Berufung wegen falscher Angaben im Schadensprotokoll zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führte Berufung gegen das Urteil des LG Köln; der Senat weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend war, dass das Schadensprotokoll unrichtige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen enthielt, die auch den Ehemann betrafen. Weiterer Vortrag der Klägerin zu einer behaupteten Deckungszusage blieb unsubstantiiert, sodass Ansprüche nach §§ 280, 823 BGB nicht begründet sind.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Überzeugung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Angaben in einem Schadensprotokoll, die sich ausdrücklich auf ‚unsere‘ finanziellen Verhältnisse beziehen, erfassen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten und können bei objektiver Unrichtigkeit die Durchsetzbarkeit geltend gemachter Ansprüche ausschließen.
Ansprüche aus § 280 BGB oder § 823 BGB setzen substantiierten Vortrag zu Pflichtverletzung bzw. schädigender Handlung und deren haftungsbegründender Voraussetzungen voraus; bloße Behauptungen, etwa einer angeblichen Deckungszusage, genügen nicht.
Eine Stellungnahme zur Hinweisentscheidung, die keine neuen, substantiierten Tatsachen oder durchgreifenden Rechtsausführungen enthält, beseitigt nicht das Fehlen von Erfolgsaussichten der Berufung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 506/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2008 - 24 O 506/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. März 2008 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Berufung auf Grundlage des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen.
Wie bereits in dem Hinweisbeschluss des Senates ausgeführt wurde, bestand ein schützenswertes Interesse der Beklagten, auch über die Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen H., wahrheitsgemäße Auskünfte zu erhalten. Vor diesem Hintergrund waren die Angaben der Klägerin und des Zeugen H. in dem Schadensprotokoll vom 26. Juni 2006 objektiv falsch. Entgegen der Ansicht der Klägerin betrafen die dortigen Angaben nicht allein ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Wie sich aus dem Schadensprotokoll ergibt, betrafen die Angaben die finanziellen Gegebenheiten beider Eheleute, weil dort ausdrücklich die Erklärung "unsere finanziellen Verhältnisse betrachten wir als geordnet" aufgeführt ist. Dies entsprach angesichts der langjährigen Haftstrafe des Zeugen H. und dessen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine finanziellen Verhältnisse indes nicht der Wahrheit.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 280 bzw. 823 BGB, weil die Regulierer der Beklagten etwa gegenüber den Handwerkern eine Deckungszusage erklärt hätten. Der Vortrag der Klägerin zu dieser behaupteten Deckungszusage ist – auch im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Hinweisen des Senates – gänzlich ohne Substanz.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung einer unbegründeten Berufung durch Beschluss sind gegeben. Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der keine streitigen oder grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, die einer Entscheidung durch Urteil bedürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.344,32 €