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Oberlandesgericht Köln·20 U 321/21·21.03.2022

Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§ 522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Zur Begründung wird auf einen vorherigen Hinweis verwiesen; eine vom Kläger unterbleibene Stellungnahme ließ keine weitergehende Begründung erforderlich erscheinen. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwertfestsetzung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen.

2

Das Berufungsgericht kann auf frühere Hinweise Bezug nehmen und, wenn der Beteiligte hierauf keine substantiierte Stellungnahme abgibt, die Entscheidung ohne weitere Ausführungen treffen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat derjenige zu tragen, der unterliegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

4

Das Berufungsgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens für das weitere Verfahren und die Kostenfestsetzung fest.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.