Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·20 U 226/92·07.04.1994

Rückzahlung von Brautgeld bei gescheiterter Eheschließung (Zweckverfehlung)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung eines nach Roma-Brauch gezahlten Brautgeldes, nachdem die beabsichtigte Eheschließung nicht vollzogen wurde. Das OLG Köln verneinte eine Schiedsgerichtsabrede durch Anrufung der „Parotte“ und wendete deutsches Recht an. Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch scheide mangels Rechtsbindungswillens aus; § 814 BGB sperre aber nicht die Zweckverfehlungskondiktion. Das Brautgeld sei nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zurückzuzahlen, weil der gemeinsame Zweck (Eheschließung/arbeitskraftbezogene Kompensation) endgültig verfehlt wurde; auf die Ursachen des Scheiterns komme es grundsätzlich nicht an.

Ausgang: Anschlußberufung erfolgreich; Beklagte zur Rückzahlung von 55.000 DM nebst Zinsen verurteilt, weitergehender Anspruch bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Anrufung einer gruppeninternen Schlichtungsinstanz begründet ohne auf staatliche Vollstreckbarkeit gerichteten Bindungswillen keine Schiedsgerichtsabrede.

2

Die internationale Anknüpfung einer Abrede über eine Brautgeldzahlung richtet sich mangels Rechtswahl nach der engsten Verbindung; bloße Bezugnahme auf nichtstaatliche Bräuche ersetzt keine Rechtswahl im IPR-Sinne.

3

Eine nach Traditionen geleistete Brautgeldzahlung begründet nach deutschem Recht keinen vertraglichen Anspruch, wenn es an einem auf staatlich-rechtliche Bindung gerichteten Rechtsfolgewillen der Beteiligten fehlt.

4

§ 814 BGB steht einem Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB nicht entgegen, weil die Norm nur Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit betrifft.

5

Die Rückzahlung einer Leistung kann wegen Zweckverfehlung verlangt werden, wenn die Parteien sich tatsächlich über den Leistungszweck geeinigt haben und der Zweck endgültig nicht eintritt; die Gründe des Scheiterns sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 812 ABS. 1 S. 2, 2. alt BGB§ 812 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1025 ff. BGB§ 1025 ff. ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 466/91

Leitsatz

1. Daß die Parteien zur Regelung ihrer Angelegenheiten zunächst ihre "Parotte" angerufen haben, begründet nicht die Annahme einer dahingehenden Schiedsgerichtsabrede. 2. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Brautgeldes besteht, ist - hier - nach deutschem Recht zu beurteilen, das die Annahme, die Brautgeldzahlung und -rückzahlung beruhe auf vertraglicher Grundlage, ausschließt. 3. Die Rückzahlung des Brautgeldes kann nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Zweckverfehlung verlangt werden, wenn die Heirat scheitert; woran sie scheitert, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.

Tenor

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 21. September 1992 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 466/91 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 55.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 1991 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzah- lung eines "Brautgeldes", das seine Familie im Zu- ge der beabsichtigten Eheschließung seines Sohnes mit der Beklagten zu 3) nach der Sitte der Volks- gruppe der R., der die Parteien insgesamt angehö- ren, gezahlt hat. Dieses Brautgeld soll nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien unter anderem einen Ausgleich dafür darstellen, daß die Familie der Braut eine Arbeitskraft ver- liert weil mit der Eheschließung die Braut in die Familie des Mannes wechselt. Zum Vollzug der be- absichtigten Eheschließung ist es nicht gekommen. Die Einzelheiten dazu sind streitig. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe weder ein Anspruch aus Vertrag noch ein gesetz- licher Anspruch aus § 812 BGB oder unerlaubter Handlung.

3

Dagegen richtet sich die Anschlußberufung des Klägers. Von einer weitergehenden ausdrücklichen Darstel- lung des Sach- und Streitstandes, dessentwegen auf das angegriffene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen wird, wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

5

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

6

Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem berei- cherungsrechtlichen Gesichtspunkt der Zweckverfeh- lung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB) die Rückzahlung des den diesen unstreitig übergebenen Betrages in Höhe von 55.000,00 DM verlangen.

