Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·20 U 42/16·13.06.2016

Vergleichsschluss nach Annahme des Senatsvergleichs – Lebensversicherung und Kostenverteilung

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben schriftlich den vom Senat in der Sitzung vorgeschlagenen Vergleich angenommen, wodurch ein Vergleich zustande kam. Das Oberlandesgericht stellte den Vergleich fest und regelte eine ergänzende Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.700 € zu Gunsten der Klägerin sowie die Kostenverteilung für erstinstanzliche und berufsrechtliche Verfahren. Zudem wurde der Verkündungstermin aufgehoben.

Ausgang: Feststellung des zustande gekommenen Vergleichs mit Regelung der Zahlung (1.700 €) und der Kostenverteilung; Verkündungstermin aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch die schriftliche Annahme eines vom Gericht in der Verhandlung vorgeschlagenen Vergleichs kommt ein verbindlicher Vergleich zwischen den Parteien zustande.

2

Ein Vergleich kann im Tenor ergänzende Zahlungsverpflichtungen regeln, die über bereits rechtskräftig festgesetzte Beträge hinausgehen.

3

Das Gericht kann im Tenor die Kostenverteilung für die Vorinstanz, das Berufungsverfahren und den Vergleich prozentual und abweichend festlegen.

4

Bei wirksam geschlossenem Vergleich ist die Aufhebung eines anberaumten Verkündungstermins zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 285/15

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien den Vergleichsvorschlag des Senats in der Sitzung vom 3. Mai 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung zahlt die Beklagte über die in erster Instanz rechtskräftig zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 1.700,00 €.

2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs tragen die Klägerin 82% und die Beklagte 18%.

II.

Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:

bis 10.000,- €

III.

Der auf den 17. Juni 2016 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.

Rubrum

1

Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.