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Oberlandesgericht Köln·20 U 243/91·04.05.1992

Nachbarwand: Alleineigentum nach einseitigem Wiederaufbau und keine Kostenbeteiligung

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Nachbarin Kostenerstattung bzw. Vorschuss wegen Feuchtigkeitsschäden an einer früher halbscheidigen Giebelwand nach Kriegszerstörung und späterem Wiederaufbau nur auf ihrem Grundstück. Das OLG wies die Berufung ab: Aus der Absprache 1975 folgten keine durchsetzbaren Ansprüche; etwaige werkvertragliche Gewährleistungsrechte seien verjährt. Unterhalts- und Abdichtungskosten seien mangels Grenzeinrichtung nicht nach §§ 922, 748 BGB teilbar, da durch den einseitigen Wiederaufbau Alleineigentum der Klägerin an der Wand entstanden sei. Ein Anspruch aus § 1004 BGB scheide aus, weil keine zurechenbare Störung durch Aufschüttung/Niveauerhöhung bewiesen bzw. die erforderliche Horizontalsperre Sache des Wiederaufbauenden sei.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung (Zahlung/Feststellung wegen Feuchtigkeit an Nachbarwand) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine überwiegend zerstörte halbscheidige Giebelmauer im Zuge eines einseitigen Wiederaufbaus in ein neues Gebäude einbezogen, entsteht an der neu errichteten Nachbarwand regelmäßig Alleineigentum des Wiederaufbauenden; die Wand ist dann keine Grenzeinrichtung i.S.d. §§ 921, 922 BGB.

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Die Kostentragungspflicht nach § 922 S. 2 i.V.m. § 748 BGB setzt eine gemeinschaftliche Berechtigung an der Grenzeinrichtung voraus; fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf hälftige Beteiligung an Unterhaltungs- oder Sanierungskosten.

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Aus einer nachbarlichen Absprache über Abdichtungs-/Isolierungsarbeiten können werkvertragliche Pflichten folgen; Ansprüche wegen Mängeln solcher Werkleistungen unterliegen der Verjährung nach § 638 BGB, wobei Abnahme auch konkludent durch Hinnahme der Leistungen eintreten kann.

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Ein Anspruch auf Störungsbeseitigung nach § 1004 BGB vermittelt grundsätzlich keinen Zahlungsanspruch auf Vorschuss oder Kostenersatz; Kosten können nach Selbstvornahme nur nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB) verlangt werden.

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Feuchtigkeitsschäden, die erst durch die Wiederherstellung der Wohnfunktion einer stehen gebliebenen Wand ohne ausreichende Horizontalsperre möglich werden, begründen regelmäßig keine Störereigenschaft des Nachbarn; Schutzmaßnahmen gegen aufsteigende Erdfeuchte sind Sache des Wiederaufbauenden.

Relevante Normen
§ BGB §§ 95, 748, 922, 946, 1004§ 636 BGB§ 1004 BGB§ 249 ff. BGB§ 264 Nr. 2 ZPO§ 256 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 387/90

Leitsatz

1. Baut ein Grundstückseigentümer bei Wiedererrichtung eines Gebäudes eine im Krieg überwiegend zerstörte halbscheidige Giebelmauer einseitig wieder auf, so erwirbt er Alleineigentum an der neuen Giebelwand. 2. Er hat die gesamten Unterhaltskosten zu tragen. 3. Treten an Stellen, wo Reste der früheren Giebelmauer verblieben sind, Feuchtigkeitsschäden durch ungenügende Isolierung des Mauerwerks auf, so ist der Nachbar als früherer Miteigentümer der alten Giebelmauer nicht verpflichtet, sich an den Kosten für eine Verbesserung der Isolierung zu beteiligen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 387/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem mehr-geschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks G. in K.. Die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks G.. Vor dem zweiten Weltkrieg waren beide Grundstücke in geschlossener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut. Durch Kriegseinwirkungen wurden die Häuser weitgehend zerstört. Auch die halbscheidige - auf beiden Grundstücken je zur Hälfte stehende - gemeinsame Giebelwand wurde gro-ßenteils zerstört. Ob sie über die Kellermauern hinaus bis Oberkante Erdgeschoß verwendbar blieb, ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Grund-stück der Klägerin wurden nach dem Krieg zunächst die Schäden an Keller und Erdgeschoß beseitigt und das Erdgeschoß wieder bewohnbar gemacht. Ende der 50-er Jahre wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf den vorhandenen Mauern das jetzt vor-handene Wohnhaus aufgebaut. Auf dem Grundstück der Beklagten fand kein Wiederaufbau statt. Der ehema-lige Keller wurde mit Bauschutt verfüllt und die Oberfläche mit einem Bitumenbelag versehen. 1970 wurde dieser Belag von der Beklagten, die - damals als C. firmierend - das Grundstück inzwischen er-worben hatte, um ca. 0,5 m über das Fußbodenniveau des Erdgeschosses im Hause der Klägerin angehoben. Das Grundstück dient der Beklagten als Zufahrt zu ihren Geschäftsräumen in der N.

