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Oberlandesgericht Köln·20 U 240/92·25.02.1993

Schmerzensgeld nach HWS-Schleudertrauma: Vorschussverrechnung und fehlende Aktivlegitimation

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall höheres Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG bestätigte zwar die Angemessenheit von 5.000 DM, sah aber unfallbedingte Beschwerden nur bis max. ein Jahr als nachgewiesen; eine künftige Verschlechterung sei nicht zu erwarten. Auf die Berufung der Beklagten wies es die Klage (soweit nicht durch Teilurteil entschieden) ab, weil der Anspruch weitgehend durch Vorschüsse erfüllt und der Kläger wegen Abtretungen nicht aktivlegitimiert war.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf Berufung der Beklagten Klage (soweit offen) wegen Erfüllung und fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf höheres Schmerzensgeld setzt den Nachweis unfallbedingter, über einen begrenzten Zeitraum hinausgehender Gesundheitsbeeinträchtigungen und ihrer Kausalität voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers.

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Bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen ist eine Haftung für Unfallfolgen auf eine nachweisbare, zeitlich begrenzte Verschlimmerung beschränkt, wenn der Unfall keine richtunggebende Verschlechterung verursacht.

3

Ist nach sachverständiger Begutachtung mit weiteren unfallbedingten Verschlechterungen nicht zu rechnen, ist ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden unbegründet.

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Leistet der Schädiger Vorschüsse auf den Gesamtschaden, sind diese bei entsprechender Tilgungsbestimmung nach §§ 362, 366 BGB zunächst auf fällige materielle Schadensersatzpositionen und im Übrigen auf den Schmerzensgeldanspruch anzurechnen.

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Nach einer wirksamen Abtretung eines rechtshängigen bzw. dem Grunde nach anerkannten Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) fehlt dem Zedenten ohne Rückabtretung die Aktivlegitimation; eine bloße Behauptung, die Abtretung sei „erledigt“, genügt nicht.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 362 BGB§ 366 BGB§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 0 62/82

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 0 62/82) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

" Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht schon durch Teilurteil des Landgerichts vom 16. April 1986 (26 0 62/82) entschieden worden ist, "

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von einer Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (§ 543 ZPO) -

Entscheidungsgründe

2

(I)

3

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

4

A)

5

Der Kläger kann nach §§ 823, 847 BGB kein höheres Schmerzensgeld verlangen als die vom Landgericht zuerkannten 5.000,00 DM.

6

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht lediglich fest, daß der Kläger beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat und daß die von ihm vorgetragenen Beschwerden nur für einen Zeitraum von maximal einem Jahr durch das Unfallereignis ausgelöst oder beeinflußt worden sind.

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Das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. A und die im Prozeß erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B mit Zusatzgutachten von Prof. Dr. C und Prof. Dr. D mit weiterem Zusatzgutachten von Prof. Dr. C haben nicht bestätigt, daß der Unfall zu traumatischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule geführt hat.