7

Die Klage ist zulässig, insbesondere steht ihr ei- ne Schiedsgerichtsvereinbarung nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht hierzu unter ande- rem ausgeführt, daß das von den Parteien zunächst angerufene, allein aus Angehörigen ihrer Volks- gruppe bestehende "Gericht", die Parotte, kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. BGB dar- stellt. Mit einer Schiedsgerichtsabrede im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO muß die Vorstellung der Vertrag- schließenden verbunden sein, daß der Spruch des Schiedsgerichts zwischen ihnen die Funktion eines staatlichen Urteils haben soll (§ 1040 ZPO) und auch mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden kann, sobald es für vollstreckbar erklärt worden ist. Demgegenüber haben die Parteien zu ihrer gruppeninternen Gerichtsbarkeit übereinstimmend vorgetragen, daß diese allein auf ihrem gruppen- spezifischen und gruppeninternen, von überkommenen Traditionen bestimmten Rechtsbewußtsein beruhe und insbesondere föllig unabhängig neben der staat- lichen Gerichtsbarkeit des jeweiligen Gastlandes stehe und diese auch nicht ersetze. Im übrigen komme, wovon die Parteien ebenfalls übereinstim- mend ausgehen, den Entscheidungen der Parotte nur eine auf den Traditionen beruhende - wenn auch sehr starke - moralische Verbindlichkeit zu. Anders als bei einem Schiedsvertrag im Sinne der §§ 1025 ff. BGB ist mit dem gruppeninternen Schlichtungsverfahren der R. mithin nicht die Vor- stellung verbunden, die Entscheidung der "Parotte" könne und solle in irgendeiner Weise aufgrund Anordnung eines staatlichen Gerichts vollstreckt werden. Dem Umstand, daß die Parteien zur Regelung ihrer Angelegenheiten zunächst die Parotte angerufen haben, vermag danach die Annahme eines zwischen ihnen geschlossenen Schiedsvertrages schon im Aus- gangspunkt nicht zu begründen. Einer weitergehenden Untersuchung bedarf es hierzu auch deshalb nicht, weil die Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt haben.

8

Dem Kläger ist das Rechtsschutzbedürfnis für seine Leistungsklage auch nicht etwa deshalb zu versa- gen, weil wie er vorträgt, für sein Rechtsbewußt- sein, den Traditionen der R. entsprechend, allein das Gericht seines Volkes maßgeblich sei, dessen Rechtsprechung auf der Basis eines seit Jahrhun- derten überlieferten und entwickelten Normen- und Wertesystems beruhe und dem als einziger Instanz ein moralisches Gewicht beizumessen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre dem Kläger im Zusammen- hang damit allenfalls dann abzusprechen, wenn sich seiner traditionellen Wertschätzung der gruppenin- ternen Gerichtsbarkeit entnehmen ließe, daß er der erbetenen Entscheidung eines staatlichen Gerichts keinerlei Bedeutung beimessen werde und er sich einer für ihn positiven Entscheidung keinesfalls zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedienen werde. Schon der Anrufung des staatlichen Gerichts selbst ist jedoch das Gegenteil zu entnehmen. Die Anru- fung des staatlichen Gerichts mag zwar der Tradi- tion der R. widersprechen. Daß er sich gleichwohl der Durchsetzbarkeit des Urteils eines staatlichen Gerichts bedienen möchte, folgt insbesondere aus dem Umstand, daß die Klage erst erhoben worden ist, nachdem der Beklagte sich, wie der Kläger behauptet, dem ihm (Kläger) günstigen Votum der Parotte nicht unterworfen hatte. Ob und gegebenen- falls welche moralische Autorität der Kläger der Entscheidung eines staatlichen Gerichts beimißt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungser- heblich.