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1972 traten in der auf den Grundstücken der Partei-en stehenden Giebelwand Feuchtigkeitsschäden auf, deren Ursachen die Klägerin durch Einholung von Gutachten zu klären suchte. Am 26.02.1975 fand ein Ortstermin statt, an dem die Parteien sowie der von der Klägerin als Sachverständiger eingeschaltete Architekt M. teilnahmen. In dessen Protokoll vom 4.03.1975 (Bl. 7 f. d. A.) heißt es:

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"Es wurde festgelegt:

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Der mit Erdreich angefüllte Grenzgiebel wird von der Firma C. in Ordnung gebracht und zwar:

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Der Giebel wird bis unter Erdgeschoßfußboden von Haus freigelegt und isoliert, anschließend angefüllt und Fahrbahn auf dem Grundstück G. nach Anfüllung festgestampft, befestigt, damit eine Absetzung, Fugenbildung, am Grenzgiebel vermieden wird.

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Am Grenzgiebel entlang wird bei Aufbringung der Asphaltschicht eine Flaschenhohle ange-legt.

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Der Mauerteil über der Auffüllung und zwar bis zur Zinkabdeckung wird mit Zementmörtel mit Bitumenzusatz (Ceresit) verputzt."

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Im Rahmen eines von der Klägerin im Jah-re 1975 eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens - 112 H 3016/75 AG Köln - wurde am 07.10.1977 der Sachverständige Architekt F. angehört (Bl. 59 f. d. A.). Er gab an, die Einfahrt auf dem Grundstück der Beklagten habe ein Gefälle zur Straße und zum Grundstück der Klägerin hin. Außerdem sei der vor der Einfahrt vorhandene Abfluß verstopft. Hierauf sei es mit zurückzuführen, daß das Wasser am Grundstück der Klägerin entlangfließe und die Wand durchfeuchte. Er habe sich den Keller und das Erdgeschoß noch einmal angeschaut und festgestellt, daß die Mauern zum Nachbargrundstück pulvertrocken seien. Das bedeute, daß die vorgenommenen Iso-lierungsmaßnahmen Erfolg gehabt hätten. Er könne daraus allerdings nicht den sicheren Schluß ziehen, daß es auch so bleiben werde.

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1983 traten erneut Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Giebelwand auf. Die Beklagte führte auf Er-suchen der Klägerin weitere Isolierungsmaßnahmen durch und übernahm die Schadensbeseitigung in der Erdgeschoßwohnung.

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Ende 1988 leitete die Klägerin wegen neuerlicher Feuchtigkeitserscheinungen in der Erdgeschoßwohnung das Beweissicherungsverfahren 155 H 22/88 AG Köln ein, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. R. unter dem 08.11.1989 ein Gutachten erstattete (Bl. 75 - 133 BA). Die von ihm durchgeführten Messungen ergaben an der Giebelwand im Erdgeschoß und im Keller, aber auch an der Kellerwand zur G. hohe Feuchtigkeitswerte. Die wesentliche Ursache sah der Sachverständige in der fehlenden Isolierung des Mauerwerks gegen starke aufsteigende Erdfeuchtig-keit. Zur Beseitigung der Schäden hielt der Sach-verständige es für erforderlich, eine horizontale Wandabdichtung einzubauen, die Kellerwand von außen gegen Bodenfeuchtigkeit abzudichten und den vorhan-denen Dichtungsputz im Kellergeschoß zu entfernen, um die Verdunstung von Restfeuchtigkeit aus der Wand zu ermöglichen. Die Gesamtkosten wurden von ihm auf ca. 50.160,00 DM geschätzt.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die dauerhafte Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Giebelwand auf-zukommen und sei ihr zur Zahlung eines Kostenvor-schusses analog §§ 636, 1004 BGB verpflichtet. Die Isolierung der Giebelmauer durch die Beklagte auf deren Kosten sei am 26.02.1975 zwischen den Partei-en vereinbart worden. Der erhaltene Teil der Gie-belwand, um den es hier gehe, sei gemeinsames Ei-gentum der Nachbarn geblieben. Durch das Verfüllen des Kellergeschosses sei die erste und grundlegende Ursache für die später aufgetretenen Feuchtigkeits-schäden gelegt worden. Verstärkt worden sei die Immisionsgefahr, indem Versorgungsleitungen verlegt worden seien und die darüber erhöht angelegte Asphaltabdeckung ein Gefälle zum Hause der Klägerin erhalten habe.

