Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§ 522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Zur Begründung wird auf einen vorherigen Hinweis verwiesen; eine vom Kläger unterbleibene Stellungnahme ließ keine weitergehende Begründung erforderlich erscheinen. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwertfestsetzung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen.
Das Berufungsgericht kann auf frühere Hinweise Bezug nehmen und, wenn der Beteiligte hierauf keine substantiierte Stellungnahme abgibt, die Entscheidung ohne weitere Ausführungen treffen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat derjenige zu tragen, der unterliegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens für das weitere Verfahren und die Kostenfestsetzung fest.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.