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Der Kläger hat selbst angegeben, unmittelbar nach dem Unfall keinen Schmerzverspürt zu haben. Er hat erst am zweiten Tag nach dem Unfall einen Arztaufgesucht. Einziger objektiv überprüfbarer Hinweis auf eine unfallbedingte Verletzung der Wirbelsäule ist eine bei der durchgeführten Computertomographie gefundene Kontur- und Strukturveränderung von 3 Bändern im Bereich des Kopfgelenks und ein Fibrosierung, d.h. eine bindegewebsartige Umwandlung dieses Bandapparates. Hierzu beruft sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Arztes Dr. E der ihn nach dem Unfall behandelt hat. Nach Auffassung des Arztes Dr. E sprechen die Kontur- und Strukturveränderungen der Bänder für eine erlittene Rißverletzung. Die Veränderungen seien "durch abgelaufene Reparationsvorgänge erklärbar". Auch die Fibrosierung spreche für eine Verletzungsfolge (Bl. 153 d.A.). Demgegenüber haben die Gutachter Prof. C (Bl. 208 und 227 d.A.), Prof. Dr. Dr. B (Bl. 222 ff. d.A.) und Prof. Dr. D (Bl. 243 ff. d.A.) nach Auswertung des Computertomogramms und weiterer Röntgenaufnahmen erklärt, die festzustellenden Kalkablagerungen ergäben keinen Hinweis auf ein Trauma, sondern seien als Zeichen der erkennbaren Osteochoncirose und Spondylose der Halswirbelsäule zu werten. Daß die Veränderungen zumindest keinen ausreichend sicheren Schluß auf ein traumatisches Ereignis zulassen, hat auch Dr. E in einem nach Erstattung der Gutachten an den Kläger gerichteten Schreiben vorn 3. Februar 1992 (Bl. 279 d.A.) eingeräumt, daߠ „ein entsprechendes Krankheitsbild selbstverständlich auch ohne Unfallfolgen bei entsprechenden degenerativen Veränderungen bestehen" könne. Den Schluß des Sachverständigen Prof. Dr. C, daß die Veränderungen des Bandapparates "nicht Traumafolgen seien, sondern aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS bestünden", bezeichnet er als "in dieser Ausschließlichkeit ... falsch". Prof. C hätte zumindest einräumen müssen. daß "solche Veränderungen auch als Unfallfolgen angesehen werden" könnten. Ob sie auf den Unfall oder auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien könne "nach dieser langen Zeit keiner in dieser Ausschließlichkeit sagen". Der Kläger hat dieses Schreiben zum Gegenstand seines Vortrags gemacht. Hieraus ergibt sich aber, daß letztlich keine eindeutigen Feststellungen zu einem traumatischen Ereignis getroffen werden können, für das der Kläger beweispflichtig ist.

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Ebenso kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die Beschwerden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären, wenngleich der Kläger behauptet, vorher keinerlei Beschwerden verspürt zu haben. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat hierzu in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B eindeutig festgestellt, daß die Beschwerden des Klägers angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen auch ohne den Unfall eingetreten wären. Der Unfall habe nur zu einer vorübergehenden, jedoch keiner richtunggebenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Halswirbelsäulenleidens geführt (Bl. 249/250 d.A.).

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Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, es habe vor dem Unfall lediglich ein „Hang“ zu degenerativen Veränderungen bestanden, weicht er von den eindeutigen und nachvollziehbar belegten Feststellungen der Sachverständigen ab. Die Gutachter haben ihre Schlußfolgerung auf den durch Röntgenaufnahmen und das Computertomogramm gesicherten Befund gestützt. Hiernach sind krankhafte Veränderungen der Wirbelkörper und des Bandapparates festzustellen, die auch bereits auf den am 9.04.1981, also zwei Tage nach dem Unfall, gefertigten Röntgenaufnahmen erkennbar sind, also nicht durch den Unfall ausgelöst worden sein können. Die Begründung für diese Feststellungen ist ausreichend. Die Bewertung beruht auf einer fachärztlichen Auswertung der Röntgenaufnahmen, die vom Kläger nicht fundiert angegriffen wird. Selbst die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen halten eine andere Deutung der Röntgenaufnahmen lediglich für möglich, aber nicht für zwingend.

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Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Klägers auf Seite 13 der Berufungsbegründung (Bl. 339 d.A.), die vom Gericht beauftragten Sachverständigen hätten sich nicht ausreichend mit einer früher von Dr. E durchgeführten Bewegungsanalyse befaßt und auch selbst eine solche nicht wiederholt. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B hat sich sehr wohl mit dem zusammenfassenden Bericht Dr. E über das Ergebnis der durchgeführten Funktionsanalyse befaßt. Der Bericht Dr. E ist auf Seite 5 des Gutachtens vom 10. Mai 1990 (Bl. 214 d.A.) - zum Teil wörtlich - zitiert und berücksichtigt worden. Gleiches gilt für den Sachverständigen Prof. Dr. D. In dessen Gutachten vom 26.09.1991 ist der Bericht auf Seite 7 (Bl. 233 d.A.) zitiert. Wenn die Sachverständigen in Kenntnis des Berichtes auf Grund eigener Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis kommen, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch nicht im einzelnen dargelegt, warum die Wiederholung der Bewegungsanlyse zu neuen Erkenntnissen über die Kausalität des Unfalls für den gegenwärtigen Zustand führen soll. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es weder der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens noch der Vernehmung der vom Kläger aufgeführten Ärzte als sachverständige Zeugen.