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Die Klägerin hat einen zunächst gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten, in die Durchführung der nach dem Gutachten des Sachverständigen R. erforderlichen Arbeiten auf ihrem Grundstück einzu-willigen, durch nachstehenden Antrag zu 2) ersetzen wollen und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1) an sie einen angemessenen Vorschuß zur Mängel- und Schadensbeseitigung in Höhe von 70.000,00 DM zu zahlen,

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2) die notwendigen Kosten der Feststel-lung und Durchführung der von der Kläge-rin zur dringenden Abwendung der weiteren eingetretenen Wasserschäden aufgebrachten Kosten zu tragen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage sowie nach Lage der Akten den Einwilligungsantrag abzuweisen.

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Sie hat behauptet, alle von ihr erbrachten Lei-stungen zur Beseitigung der Feuchtigkeit in der Giebelwand seien von ihr freiwillig als Äußerungen nachbarlichen guten Willens erbracht worden. Die Feuchtigkeitsschäden hätten ihre Ursache in der fehlenden Isolierungssperre im Mauerwerk, für die die Klägerin selbst Sorge tragen müsse. Eine Mit-verursachung durch die bauliche Anlage der Zufahrt sei ganz geringfügig. Die Beklagte hat die Auffas-sung vertreten, durch den einseitigen Wiederaufbau sei die Klägerin Alleineigentümerin der Giebelwand geworden. Deliktische Ansprüche seien verjährt, nachdem der Schaden durch Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen F. vom 12.10.1976 bekannt ge-wesen sei. Für einen Vorschußanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist bezüglich des Klageantrags zu 1) ausgeführt, aus der Absprache vom 26.02.1975 lasse sich kein Ersatzanspruch herleiten, weil die Firma C. nur einseitig die Absicht geäußert habe, den Grenzgiebel in Ordnung zu bringen. Die Beklagte habe sich auch nicht in Verzug mit einer Beteili-gung an der Unterhaltung der Giebelwand befunden. Da nur noch ein geringer Teil der Giebelwand, nämlich im Bereich Keller bis Oberkante Erdgeschoß, gestanden habe, sei durch den einseitigen Wieder-aufbau Alleineigentum daran begründet worden. Eine Abrechnung auf Vorschußbasis sei im Rahmen der §§ 249 ff. BGB ohnedies nicht möglich, weshalb auch ein Anspruch nach Deliktsgrundsätzen ausscheide.

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Gegen dieses ihr am 30.09.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.1991 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 23.12.1991 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin macht nunmehr in erster Linie einen Zahlungsanspruch geltend. Sie behaup-tet, gemäß Kostenanschlägen der Firma S. vom 17.07.1991 (Bl. 169 ff. d. A.) beliefen sich die Kosten für die erforderliche Außenisolierung auf 135.494,13 DM, für die Innensanierung einschließ-lich Querschnittsverkieselung auf 16.170,00 DM. Zu-züglich der von der Firma S. für die Kostenanschlä-ge verlangten 513,00 DM ergebe sich ein Gesamtbe-trag von 152.177,13 DM, von dem 75 % geltend ge-macht würden.

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Die Klägerin meint weiterhin, daß die Giebelwand im Miteigentum der Beklagten stehe und daß die Beklagte aus der Absprache vom 26.02.1975 hafte. Ergänzend trägt sie vor, die Giebelwand werde von der Beklagten als Reklamefläche vermietet. Vor der Verfüllung des Kellergeschosses im Jahre 1957 sei keine Feuchtigkeit in der Giebelwand aufgetreten, durch das 1970 angelegte Gefälle werde das Wasser auf die Mauer hingeleitet.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Beklagte zu verurteilen, an sie 114.132,84 DM zu zahlen,

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hilfsweise festzustellen, daß die Beklag-te verpflichtet ist, die Feuchtigkeits-einwirkungen von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen,

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und zu gestatten, daß die Klägerin zuläs-sige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, Genossenschaftsbank oder öffentli-chen Sparkasse leisten darf.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig abzuweisen,

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der Beklagten nachzulassen, eventuell er-forderliche Sicherheiten auch im Wege der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkas-se erbringen zu dürfen.

