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Oberlandesgericht Köln·20 U 247/89·14.06.1990

Berufung: Erhöhung des Schmerzensgelds nach schwerem Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte in Berufung eine Erhöhung des Schmerzensgelds nach einem Unfall mit einem niederländischen Lkw. Streitgegenstand waren Haftung, gegebenesfalls Mitverschulden und die Angemessenheit des Schmerzensgeldes. Das OLG Köln erhöht das Schmerzensgeld auf 30.000 DM, stellt künftige Ersatzansprüche fest und weist die Anschlussberufung des Beklagten zurück. Entscheidungsrelevant waren grobes Fehlverhalten des Lkw-Fahrers, das Gutachten und das Ausmaß der Verletzungen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben (Schmerzensgeld auf 30.000 DM erhöht); Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten eines Kraftfahrzeugführers, das offensichtliche Sicherungsmaßnahmen außer Acht lässt, begründet regelmäßig vorrangige Haftung und verdrängt nur geringes Mitverschulden des Gegners.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, erforderliche Operationen, bleibende Beeinträchtigungen sowie das schuldhafte Verhalten des Schädigers (Genugtuungsfunktion) maßgeblich und können eine erhebliche Erhöhung rechtfertigen.

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Erstmalige substantielle Bestreitungen für schmerzensgeldrelevante Tatsachen, die erst in der Berufungsinstanz vorgebracht werden, sind regelmäßig wegen Verspätung unbeachtlich.

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Besondere Wahrnehmungs- und Beleuchtungsverhältnisse (z. B. Dunkelheit, nicht erkennbarer Aufleger) sind bei der Haftungs- und Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen; allgemeine Pflichten (z. B. mit am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen zu rechnen) sind nicht ohne Kontextüberprüfung übertragbar.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 2 StVG§ 847 BGB§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 0 58/88

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.November 1989 verkündete Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 0 68/88) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14. Dezember 1987, abzüglich am 23. März 1988 gezahlter 5.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daߠder Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 8.Dezember 1987 zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Darstellung des TATBESTANDES wird gemäß ä 543 Abs 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Anschlußberufung des Beklagten ist nicht begründet, während auf die Berufung der Klägerin ein um 7.500 DM höheres Schmerzensgeld zuzuerkennen ist.

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Die Angriffe der Anschlußberufung zum Anspruchsgrund gehen fehl. Es kann dabei unentschieden bleiben, ob die Klägerin den Nachweis geführt hat, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis iSv § 7 Abs 2 StVG gewesen ist, wofür das sorgfältig begründete Gutachten des Sachverständigen Dr. A spricht, oder ob ihr mit dem Beklagten jedenfalls angelastet werden muß, daß sie die Verkehrssituation falsch eingeschätzt und mit einer unklaren Verkehrslage nicht gerechnet hat. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin von einer ihr erkennbaren unklaren Verkehrslage ausgehen wollte, wäre ihr Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls so gering, daß es hinter dem grob verkehrswidrigen, alle sich aufdrängenden Sicherungsmaßnahmen außer acht lassenden Verhalten des niederländischen LKW-Fahrers zurückträte. Er hat sich nämlich über auf der Hand liegende Bedenken hinweggesetzt, bei Dunkelheit auf dem Parkplatz gewendet und ist sogleich - ohne anzuhalten, ohne Einweiser und ohne Benutzung der Warnblinkanlage in Gegenrichtung auf die Bstaße eingebogen, wobei er für mehrere Sekunden die gesamte Straßenbreite für den Verkehr in beiden Richtungen sperrte. Daß er mit besonderer Vorsicht wieder eingebogen sei, insbesondere am Straßenrand vor dem Einbiegen angehalten hätte, behauptet der Beklagte selbst nicht. Ebenso steht fast, daß ein Einweiser nicht zur Verfügung stand, weil der Fahrer offenbar allein fuhr. Die Warnblinkanlage ist zwar in Betrieb gesetzt worden, dies geschah jedoch nach der überzeugenden Aussage des aus der Gegenrichtung herannahnden Zeugen C erst, als es bereits zu dem Aufprall der Klägerin auf den Aufleger gekommen war. Gerade die Nichtbenutzung dieser Warneinrichtung gereicht dem LKW-Fahrer zu besonderem Verschulden, weil er anderenfalls der Klägerin den vom Sachverständigen geschilderten, gut nachvollziehbaren trügerischen Glauben genommen hätte, daß das Fahrzeug, dessen Scheinwerfer sie auf ihrer Gegenfahrbahn wahrnahm, bereits vollständig ihren Fahrstreifen verlassen hatte.

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Wegen der besonderen Situation, daß der Aufleger in der Dunkelheit nicht zu erkennen war und der Klägerin der Eindruck vermittelt wurde, der herannahende Wagen befinde sich bereits auf der anderen Straßenseite verweist der Beklagte vergebens auf die Pflicht des Kraftwagenführers, mit am Straßenrand abgestellten anderen Fahrzeugen rechnen zu müssen; beide Fälle sind unvergleichbar.

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Nicht gegen die Klägerin spricht entgegen der Meinung des Beklagten, daß der Zeuge C, welcher aus der Gegenrichtung die Bstraße befuhr, sein Fahrzeug gerade noch rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Denn er befand sich in einer gänzlich anderen Verkehrssituation als die Klägerin. Sie hatte keinen Anlaß anzunehmen, daß der ihr mit normaler Beleuchtung entgegenkommende LKW gerade gewendet hatte und mit seinem sich gegen den dunklen Hintergrund nicht abhebenden Anhänger die gesamte Fahrbahn versperrte; der Zeuge C dagegen konnte nicht in dem Glauben sein, seine Fahrbahn sei frei, zumal er in eine für ihn nicht einsehbare Rechtskurve hineinfuhr und mit Hindernissen auf seiner Fahrbahn rechnen mußte. Für ihn waren auch die Lichtverhältnisse ganz andere, was der Zeuge plastisch damit

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beschrieben hat, daß er vor sich plötzlich eine vor dem dunklen Hintergrund aufragende noch dunklere Wand gesehen. habe.

