Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·20 U 26/94·19.01.1995

Berufung: Feststellung Ersatzanspruch aus Rollstuhlunfall; Mitverschulden verneint

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das landgerichtliche Urteil und verlangte u.a. Feststellung des Ersatzanspruchs für aus dem Unfall vom 03.11.1989 entstandene und künftig entstehende materielle Schäden. Zentrale Frage war, ob der Klägerin ein Mitverschulden (Nichtwarnen über lose Befestigung des Rollstuhls) in Höhe von 20 % anzurechnen ist. Das Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise statt: Es stellte den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nach dem 28.02.1993 entstandenen bzw. noch entstehenden materiellen Schäden fest, da die Beklagte die für ein Mitverschulden erforderlichen Tatsachen nicht beweisen konnte. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden geregelt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Feststellung des Ersatzanspruchs für materielle Schäden ab 28.02.1993, die übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Einrede des Mitverschuldens nach § 254 BGB erhebt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Geschädigten folgt.

2

Negative Tatsachen (etwa ein Unterlassen des Geschädigten) können nicht allein aufgrund von Erinnerungslücken der Zeugen mit hinreichender Sicherheit behauptet werden; es bedarf hinreichender Anhaltspunkte in der Beweisaufnahme.

3

Die Zulässigkeit der Berufung beim Maß der Beschwer nach § 511a ZPO bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung; eine nachträgliche Beschränkung des Berufungsziels berührt die Zulässigkeit nicht.

4

Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger materieller Schäden kann angenommen werden, soweit die Schäden nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Relevante Normen
§ 511 a Abs. 1 ZPO§ 254 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 96/93

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 96/93 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten ihr aus dem Unfall vom 03.11.1989 auf der H. in K. nach dem 28.02.1993 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu erstatten, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Von den Kosten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere § 511 a Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin ihr Rechtsmittel mit Ausnahme des von ihr weiterverfolgten Berufungsantrags zu 3 a), den der Senat mit Beschluß vom 09.12.1994 mit 1.000,-- DM bewertet hat, zurückgenommen. Diese nachträgliche Minderung ihres Berufungsziels ist aber für die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels unschädlich (Zöller/Gummer, 19. Aufl. § 511 a ZPO Rdn. 5). Der Umfang der Beschwer ist vielmehr grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen (BGH NJW 1983, 1063). Daß die Erwachsenheitssumme des § 511 a ZPO zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung, die unbedingt und uneingeschränkt erfolgte, erreicht war, steht außer Zweifel.

3

In der Sache selbst ist die Berufung, soweit die Klägerin ihr Rechtsmittel weiterverfolgt, begründet.

4

Entgegen der Auffassung des Landgericht muß die Klägerin sich keine Mithaftungsquote in Höhe von 20 % zurechnen lassen.

5

Allerdings ist das Landgericht bei seiner anderweitigen Auffassung im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, daß es der Klägerin, als sie wie unstreitig ist, auf dem Transport bemerkte, daß ihr Rollstuhl nicht ordnungsgemäß befestigt war, oblegen hätte, die den Transport begleitenden Zeugen B., Zigan und C. hierauf aufmerksam zu machen. Zweifellos wäre nämlich ein Hinweis der Klägerin an die Zeugen, ihr Rollstuhl "wackele" - er sei mithin nicht (mehr) ordnungsgemäß befestigt - bei einer sachgemäßen Reaktion der Zeugen hierauf an sich geeignet gewesen, den sodann im weiteren Verlauf entstandenen Schaden zu verhindern. Tatsächlich hat die Klägerin auch behauptet, einen derartigen Hinweis mit der Folge erteilt zu haben, daß daraufhin eine schadensauslösende "Testbremsung" erfolgt sei. Ihrer Behauptung zu Folge ist die Klägerin danach ihre Schadensminderungspflicht nachgekommen. Dem Landgericht ist in diesem Zusammenhang auch darin beizutreten, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, daß die Klägerin die Zeugen darauf aufmerksam gemacht hat. Dies geht allerdings nicht zu ihren Lasten. Im Rahmen des § 254 BGB trägt nämlich nach den allgemeinen Grundsätzen der in Anspruch genommene Schädiger die Beweislast.

6

Damit wird der Beklagten auch im vorliegenden Einzelfalle keine übermäßige Darlegungs- und Beweislast für eine negative Tatsache, daß nämlich kein Hinweis durch die Klägerin erfolgt sei, aufgebürdet. Der Beweis zugunsten der Beklagten wäre nämlich bereits dann geführt, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könnte, daß die Klägerin ihre Begleiter auf das "Wackeln" des Rollstuhls nicht hingewiesen hat.

7

Für eine dahingehende Annahme bietet aber in Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Der Zeuge F. wollte seiner Aussage zufolge zwar ausschließen, daß die Klägerin einen entsprechenden Hinweis gegeben hat. Nachgefragt, konnte er sich allerdings an den konkreten Fall nicht mehr erinnern. Der Zeuge B. hatte den Vorfall so wenig in Erinnerung, daß er bei seiner Vernehmung nicht einmal mehr wußte, ob er oder der Zeuge F. das Fahrzeug gesteuert hatte. Auch er hatte an das gesamte Ereignis keine genaue Erinnerung mehr. Der Zeuge C. hat zwar ausschließen wollen, daß die Klägerin auf eine unsachgemäße Befestigung des Rollstuhls hingewiesen habe. An andere Einzelheiten des Ereignisses, etwa wer die Klägerin mit dem Rollstuhl im Fahrzeug festgezurrt hat, konnte er sich dagegen nicht erinnern.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO.

9

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM nicht.