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Die Beklagte widerspricht dem neuen Hilfsantrag, der nicht sachdienlich sei. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erhebt gegenüber einem etwaigen vertraglichen oder deliktischen Anspruch vorsorglich die Einrede der Verjährung. Ergänzend trägt sie vor, die in dem Protokoll vom 04.03.1975 festgelegten Maßnahmen seien durchge-führt worden. Wenn die Arbeiten mangelhaft gewesen sein sollten, was bestritten werde, gelte die kurze Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts. Das Niveau der Wegeparzelle sei nicht erhöht worden, das Ober-flächenwasser werde in Richtung auf die G. und den Hofbereich abgeleitet. Die geltend gemachten Sa-nierungskosten seien weit überhöht, Angebotskosten seien nicht erforderlich, solche Angebote würden kostenlos erstellt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in diesem Rechtsstreit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, der zu den Akten gereichten Unterla-gen, der Beweissicherungsakten 115 H 22/88 AG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, und des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs anstelle des Vorschußanspruchs ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Entsprechendes gilt für den hilfsweise erhobenen Feststellungsan-trag, für den auch das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse gegeben ist, weil die Beklagte ihre Ersatzverpflichtung auch für den Fall bestrei-tet, daß die Klägerin zunächst auf eigene Kosten die Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen be-seitigt.

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In der Sache kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Die nunmehr geltend gemachten Ansprüche sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

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Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ver-neint. Es bedarf keiner abschließenden Entschei-dung, ob die Beklagte mit der in dem Protokoll des Architekten F. vom 04.03.1975 wiedergegebenen Er-klärung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Erbringung der genannten Werkleistungen eingegangen ist. Dafür spricht immerhin, daß die Klägerin zu dem Ortstermin vom 28.02.1975 außer dem Sachver-ständigen F. auch Rechtsanwalt Dr. W. zugezogen hatte, der später auch den Gerichtsbeschluß vom 03.10.1975 zur Durchführung des Beweissicherungs-verfahrens 112 H 3016/75 AG Köln erwirkte. Aus dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten hatten sich nach ihrem eigenen Vortrag keine eindeutigen Ursachen zu Lasten einer Partei ergeben. Wenn in dem Protokoll bestimmte Arbeiten festgelegt wurden, sollte dies offenbar eine der Streitvermeidung die-nende Kompromisslösung darstellen. Die Annahme ei-ner einseitigen Absichtserklärung der Beklagten ist damit schwer zu vereinbaren.

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Die Klägerin hat sich durch das Ergebnis der Be-sprechung vom 28.02.1975 allerdings nicht gehindert gefühlt, im Herbst desselben Jahres den Beweissi-cherungsbeschluß zu erwirken, weil die Beklagte, wie die Klägerin vorgetragen hat, eine weitere Isolierung ablehnte. Dabei will der Klägerin nicht einmal bekannt gewesen sein, ob und in welcher Form die getroffene Absprache durch die Beklagte erfüllt wurde. Hat die Klägerin aber die Erfüllung der Ver-einbarung nicht verlangt und deren Erfolg abgewar-tet, ist es ihr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf sie zu berufen und Rechte daraus herzuleiten.

