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Oberlandesgericht Köln·20 U 46/13·18.07.2013

Berufungsurteil: Klageabweisung wegen Verzichts in mündlicher Verhandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte 6.890,53 € sowie außergerichtliche Kosten; der Beklagte focht das erstinstanzliche Urteil an. Das OLG Köln änderte das Urteil und wies die Klage ab, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2013 auf den Anspruch (einschließlich der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten von 507,50 €) verzichtet hatte. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Klage über 6.890,53 € gemäß in der mündlichen Verhandlung erklärtem Verzicht abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, kann das Gericht die Klage insoweit abweisen.

2

Bei Abweisung der Klage hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Entscheidung der Vorinstanz aufheben oder ersetzen.

4

Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und zugleich die Zulassung der Revision versagen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 390/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. März 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 1 O 390/12 – abgeändert.

Die Klägerin wird mit dem Anspruch auf Zahlung von 6.890,53 € nebst Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 507,50 € gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2013 erklärten Verzicht abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 6.890,53 €

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.