9

Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, daß die Frage, ob dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten zusteht, nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dies gilt zunächst für die Beantwortung der Frage, ob die Zahlung des Brautgeldes auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertra- ges erfolgte. Nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB beurteilen sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages nach deutschem Recht, weil er zu diesem engste Verbindung hat. Der Kläger, der das Braut- geld als die charakteristische Leistung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gezahlt hat, hat ebenso wie die Beklagten seinen gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland. Eine Beurteilung nach dem Ehewirkungssta- tut (Art. 14 EGBGB) oder dem Güterrechtsstatut (Art. 15 EGBGB) scheidet aus, weil die Brautgeld- zahlung weder mit einer güterrechtlichen Wirkung der Ehe, noch mit den sich im allgemeinen aus der Ehe ergebenden Rechtswirkungen im Zusammenhang steht. Nach dem Ergebnis des vom Berufungsgericht eingeholten völkerkundlichen Gutachtens setzt die Hochzeit die Zahlung des Brautgeldes voraus, mit der der Bräutigam zugleich die Ernsthaftigkeit seines Eheversprechens dokumentiert. Die Zahlung des Brautgeldes erweist sich schon danach nicht als eine durch die Eheschließung veranlaßte Wir- kung. Vielmehr handelt es sich um eine Vorausset- zung für die Eheschließung. Im übrigen kommt der Zahlung vor allem die Bedeutung einer Kompensation für die Arbeitskraft der Braut zu, die ihrer Familie infolge der Eheschließung verlorengeht und in Zukunft der Familie des Bräutigams zugute kommt. Da die Eheschließung nach der Tradition der R. nicht nur eine individuelle Angelegenheit der Eheleute ist, sondern sowohl die Familie der Braut wie die des Bräutigams betrifft, wird das Brautgeld auch insgesamt von der Familie des Bräutigams erwirtschaftet und als deren Zahlung angesehen. Aus dem gleichen Grunde erhält nicht nur die Braut, sondern deren Familie insgesamt das Brautgelt. Die dazu getroffene Abrede geht somit über die unmittelbaren rechtlichen Beziehungen der künftigen Ehegatten hinaus. Bei der Zahlung des Brautgeldes handelte es sich danach vielmehr um eine auch die finanziellen Verhältnisse der be- teiligten Familien betreffende Angelegenheit, die sich nicht als rechtliche Wirkung der Ehe im Sinne der Art. 14 und 15 EGBGB einordnen läßt. Anhaltspunkte für eine gegenüber Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB anderweitige Rechtswahl der Parteien ist sind ebensowenig ersichtlich, wie das Vorliegen von Umständen, die der Vermutung des § 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Sinne des § 28 Abs. 5 EGBGB entgegenstehen könnten. Zwar läßt sich dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien entnehmen, daß die Abrede einer Brautgeldzahlung auf der Grundlage der Sit- ten und Gebräuche der R. beruhte. Zutreffend hat aber bereits das Landgericht in diesem Zusammen- hang darauf hingewiesen, daß das Normen- und Wer- tesystem der Volksgruppe der R. allein auf über- lieferten Traditionen beruht und keine staatlich anerkannte Rechtsordnung darstellt. Derartige Sit- ten und Gebräuche können zwar in den Grenzen der Vertragsautonomie zum Inhalt eines Rechtsgeschäfts gemacht werden. Eine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB ist damit jedoch nicht verbunden, weil die Regeln des internationalen Privatrechts unter "anzuwendendem Recht" stets auf staatliche Rechtsordnungen und nicht auf bestimmte gruppenin- terne Traditionen abstellen. Danach ist die Frage, ob dem Kläger ein auf Ver- trag beruhender Rückzahlungsanspruch zusteht, nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies gilt gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB gleichermaßen für einen Kondiktionsanspruch des Klägers (Palandt/Heldrich, 53. Aufl., Art. 32 EGBGB, Rn. 7 m.w.N.).