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Vor allem kann aber die Klägerin aus der Abspra-che vom 28.02.1975 deshalb nichts mehr für sich herleiten, weil die Beklagte die in dem Protokoll aufgeführten Werkleistungen erbracht hat und etwai-ge Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen R. ist die Wand bis zu der erwähnten Zinkabdeckung mit einem Zementputz und Bitumenanstrich versehen. Entlang der Giebel-wand an der Oberkante Gelände ist eine Kehlandich-tung vorhanden. Darunter ist die Wand bis auf eine Tiefe von 2,70 m mit einem bituminösen Dichtungsan-strich versehen. Soweit die Leistungen mangelhaft sind - nach dem Gutachten des Sachverständigen R. sind einzelne undichte Stellen in der Kehldichtung vorhanden und der darunter befindliche Dichtungsan-strich ist teilweise zu dünn - greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Wenn die Beklagte sich zur Erbringung von Werkleistun-gen verpflichtet hat, unterliegen Ansprüche wegen Werkmängeln der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB. Die Mängel sind nicht so gravierend, daß eine Anerkennung des Werks als im wesentlichen ver-tragsgemäße Leistung ausgeschlossen gewesen wäre, sie sind auch seinerzeit nicht gerügt worden. Aus der Hinnahme der Leistungen ist deshalb auf eine Abnahme zu schließen, so daß Gewährleistungsansprü-che wegen der bei der Anhörung des Sachverständigen F. vom 07.10.1977 erwähnten, demnach auch vorher bereits durchgeführten Isolierungsmaßnahmen jeden-falls 1982 verjährt gewesen sind.

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Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Hand-lung, sei es wegen einer fahrlässigen Eigentumsver-letzung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder wegen eines schuld-haft begangenen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) ist nicht dargetan.

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Von den Veränderungen auf dem Grundstück hat die Beklagte selbst erst die von dem Sachverständigen R. festgestellte Anhebung der Zufahrt um ca. 0,5 m im Jahre 1970 veranlaßt. Nachbarrechtliche Regelun-gen, die als Schutzgesetze in Betracht kommen und im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB über die Widerrecht-lichkeit von Eigentumsbeeinträchtigungen entschei-den (vgl. BGH NJW 1980, 2580), sind dadurch nicht verletzt worden. Soweit nachbarrechtliche Vor-schriften es gebieten, Vorkehrungen gegen eine Zu-führung des Regenwassers auf das Nachbargrundstück zu treffen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2580, NJW 1984, 2207), hat die Beklagte dem Rechnung getragen. Daß die Zufahrt auf ihrem Grundstück zum Hause der Klägerin hin ein Gefälle hat, ist nicht bewiesen. Anders als der Sachverständige F. hat der Sachver-ständige R. kein solches Gefälle festgestellt; die Lichtbilder in dem Beweissicherungsgutachten geben dafür ebenfalls nichts her. Das von dem Sachver-ständigen F. bei seiner Anhörung 1977 erwähnte Gefälle dürfte demnach von der Beklagten beseitigt worden sein. Selbst wenn ein solches Gefälle noch vorhanden sein sollte, ist dem keine schadensur-sächliche Bedeutung beizumessen, weil der Bodenbe-lag und die Kehlandichtung das Eindringen von Was-ser in die Giebelwand verhindert haben. Die durch einige undicht gewordene Stellen der Kehlandichtung eindringende Feuchtigkeit wird von dem Sachverstän-digen R. als gering eingeschätzt. Wandfeuchtigkeit in dem darunter liegenden Bereich der Bodenerhöhung hat der Sachverständige nicht festestellt. Die dort vorhandenen Mängel des Dichtungsanstrichs können sich wegen des dort vorhandenen, im wesentlichen aus Steinen und Bitumen bestehenden Bodenmaterials praktisch nicht auswirken.

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Die Anhebung der Zufahrt stellt auch nicht deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsbe-einträchtigung dar, weil dadurch ein Teil der Wand der Erdgeschoßwohnung kälter ist, nämlich nicht von der Sonne erwärmt wird. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der LandesbauO NW über die Abstands-flächen liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre nach § 6 Abs. 10, daß von der Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, was nach Ziffer 6.10 VV BauO NW bei baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind, nicht jedoch bei der hier gegebenen Erhöhung von lediglich 0,5 m der Fall sein kann.

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Deliktische Ansprüche wären im übrigen auch ver-jährt, weil die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB spätestens mit Abschluß des im Jahre 1975 eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens zu laufen begonnen hat.

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Der geltend gemachte Ersatzanspruch läßt sich nicht aus § 1004 BGB oder § 922 Satz 3 BGB herleiten. Ein Anspruch auf Störungsbeseitigung nach diesen Bestimmungen begründet keinen Zahlungsanspruch hin-sichtlich der zur Beseitigung erforderlichen Ko-sten; der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte Nachbar kann nur die Beseitigung der Störung oder - nach Beseitigung der Störung durch ihn selbst - die Erstattung der notwendigen Kosten über §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verlangen (BGH NJW 1989, 2541).

