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Oberlandesgericht Köln·20 U 26/10·25.11.2010

Berufung aussichtslos: Übergangsleistung wegen <50% Leistungsminderung abgelehnt

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Übergangsentschädigung nach einem Unfall; das Landgericht wies die Klage ab. Zentrales Problem war, ob die körperliche Leistungsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfall noch mindestens 50% gemindert war. Das OLG hält die Beweiswürdigung und das Sachverständigengutachten für schlüssig und sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung. Eine zurückweisende Entscheidung nach §522 Abs.2 ZPO wird in Aussicht gestellt.

Ausgang: Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; der Senat erwägt Zurückweisung der Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Leistung einer Übergangsentschädigung ist erforderlich, dass die körperliche Leistungsfähigkeit nach Ablauf von sechs Monaten ab Unfall mindestens zu 50% gemindert ist; der Kläger hat dafür die Darlegungs- und Beweislast.

2

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann seine Beurteilung auf medizinische Unterlagen und Zeugenaussagen stützen; eine daran anschließende nachvollziehbare Bewertung genügt der gerichtlichen Beweiswürdigung.

3

Die Frage der Anspruchsvoraussetzung ist auf den Zustand bis zum maßgeblichen Monatsablauf (sechs Monate nach dem Unfall) zu beschränken; spätere Verbesserungen sind hierfür unbeachtlich.

4

Die erneute Prüfung durch die Beklagte und die Hinzuziehung eines eigenen Gutachters sind nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Prüfung noch nicht abschließend war und weitere Aufklärung erforderlich erschien.

5

Zeugenaussagen, die das Gehen kurzer Strecken und leichte Tätigkeiten belegen, können eine höchstens unter 50% liegende Beeinträchtigung der außerberuflichen Leistungsfähigkeit indizieren.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 37 O 1094/07

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Rubrum

1

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage verfahrensfehlerfrei erhobener Beweise abgewiesen.

3

Es steht auch zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass der Kläger über den 21. April 2006 hinaus noch zu mindestens 50% in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit im (hier alleine noch in Rede stehenden) außerberuflichen Bereich beeinträchtigt war; die Voraussetzungen für eine Übergangsleistung sind damit nicht erfüllt, weil nicht angenommen werden kann, dass der Kläger auch nach Ablauf von sechs Monaten nach dem am 3. November 2005 erlittenen Unfall noch bedingungsgemäß in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war.

4

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. F. seine Bewertung, wonach ab dem 21. April 2006 nicht mehr von einer mindestens 50%-igen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne, nicht alleine maßgebend auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt, sondern ausdrücklich auch auf die konkreten Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugin G. zu den beim Kläger noch gegebenen körperlichen Beeinträchtigungen. Schon im Ergänzungsgutachten vom 9. August 2009 hat der Sachverständige klargestellt, dass die nach seiner Einschätzung für eine mindestens 50%-ige Beeinträchtigung anzunehmenden Grundlagen – nämlich die Notwendigkeit einer konsequenten Hochlagerung des betroffenen Beines, unterbrochen durch Toilettengänge und kurzem Sitzen zur Einnahme der Mahlzeiten – hier weder nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch nach den Bekundungen der Zeugin G. sowie den eigenen Angaben des Klägers vorgelegen haben. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Prof. F. – ausdrücklich auf die Bekundungen der Zeugin G. angesprochen – ausgeführt, dass deren Angabe, wonach der Kläger im April 2006 imstande gewesen sei, kurze Strecken zu gehen, um dann wieder das Bein hochlagern zu müssen, sogar einen eher günstigeren Heilverlauf nahelegten. Tatsächlich lässt sich den Bekundungen der Zeugin G. an keiner Stelle entnehmen, dass der Kläger noch bis Anfang Mai 2006 das Bein konsequent und nahezu dauerhaft hochlagern musste und allenfalls sehr kurze, für das tägliche Leben unerlässliche Schritte vollziehen konnte. Nach deren Angaben konnte der Kläger in dieser Zeit jedenfalls eine Strecke von 50 Metern (vom Auto bis zum Haus) gehen, konnte gelegentlich im Büro Computerarbeiten verrichten und seine Frau im Krankenhaus besuchen; er habe lediglich "keine größeren Strecken" zurücklegen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige diese Darstellung nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen hat. Er hat nicht verkannt, dass der Kläger in der maßgebenden Zeit noch unter Gehschwierigkeiten und Schmerzen zu leiden hatte. Er hat diese Beeinträchtigungen indes – nachvollziehbar – in einen Bereich unterhalb der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit von 50% angesiedelt. Diese von hohem Sachverstand getragene Bewertung, die in sich schlüssig erläutert ist, erscheint auch dem Senat überzeugend.

5

Der Kläger wendet zu Unrecht ein, das Landgericht habe zur Klärung der streitgegenständlichen Fragen nur unzureichend Beweis erhoben. Der Vernehmung des behandelnden Arztes bedurfte es nicht; der Sachverständige kannte dessen medizinische Bewertung und hat sie dem Gutachten zugrunde gelegt. Es ist nicht vorgetragen, dass der Gutachter insoweit unvollständig unterrichtet war. Auch einer Vernehmung des Physiotherapeuten T. bedurfte es nicht, denn dieser hat den Kläger in dem hier maßgebenden Zeitraum (April bis Anfang Mai) ausweislich seiner Rechnung vom 30. Mai 2006 (GA 11) nicht behandelt. Schließlich ist der Zustand des Klägers Ende Mai 2006 bzw. im Juni/Juli 2006 nicht erheblich, weil es für die Verpflichtung zur Leistung einer Übergangsentschädigung nur auf den Zustand bis zum 3. Mai 2006 ankommt. Im übrigen hat die Zeugin G. insoweit bekundet, dass sich jedenfalls im Mai 2006 eine Verbesserung der Situation eingestellt hat und der Kläger nach Beendigung der Lymphdrainagebehandlung im Mai 2006 nicht mehr an Krücken gehen musste.

6

Die Beklagte hat schließlich mit Schreiben vom 26. September 2009 ihre Leistungspflicht auch nicht anerkannt. Sie hat lediglich festgehalten, dass nach den ihr damals vorliegenden ärztlichen Unterlagen von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit für 6 Monate auszugehen sei. Ihre Prüfung war indes damit nicht abgeschlossen. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte in der Folgezeit auch nochmals die Frage, ob eine nach den Bedingungen vorausgesetzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung einer Übergangsentschädigung gegeben ist, prüft und sich insoweit für eine abschließende Entscheidung nicht nur auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen, sondern auch auf die Einschätzung eines von ihr hinzugezogenen Gutachters stützt.

7

III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

8

Köln, den 26. November 2010

9

Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat