OLG Köln: Weitere Sachaufklärung bei behaupteten Beratungs- und Aufklärungsmängeln in Anlagevermittlung
KI-Zusammenfassung
Der Senat weist darauf hin, dass die Begründung des Landgerichts zur Klage offenbar nicht tragfähig ist und ordnet ergänzende Sachaufklärung an. Zu klären sind insbesondere Inhalt und Tragweite der Beratung zum TEP- und TSLI-Fonds sowie Fragen zu Policenverkäufen und Prämienentwicklung. Der Kläger trägt die Beweislast für den Beratungsinhalt; Verjährungsfragen (Investitionskriterium Mindestalter) erscheinen bereits eingetreten. Die Parteien können binnen vier Wochen Stellung nehmen.
Ausgang: Senat hält LG-Begründung für nicht tragfähig, ordnet ergänzende Sachaufklärung an und fordert Parteien zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen auf
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteten Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ist der Inhalt des persönlichen Beratungsgesprächs vorrangig aufzuklären; mündliche Angaben können gegenüber schriftlichen Unterlagen entscheidungserheblich sein.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs; pauschale Behauptungen reichen nicht aus, es sind konkrete Beweismittel vorzubringen (z.B. Zeugenvernehmung).
Zur Feststellung besonderer fachlicher Fragen (z.B. Korrelation von Fonds zum Kapitalmarkt) kann ein sachverständiges Gutachten erforderlich sein; ein solches ist jedoch nachrangig gegenüber der Aufklärung des Beratungsgesprächs.
Eine Pflichtverletzung, die bereits aus Abschlussberichten oder sonstigen Unterlagen erkennbar war, kann der Verjährung unterliegen; die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntniserlangung bzw. Zugang der relevanten Unterlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 14/12
Tenor
Kein Tenor vorhanden
Rubrum
Der Senat weist im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Ver-handlung und nach erneuter Beratung auf Folgendes hin:
1.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Begründung des Landgerichts, mit der es der Klage stattgegeben hat, nicht tragfähig sein dürfte.
2.
In Bezug auf die weiteren vom Kläger behaupteten Beratungs- und Aufklärungsmängel dürfte im nachfolgend beschriebenen Umfang eine Sachaufklärung erforderlich sein:
a)
TEP
Dass in den schriftlichen Unterlagen die Angabe vorhanden ist, der TEP-Fonds weise eine geringe Korrelation zum Kapitalmarkt auf, dürfte im Ergebnis nicht streitig sein, wobei sich der Kläger auf den sog. Factsheet bezieht (Anlage K 1; GA 42), während sich eine ähnliche Angabe in den Kundeninformationen zum Life Typ III (die dem Kläger nach Darstellung der Beklagten vorgelegen haben), findet (Anlage B 1, S 6). Ob diese Angabe zutrifft, ist grundsätzlich einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zugänglich. Die Einholung eines solchen Gutachtens dürfte aber nachrangig sein. In der Sache geht es im Kern darum, ob dem Kläger die Anlagerisiken zutreffend verdeutlicht worden sind. Wenn dem Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs verdeutlicht worden sein sollte, dass Verlustrisiken bestehen, dürfte diese mündliche Beratung vorrangig gegenüber den schriftlichen Unterlagen sein. Der Kläger hat in dem hier maßgebenden Zusammenhang behauptet, der Vermittler L habe auf Verlustrisiken nicht hingewiesen, insbesondere nicht auf solche, die im Widerspruch zu den schriftlichen Materialien stünden (Schriftsatz vom 11. Juni 2012, S. 9; GA 231); die Beklagte behauptet das Gegenteil (Schriftsatz vom 17. Oktober 2012, S. 20; GA 291). Der Senat neigt dazu, insoweit zunächst Beweis über den Inhalt des Beratungsgesprächs zu erheben. Beweisbelastet ist der Kläger. Der Kläger hat bislang allerdings zu dem von ihm behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs nur allgemein in der Klageschrift Beweis durch Vernehmung des Vermittlers L angeboten. Im Schriftsatz vom 11. Juni 2012 hat er nur seine, des Klägers, Anhörung beantragt, die allerdings mit Blick auf einen zur Verfügung stehenden Zeugen nachrangig ist. Der Kläger mag klarstellen, ob er seine vorstehend wiedergegebene Behauptung auch durch Vernehmung des Vermittlers L unter Beweis stellen will. Sofern dieser vom Senat als Zeuge vernommen wird, wird der Senat auch eine Anhörung des Klägers in Betracht ziehen.
b)
TSLI
aa)
Soweit auch hier eine behauptete Verharmlosung des Anlagerisikos in Rede steht, dürfte es auch in diesem Zusammenhang erforderlich sein, den Inhalt des Beratungsgespräches zu klären. Die Beklagte hat eine umfassende Aufklärung bezüglich der Risiken behauptet (Schriftsatz vom 7. Mai 2012, S. 16; GA 197). Der Senat geht davon aus, dass dieser Vortrag vom Kläger bestritten ist. Einen Beweis dafür, auch insoweit nicht hinreichend im Rahmen des Beratungsgesprächs aufgeklärt worden zu sein, hat der Kläger aber bislang in Bezug auf den TSLI-Fonds nicht angetreten.
bb)
Auch soweit es die Problematik der Notwendigkeit von Policenverkäufen angeht, wird der Inhalt des Beratungsgesprächs aufgeklärt werden müssen. Die Beklagte hat behauptet, der Vermittler L habe den Kläger auch hierüber (und insbesondere auch darüber, dass es hinsichtlich der Anzahl möglicher Verkäufe keine Beschränkung geben könne) aufgeklärt zu haben (Schriftsatz vom 7. Mai 2012, S. 17; GA 198). Diese Behauptung hat der Kläger bestritten, ohne allerdings bislang einen sachgerechten Beweis angetreten zu haben.
cc)
Soweit der Kläger eine Aufklärung dazu vermisst, dass die Prämien für die US-Versicherungen bei zunehmendem Alter der Versicherten stark ansteigen würden, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Es ist weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass ein solcher Prämienanstieg zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung tatsächlich zu befürchten war
dd)
„Verletzung des Investitionskriteriums Mindestalter“
Der Kläger stellt insoweit auf das ihm vermittelte „Investitionsprinzip“ ab, wonach „die versicherte Person nicht weniger als 65 Jahre alt sein darf (im Durchschnitt zwischen 80 und 85 Jahren alt)“. Dieses Kriterium sei in den Folgejahren nicht erfüllt worden. 2005 und 2006 habe das Durchschnittsalter allenfalls bei 79 Jahren gelegen, 2010 bei 81,2 Jahren. Eine hierauf bezogene etwaige Pflichtverletzung der Beklagten dürfte verjährt sein. Diese wäre dem Kläger schon mit dem Abschlussbericht zum 31. Dezember 2005 bekannt gewesen. Selbst wenn er diesen erst 2006 erhalten hätte, wäre die Verjährung Ende 2009 eingetreten.
3.
Die Parteien haben Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Hinweisen binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu äußern.