so genannten Partnergesellschaften zu pflegen, wird diese Behauptung durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. H nicht gestützt. Die Sachverständige hat im Gutachten vom 4. März 2013 in Zusammenhang mit der eigenen Angabe der Klägerin, sie wolle versuchen, ihren früheren Beruf wieder aufzunehmen, lediglich ausgeführt, hierzu habe sicher beigetragen, dass die Aufnahme der Klägerin in das Opferschutzprogramm ihr auch in der Realität mehr Schutz vor einem erneuten Täterkontakt gegeben und damit zu einer Besserung beigetragen habe.
Der Anregung der Klägerin, hierzu eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen einzuholen, war nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht nachzukommen. Entgegen ihrer nunmehrigen Darstellung hat die Klägerin erstinstanzlich eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen im Schriftsatz vom 21. März 2013 nur zu der Frage beantragt, dass sie aufgrund der Übergriffe im Bereich ihres Arbeitsplatzes ihr Büro habe aufgeben müssen. Hierauf kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an, weil eine etwaige arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit jedenfalls mit der Aufgabe der Büroräume weggefallen wäre. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen in der Anonymität lebe und leben müsse, hat die Klägerin erstinstanzlich nicht behauptet. Vielmehr heißt es hierzu im Schriftsatz vom 6. Juni 2013, zum Schutz vor weiteren Übergriffen lebe sie in der Anonymität.
2.
Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 11.09.2014 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gibt.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Berufungsstreitwert: 132.499,44 €