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Die vom Kläger geäußerten Beschwerden selbst haben die Gutachter - mit Ausnahme eines angegebenen Taubheitsgefühls an den Lippen und einem Hartspann der Schulternackenmuskeln - als nachvollziehbare Folgen des bestehenden Leidens bewertet. Demnach ist davon auszugehen, daß der Kläger unter einer Bewegungseinschränkung des Kopfes und Bewegungsschmerzen im Bereich der HWS leidet, zur Linderung der Beschwerden auf Schmerzmittel angewiesen ist und häufig eine Halskrawatte tragen muß. Es ist ferner davon auszugehen, daß diese Beschwerden nach dem Unfall auftraten und für die Dauer eines halben bis einen Jahres durch den Unfall verstärkt worden sind. Ferner wurde nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D die Erwerbsfähigkeit für 2 Monate um 100 %, für 3 Monate um 50 % und für weitere 7 Monate um 20 % gemindert.

13

Im Hinblick auf diese nachweisbaren Verletzungsfolgen ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 5.000,00 DM angemessen. Beträge in dieser Größenordnung werden üblicherweise als Ausgleich für die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen bei einem HWS-Schleudertrauma gewährt. Insoweit wird verwiesen auf die bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 15. Aufl., unter Nr. 334, 338, 352, 361, 375, 401, und 416 zitierten Entscheidungen. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion ergeben sich vorliegend keine Besonderheiten. Es handelt sich um ein gewöhnliches Verschulden bei einem Verkehrsunfall. Ebenso ist keine Erhöhung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf das Regulierungsverhalten der Beklagten angezeigt. Wie unten noch darzulegen sein wird, ist die Schmerzensgeldforderung bereits durch die von der Beklagten gezahlten Vorschüsse im wesentlichen beglichen worden. Außerdem war im vorliegenden Fall unklar, wieweit der Unfall für die bestehenden Beschwerden des Klägers ursächlich war.

14

B)

15

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß auch der Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen worden ist. Nach den Sachverständigengutachten ist mit einer unfallbedingten Verschlechterung des Zustandes nicht mehr zu rechnen.

16

(II)

17

Die Berufung der Beklagten ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand begründet. Sie wendet sich zwar ohne Erfolg gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Insoweit kam auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

18

A)

19

In Höhe von 3.902,00 DM ist die Berufung der Beklagten bereits deshalb begründet, weil der Schmerzensgeldanspruch durch Erfüllung (§§ 362, 366 BGB) bis auf einen Betrag von 98,00 DM erloschen ist.

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Daß insgesamt Vorschüsse in Höhe von 8.000,00 DM gezahlt worden sind, dürfte unstreitig sein. Die Beklagte hat erklärt, insgesamt 8.000,00 DM gezahlt zu haben. Der Kläger hat dem erstinstanzlich nicht widersprochen. In zweiter Instanz hat er ausgeführt, es seien 7.000,00 DM an Vorschüssen auf den Gesamtschaden und 1.000,00 DM auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlt worden, die bereits in der Aufstellung der Klageschrift vom Schmerzensgeldbetrag in Abzug gebracht worden sind. Etwas anderes will wohl auch die Beklagte nicht behaupten. In ihrer Klageerwiderung (Bl. 47/48 d.A.) hat sie ebenfalls nur von Vorschüssen in einer "Gesamthöhe" von 8.000,00 DM gesprochen, was dem Klägervortrag entspricht.