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Der Zahlungsanspruch kann schließlich nicht auf § 922 Satz 2 in Verbindung mit § 748 BGB gestützt werden. Die in diesen Bestimmungen geregelte Verpflichtung der Nachbarn, Unterhaltskosten von Grenzeinrichtungen zu gleichen Teilen zu tragen, setzt voraus, daß eine gemeinschaftliche Berechti-gung an der Einrichtung besteht. Diese Vorausset-zung ist nicht gegeben, weil die Nachbarwand im Alleineigentum der Klägerin steht und damit keine Grenzeinrichtung ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 51. Aufl., § 921 Rz. 7). Durch die ursprüngliche beiderseitige Bebauung haben die Nachbarn zwar an der halbscheidigen Giebelwand je zur Hälfte Miteigentum erworben (BGHZ 78, 397 = NJW 1981, 868). Hieran hat sich auch zunächst infolge der kriegsbedingten Zerstörung beider Häuser nichts geändert, weil die Giebelwand teilweise erhalten geblieben ist (vgl. BGHZ 27, 197 = NJW 1958, 1180; BGHZ 53, 5 = NJW 1970, 97). Durch den einseitigen Wiederaufbau der Giebelmauer im Zuge der Errichtung des vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin ist jedoch Alleineigentum an der gesam-ten Wand begründet worden. Allerdings ist nach den Feststellungen des Sachverständigen R. davon auszugehen, daß von dem erhalten gebliebenen Teil der Giebelmauer ein volles Wohngeschoß begrenzt wird. Die Giebelwand ist nämlich bis zur Oberkante des Erdgeschosses des Hauses der Klägerin 36,5 cm dick, während das darüber befindliche Mauerwerk nur 24 cm dick ist und aus Kalksandsteinen besteht. Dies erklärt die Annahme des Sachverständigen, daß dieser Teil der Giebelmauer im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Hauses erstellt worden ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen grundle-genden Fall (BGHZ 27, 157 = NJW 1958, 1180) wurden dagegen zum Wiederaufbau nur das Fundament der al-ten Giebelmauer und in dem Keller stehen gebliebene Teile der Mauer verwendet. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, daß mit dem einseitigen Wiederaufbau in Analogie des § 946 BGB in Verbin-dung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB das ursprüngliche Miteigentum an der Giebelmauer in Alleineigentum umgewandelt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Rechtslage eine andere wäre, wenn erhebliche Teile der Giebelmauer noch vorhanden gewesen wären. Diese sich im vorliegenden Fall stellende Frage ist zu verneinen. Für die Eigentumsverhältnisse an Grenzmauern wird in der jüngeren Rechtsprechung und Rechtslehre mit Recht auf den natürlichen und wirtschaftlichen Zusammen-hang der Mauer mit dem Gebäude abgestellt; sowohl das Alleineigentum des Erstbauenden als auch seine Umwandlung in Miteigentum beim späteren Anbau des Nachbarn werden darauf gestützt (vgl. BGH NJW 1965, 811). Für die Wiederherstellung und Einbeziehung der Giebelmauer in eine erneute einseitige Bebauung kann nichts anderes gelten. Solange die Beklagte ihr Anbaurecht nicht wahrnimmt, verbleibt die Gie-belmauer im Alleineigentum der Klägerin, die damit auch allein für die Unterhaltungskosten aufzukommen hat. Daß die Beklagte die zur Hälfte auf ihrem Grundstück stehende Giebelmauer zu Reklamezwecken nutzt, ist für die Beurteilung der Eigentumsfrage unerheblich.

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Die Zahlungsklage ist nach alledem unbegründet.

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Eine Verpflichtung der Beklagten, Feuchtigkeitsein-wirkungen von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen, kann nicht festgestellt werden. Der nach dem Gesagten insoweit allein in Betracht kommende Anspruch auf Störungsbeseitigung gemäß § 1004 BGB ist nicht begründet. Als Eigen-tumsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung wäre zwar auch eine von dem Rechtsvorgänger der Be-klagten geschaffene fortdauernde Störung zu berück-sichtigen; der Rechtsnachfolger wird in einem sol-chen Falle selbst Störer, wenn er den beeinträchti-genden Zustand bestehen läßt (BGH NJW 1968, 1327, 1328; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 21). Durch die Aufschüttung des Kellergeschosses ist das Eigentum des Nachbarn jedoch ebenso wenig beeinträchtigt worden wie durch die spätere, von der Beklagten vorgenommene Niveauerhöhung.