10

Nach deutschem Recht liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines auf Rückzahlung des Braut- geldes gerichteten vertraglichen- oder Vertrags- folgeanspruchs nicht vor. Dies setzte zunächst voraus, daß zwischen den Beteiligten eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung des Brautgeldes zustandegekommen wäre, in dessen Zusammenhang möglicherweise auch Abreden über die Voraussetzungen einer etwaigen Rückzah- lung hätten getroffen werden können oder dessen Inhalt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage den durch das Scheitern der Ehe- schließung entstandenen Gegebenheiten hätte ange- paßt werden können. Für die Annahme einer vertraglichen Regelung im Zusammenhang mit der Brautgeldzahlung fehlt es aber bereits nach dem Vorbringen des Klägers an hinreichenden Anhaltspunkten. So ist in diesem Zusammenhang bereits unklar, welche konkreten Wil- lenserklärungen im einzelnen abgegeben worden sein sollen. Der Kläger hat hierzu unter anderem vorge- tragen, das Brautgeld werde üblicherweise von der ganzen Familie aufgebracht und von den Eltern des Bräutigams an die Eltern der Braut gezahlt. Nach mehreren Besprechungen seien er und die Beklagten zu 1) und zu 2) "dahingehend einig geworden, daß sein Sohn, der Widerbeklagte zu 3) und die Beklagte zu 3) heiraten würden und für die Braut ein Brautgeld in Höhe von 170 sog. 4er-Dukaten im damaligen Wert von umgerechnet 55.000,00 DM zu entrichten sei." Schon danach fehlt es an konkre- ten Einzelheiten dazu, wofür das Brautgeld gezahlt werden sollte und unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Rückzahlung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Dessen ungeachtet steht aber auch nicht fest, daß die "Einigung" beiderseits mit einem Rechtsfolgewillen verbunden gewesen ist. Ei- ne rechtsgeschäftliche Erklärung setzt voraus, daß ein rechtlich anerkannter und gesicherter Erfolg gewollt war. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist, soweit erforderlich, im Wege der Ausle- gung zu ermitteln (Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., Einführung § 116, Rn. 4 m.w.N.). Für einen derar- tigen Rechtsfolgewillen fehlt es unter Berücksich- tigung aller Umstände aber schon nach dem Kläger- vortrag an hinreichenden Anhaltspunkten. Danach richteten sich die im Zusammenhang mit der beab- sichtigten Eheschließung getroffenen Abreden aus- schließlich nach den Sitten und Gebräuchen der R.. Dies galt auch für die Zahlung des Brautgeldes, dessen Zusage und Ermittlung zur Höhe allein auf den tradierten Sitten der Volksgruppe der R. be- ruht. Dabei hat der Kläger, wie bereits dargelegt, in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Volksgruppe der R. nach eige- nen Gesetzen und Regeln lebe, die Anrufung eines staatlichen Gerichts im krassen Gegensatz zu den Traditionen stehe, alle auftauchenden Konflikte durch die sog. "Parotte" allein auf der Basis der überlieferten Normen- und Wertsystems entschieden werde. Dies spricht gegen die Annahme, daß es sich bei der Abrede zum Brautgeld um eine rechts- verbindliche "Einigung" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs handeln sollte. Geht man mit dem Klä- ger, dessen Vorbringen insoweit mit demjenigen der Beklagten übereinstimmt, davon aus, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten die Traditionen der Roma völlig losgelöst von jeglicher staatlicher Rechtsordnung sind, liegt es nahe, daß die Partei- en lediglich eine Abrede getroffen haben, die in- nerhalb ihrer eigenen Volksgruppe gestützt auf de- ren traditionell entwickeltes Normen- und Wertesy- stems Geltung haben sollte.

11

Insofern ist die nach den Traditionen der R. erfolgende Zahlung eines Brautgeldes mit der Zusa- ge einer islamisch-rechtlichen "Morgengabe", der rechtliche Gültigkeit zukommen soll (BGH NJW 1987, 2161 m.w.N.) nicht vergleichbar. Danach scheidet die Annahme einer rechtsverbindlichen vertragli- chen Vereinbarung zur Zahlung des Brautgeldes aus.

12

Daß auch die Annahme, die Parteien hätten das Brautgeld als eine Naturalobligation im Rechtssin- ne behandeln wollen, ebenfalls keinen Zahlungsan- spruch des Klägers auf vertraglicher Grundlage zu begründen vermag, bedarf keiner näheren Darlegung (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138 Rn. 35; Einlei- tung 15 vor § 241 - jeweils mit weiteren Nachwei- sen -).

13

Allerdings vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß mangels feststellba- ren Rechtsbindungswillens auch ein Anspruch des Klägers nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ausscheidet.