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Soweit der Beklagte im übrigen Mitverschuldensvorwürfe erhebt, ist ihm nicht zu folgen. Nach dem ergänzenden Sachverständigengutachten steht fest, daß die mit Abblendlicht fahrende Klägerin nicht schneller gefahren ist, als die von ihr übersehbare Strecke lang war. Eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ist nicht bewiesen. Nach den nachvollziehbaren und eingehend begründeten Ausführungen des Sachverständigen A läßt sich anhand der festgestellten Schäden und Verformungen des von der Klägerin geführten D kein sicherer Schluß auf eine über 50 km/h liegende Geschwindigkeit ziehen, weil der konkrete Aufprall gegenüber den üblichen Crash-Versuchen, auf die der Beklagte abstellt, solche Besonderheiten enthält, daß diese Erfahrungswerte nicht herangezogen werden können. Daß auf der Straße von dem D herrührende Bremspuren nicht gefunden wurden, besagt nicht, daß die Klägerin nicht reagiert hat, im übrigen konnte sie nach den einleuchtenden Ausführungen des Gutachters den Aufleger erst erkennen, als sie die hohe Umfeld-Leuchtdichte der Scheinwerfer der Zugmaschine verlassen hatte, also bereits unmittelbar vor dem Anhänger war. Schließlich kann der Beklagte der Klägerin weder vorwerfen, nicht angeschnallt gewesen zu sein, noch einen Sack "Rotband" im Kofferraum mitgeführt zu haben. Ersteres ist nämlich schon nicht bewiesen, für beides gilt im übrigen, daß diese Umstände für das konkrete Unfallgeschehen und das Maß der von der Klägerin erlittenen Verletzungen nicht ursächlich gewesen ist. Denn auch eine angegurtete Fahrerin wäre angesichts der Besonderheiten des Unfallgeschehens - der Wagen ist im Fahrerbereich bis weit unter die Ladefläche des Auflegers geraten - gegen die vorderen Teile der Fahrgastzelle geschleudert worden, wie der Gutachter zutreffend ausgeführt hat.

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Hat danach die Anschlußberufung keinen Erfolg, ist die auf Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Berufung der Klägerin begründet.

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Soweit der Beklagte die für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Tatsachen erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, ist dem nicht nachzugehen, weil sofern man im Hinblick auf die unstreitigen Verletzungen überhaupt von einem substantiierten Bestreiten ausgehen kann - ein klassischer Fall der Verspätung vorliegt.

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Ein hinreichender Ausgleich für die erlittenen schweren Verletzungen, für die mehreren bereits durchgeführten Operationen und die noch ausstehende Entfernung des Nagels im rechten Oberschenkel sowie für die bereits jetzt feststehenden irreversiblen Unfallfolgen erfordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,--DM, wobei angesichts der rücksichtslosen Fahrweise des LKW-Fahrers die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ebensowenig außer Betracht bleiben kann, wie die zögerliche und gänzlich unzureichende Regulierung durch den Beklagten. Die Klägerin hat schwerste Verletzungen erlitten, die nach der ersten Versorgung im Krankenhaus binnen weniger Tage zwei große Operationen erforderlich gemacht haben, von denen eine mit einem Luftröhrenschnitt verbunden war. Die Klägerin mußte nicht nur mehrere Wochen auf der Intensivstation versorgt werden und die bei Knochenbrüchen und Weichteilverletzungen üblichen Schmerzen ertragen, sie war auch über mehrere Wochen außerstande, normale Nahrung zu sich zu nehmen, sondern mußte bis in die ersten Tage des Jahres 1988 hinein mit Hilfe hochkalorischer Infusionen ernährt werden. Auch wenn der Verlust des Arbeitsplatzes im Altenheim nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann und dieser Umstand deswegen bei der Bemessung der billigen Entschädigung nach § 847 BGB nicht berücksichtigt werden kann, ist der von dem Landgericht ausgeworfene Betrag von insgesamt 22.500,--DM zu gering. Die Klägerin hat nämlich - hiervon hat sich der Senat in der Verhandlung selbst überzeugen können - große, auffällige und ihr Wohlbefinden glaubhaft beeinträchtigende Narben in der linken Gesichtshälfte, am Halsansatz über der Luftröhre und an der linken Halsseite erlitten. Vor allem die letztgenannte mehr als 10 cm lange Narbe ist nicht nur wegen der seinerzeit zerfetzten Wundränder nicht glatt verheilt und auch deswegen sehr auffällig, sie führt auch zu Spannungen, sobald die Klägerin den Kopf wendet, und erinnert sie auch hierdurch an das damalige Geschehen. Eine Besserung dieses Zustandes ist nicht zu erwarten, was bei der erst 25 Jahre alten Frau zu einer bleibenden Beeinträchtigung führt und demzufolge eine spürbare Erhöhung des vom Landgericht ausgeworfenen und im übrigen sorgfältig begründeten Schmerzensgeldbetrages erfordert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert und Beschwer für den Beklagten: 20.250,-- DM              (7.500

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für die Berufung, 11.250              1.500,--              für die Anschlu2berufung)