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Zunächst ist schon nicht erwiesen, daß über die An-schüttung Feuchtigkeit in die Giebelwand eindringt. Dem Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen R. läßt sich derartiges nicht entnehmen. Soweit der Sachverständige den bituminösen Dichtungsan-strich für zu dünn erachtet hat, betrifft dies vor allem den Bereich in den oberen 30 cm, der, wie oben dargelegt, wegen des Bodenmaterials nicht feuchtigkeitsgefährdet ist. Im unteren Bereich ist der Dichtungsanstrich stärker ausgeführt und durch eine unvermörtelt aufgeschichtete Steinschicht ge-schützt. Erhebliche Feuchtigkeitseinwirkungen gehen nach den Feststellungen des Sachverständigen nur von dem Erdreich in Höhe des ungeschützten Banketts aus, über das die Feuchtigkeit in die Giebelwand eindringen kann. Dieser Zustand ist aber nicht auf die Anschüttung zurückzuführen, sondern er hat schon zuvor bestanden. Um eine Eigentumsbeeinträch-tigung im Sinne von § 1004 BGB handelt es sich dabei nicht, auch wenn dafür die Kriegseinwirkungen ursächlich gewesen sein sollten. Feuchtigkeitsein-wirkungen von Trümmergrundstücken begründen für den Grundstückseigentümer keine Störereigenschaft (Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 77 m. N.). Das Feh-len jeglicher Horizontalisolierung der Giebelwand und der Umstand, daß auch auf dem Grundstück der Beklagten die Kellerwände stehen geblieben waren und das Kellergeschoß lediglich verfüllt wurde, sprechen überdies dafür, daß bereits bei Errichtung der an die Nachbarwand angebauten Häuser Erdfeuch-tigkeit in der Giebelwand aufsteigen konnte und die Zerstörung des Hauses auf dem Grundstück der Beklagten sich auf das bereits bestehende Problem nicht weiter nachteilig ausgewirkt hat.

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Auch wenn aber entgegen dem oben Gesagten Erd-feuchte über die Aufschüttung in die Giebelmauer eindringen sollte, handelt es sich nicht um eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB. Denn die Möglichkeit von Feuchtigkeitsschäden ist erst durch den Wiederaufbau des Nachbarhauses unter Einbeziehung der restlichen Giebelwand begründet worden. Die auf den Trümmergrundstücken teilweise stehen gebliebene Giebelwand hatte keine Wohnfunk-tion, bedurfte deshalb auch keines Schutzes vor eindringender Feuchtigkeit. Es war allein Sache der Rechtsvorgängerin der Klägerin, bei Wiederher-stellung dieser Wohnfunktion für ihr Grundstück die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen eindrin-gende Feuchtigkeit zu treffen. Die Aufschüttung des Kellergeschosses durch den Rechtsvorgänger der Beklagten diente nur dazu, einen Gefahrenzustand zu beseitigen und das Grundstück wieder nutzbar zu ma-chen. Dieser Sachverhalt ist auch mit dem der Ent-scheidung des BGH vom 21.04.1989 (NJW 1989, 2541) zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem ein an die halbscheidige Giebelwand angebautes Ge-bäude abgerissen und der dem Nachbarhaus weiterhin dienenden Giebelmauer der Schutz gegen Feuchtig-keitseinwirkungen genommen wurde. Der Rechtsvorgän-ger der Beklagten hat durch die bloße Aufschüttung des Kellergeschosses den Grundstücksnachbarn in seinem Nutzungsrecht nicht beeinträchtigt. Entspre-chendes gilt für die von der Beklagten vorgenommene Niveauerhöhung um 50 cm. Vor der aus dem Erdreich aufsteigenden Feuchtigkeit hat die Klägerin ihr Al-leineigentum selbst zu schützen.

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Der Beklagten obliegt es lediglich, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Oberflächenwasser auf der von ihr geschaffenen Zufahrt in die Giebelwand einfließen kann. Sie hat dementsprechende Baumaß-nahmen durchgeführt; deren Sanierung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen R. derzeit noch nicht erforderlich. Damit kann auch bezüglich des Oberflächenwassers nicht festgestellt werden, daß die Beklagte verpflichtet ist, Feuchtigkeitseinwir-kungen von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen.

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Nach alledem ist die mit der Berufung hilfsweise erhobene Feststellungsklage ebenfalls unbegründet.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin:

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114.132,84 DM.