21

Nicht ganz klar ist allerdings, wieweit diese Vorschüsse bereits verbraucht sind. Der Kläger hatte mit der Klage außer dem Verdienstausfall folgenden materiellen Schaden geltend gemacht (Bl. 3-11 d.A ):

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Der Vortrag der Beklagten ist so zu verstehen, daß bei dieser "Abrechnung" jeweils gesonderte Zahlungen erfolgt sind und nicht nur eine Erklärung zur Verrechnung der geleisteten Vorschüsse abgegeben worden ist. Dies ist bezüglich der Zahlung der MWSt ausdrücklich erklärt worden (Bl. 48 d.A.) Daß es sich um gesonderte Zahlungen handelt! soll, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die Beklagte bezüglich anderer Positionen erklärt hat, sie würden "von den Vorschüssen erfaßt" (so z.B. hinsichtlich des Postens "Benzinkosten f. Informationsfahrten 63,00 DM", Bl. 50 d.A.). Diesem Vortrag hat der Kläger nicht widersprochen.

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Nach diesen Zahlungen verblieben daher, wie auch das Landgericht auf Seite 5 des Teilurteils vom 16. April 1986 zutreffend ausgeführt hat, noch die folgenden streitigen Positionen:

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Funkgeräte (Rest)                                         2.900,00

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Benzinkosten f. Informationsfahrten                    63,00

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zursätzliche Fahrtkosten                                     35,00

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Trinkgelder                                                      100,00

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Nebnenkosten (Rest)                                        300,00

30

                                                              _________________  3.398,00

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Hiervon hat das Landgericht die Nebenkosten als nicht gerechtfertigt angesehen, so daß eine allenfalls begründete Restforderung von 3.098,00 DM verblieb. Auf Grund der Verrechnungserklärung der Beklagten auf Seite 10 der Klageerwiderung vorn 6. Januar 1986 sind die geleisteten Vorschüsse von insgesamt 8,000,00 DM gemäß § 366 BGB zunächst auf diese materielle Restforderung und im übrigen auf den Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen. Daher ist der Schmerzensgeldanspruch von 5.000,00 DM in Höhe von 4.902,00 DM (8.000,00 DM - 3.098,00 DM) erloschen und nicht nur in Höhe von 1.000,00 DM, wie das Landgericht meint.

32

B)

33

Im übrigen ist die Berufung begründet, weil die Aktivlegitimation des Klägers nicht feststeht.

34

Das Fehlen der Aktivlegitimation folgt schon aus den erfolgten Abtretungen. Unstreitig liegen folgende Abtretungserklärungen bzw. Abtretungsanzeigen vor (Bl. 47, 56 ff. d.A.):

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F-Immobilien GMBH (Bl. 57 d.A.)                     9.051,30

36

Betriebswirt G (Bl. 59 d.A.)                             5.000,00

37

RAe Dr. I & Partner (Bl.61 d.A.)                      3.000,00

38

Enkelkinder (Bl. 62 d.A.)                                1.883,09

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Der Wirksamkeit dieser Abtretungserklärungen steht § 847 Abs.1 Satz 2 BGB a.F. nicht entgegen. Der Anspruch war dem Grunde nach durch die Beklagte anerkannt und im übrigen auch rechtshängig. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klageschrift am 9. Februar 1982 (Bl. 36 d.A.) eingetreten. Die Abtretungen sind erst nach Rechtshängigkeit erfolgt. Mit Ausnahme der Abtretung an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß nur die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz abgetreten worden sind; derartige Einschränkungen enthalten die Abtretungserklärungen nicht.

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schale Erklärung, die Abtretungen seien "erledigt' reicht nicht. Eine etwaige Erfüllung würde nur einen Anspruch auf Rückabtretung begründen. Solange keine Rückabtretung erfolgt ist, fehlt die Aktivlegitimation. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Wert der Beschwer: 29.000,00 DM

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Berufung des Klägers :                  25.000,00 DM

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Leistungsantrag                              15.000,00 DM

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Feststellungsantrag                        10.000,00 DM

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Berufung der Beklagten :              4.000,00 DM