Berichtigung des Rubrums und Hinweis auf mögliche Unzulässigkeit der Berufung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln berichtigt das Rubrum eines Vorbehalts-Anerkenntnisurteils wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO. Weiterhin weist der Senat darauf hin, dass eine Berufung, die allein die Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezweckt, in der Regel an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitert. Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2005 gegeben.
Ausgang: Rubrum berichtigt; Hinweis auf beabsichtigte Verwerfung der Berufung wegen möglicher Unzulässigkeit und Fristsetzung zur Stellungnahme.
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Schreibfehler in einem Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Berufung, die ausschließlich auf die Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gerichtet ist, fehlt regelmäßig an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und kann daher unzulässig sein.
Die Einlegung der Berufung verschiebt die formelle Rechtskraft; ohne Berufung tritt die formelle Rechtskraft nach Ablauf der Berufungsfrist ein und die Beschränkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit entfallen.
Hat eine Partei Berufung eingelegt und ist die formelle Rechtskraft dadurch verzögert, kann nach § 718 ZPO auf Antrag vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit verhandelt und entschieden; bei teilweiser Berufung gilt § 537 ZPO für den nicht angefochtenen Teil.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 162/04
Tenor
Das Rubrum des am 02.02.2005 verkündeten Vorbehalts-Anerkenntnisurteils der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 162/04 - wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass der Name des Klägers zu 1) K-V I1 (nicht I2) lautet.
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, bis zum 20.04.2005 Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Name des Klägers zu 1) war auf seinen Antrag gem. § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibefehlers zu berichtigen.
II.
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat ihre Berufung für unzulässig ansieht und beabsichtigt, sie durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Für eine Berufung mit dem alleinigen Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind zwar insoweit durch das Urteil beschwert, als die Vollstreckung aus dem Urteil vor Eintritt der Rechtskraft erschwert wird. Diese Beschwer lässt sich indes durch eine auf die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beschränkte Berufung nicht beseitigen, vielmehr wird diese Beschwer durch die Einlegung der Berufung vertieft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wirkt nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft. Wird keine Berufung eingelegt, wird das Urteil nach Ablauf der Berufungsfrist formell rechtskräftig und ist ab dann ohne Einschränkung vollstreckbar. Eine Entscheidung über die Berufung kann im Hinblick auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist sowie die Berufungserwiderungsfrist innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils in aller Regel nicht ergehen.
Umgekehrt führt die Einlegung der Berufung dazu, dass die formelle Rechtskraft hinausgeschoben wird.
Für den Fall, dass ganz oder teilweise Berufung eingelegt wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Vorabentscheidung und damit der Korrektur einer sachlich unrichtigen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit vor.
Nach § 718 ZPO ist - wenn eine Partei Berufung eingelegt hat und sich daher der Eintritt der formellen Rechtskraft verzögert - auf Antrag über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab zu verhandeln und entscheiden. Im Falle einer nur teilweise eingelegten Berufung gilt § 537 ZPO für den Teil, gegen den Berufung nicht eingelegt ist.
Ein weitergehendes Bedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit besteht aus den oben genannten Gründen nicht. Denn nach Ablauf der Berufungsfrist entfallen die angeordneten Beschränkungen ohne weiteres, wenn gegen das Urteil Berufung nicht eingelegt wird.
Der Senat folgt daher nicht der ohne nähere Begründung in Literatur (Heß, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 718 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., vor §§ 708 - 720, Rdnr. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf §§ 708 - 720, Rdnr. 6) und Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW 1989, 842) vertretenen Auffassung, wonach die Berufung auch auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beschränkt werden kann. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg erging erst 4 Monate nach Urteilsverkündung; ohne Einlegung der Berufung wäre das Urteil bereits vorher in formeller Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass es unbeschränkt vollstreckbar gewesen wäre. Ob etwas anderes für eine Anschlussberufung (hierzu OLG München, FamRZ 1990, 84) gilt oder in diesem Fall § 718 ZPO eingreift, kann offen bleiben.
Unabhängig davon ist fraglich, ob durch die angeordnete Erschwerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die für die Berufung erforderliche Beschwer von 600,00 EUR erreicht ist.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 20.04.2005 Stellung zu nehmen oder die Berufung zur Ersparung von Gerichtskosten binnen dieser Frist zurückzunehmen.