14

Jedoch ist dem Landgericht darin Recht zu geben, daß nach dem Vorangehenden begründete Anhalts- punkte für die Annahme bestehen, daß den berei- cherungsrechtlichen Ansprüchen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 1. Alternative BGB jedenfalls § 814 BGB entgegensteht, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegt es nämlich nahe, daß er wußte, zur Zahlung des Brautgeldes rechtlich nicht verpflichtet zu sein. Für eine derartige Annahme reicht zwar die Kennt- nis der Tatsachen, die eine fehlende rechtliche Verpflichtung begründen könnten, nicht aus (BGH WM 1986, 1160). Dem Vorbringen des Klägers über die Gebräuche der Volksgruppe der R. zufolge ihm aber bekannt, daß es sich insoweit "nur" um einen Brauch handelte, dem innerhalb seiner Volksgruppe eine auf traditioneller Befolgung beruhende Gel- tung zukam. Damit war zugleich auch die Kenntnis verbunden, daß mit dieser auf das Traditionsbe- wußtsein der Beteiligten beschränkten obligato- rischen Bedeutung der Brautgeldabrede, wie oben bereits dargelegt, nach dem Recht des Gastlandes keine rechtsverbindliche, mit den Mitteln staatli- chen Zwangs notfalls auch durchsetzbare Verpflich- tung zur Zahlung des Brautgeldes verbunden war.

15

Dem Kläger steht aber gestützt auf § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB (Zweckverfehlung) ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten ge- leisteten Brautgeldes zu. § 814 BGB steht diesem Anspruch nicht entgegen, weil diese Regelung ausschließlich solche Leistun- gen betrifft, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht worden sind.

16

Ein Bereicherungsausgleich wegen Zweckverfehlung setzt eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg voraus, der aber sei- nerseits nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (BGH NJW 1992, 2690). Dabei muß zwischen der Leistung und dem bestrebten Erfolg eine tatsächliche Verknüpfung bestehen, die die Leistung von der Zweckerreichung abhängig macht. So liegt es hier. Die Parteien stimmen darin überein, daß die Zah- lung des Brautgeldes auf der Grundlage des hierzu tradierten Brauchtums ihrer Volksgruppe erfolgte, an deren Normen sich die Beteiligten sittlich ge- bunden fühlen und die sie deshalb auch zum Gegen- stand der von ihnen nach den Konventionen der R. getroffenen Vereinbarung über das Brautgeld mach- ten. Dieser Abrede kommt zwar, wie bereits darge- legt, nach deutschem Recht keine schuldrechtliche verpflichtende Wirkung zu. Gleichwohl wurde damit auch nach deutschem Recht eine tatsächliche Abrede getroffen, deren übereinstimmender Zweck es war, die Voraussetzungen des mit der Brautgeldzahlung nach dem Brauchtum verbundenen Ziels zu schaffen. Dem zum Inhalt des nach dem Brauchtum der R. mit der Brautgeldzahlung verfolgten Ziels eingeholten völkerkundlichen Gutachten ist zu entnehmen, daß dem Brautgeld in mehrfacher Hinsicht Bedeutung zu- kommt. Seine Zahlung, ohne die das Hochzeitsritual nicht begonnen werden kann, soll unter anderem die Ernsthaftigkeit des Eheversprechen seitens des Bräutigams dokumentieren. Dabei vermittelt insbe- sondere die Höhe der Brautgeldzahlung das Maß des Sozialprestiges, das die beteiligten Familien ein- ander zollen und wofür in erster Linie der Respekt und die Achtung maßgeblich ist, die die Familien innerhalb ihrer Volksgruppe genießen. Dabei kann neben der Finanzkraft der Familie des Bräutigams auch die Schönheit der Braut von Bedeutung sein. Neben dieser unmittelbaren sozialen Bedeutung dient das Brautgeld nach der Vorstellung der R. aber vor allem einem wirtschaftlichen Zweck. Mit der Zahlung soll nämlich der Verlust der Arbeits- kraft der Braut kompensiert werden, die mit der Hochzeit aus ihrer Familie ausscheidet und in die Familie des Bräutigams überwechselt. Demzufolge wird das vor der Hochzeit zu zahlende Brautgeld auch nicht allein an die Braut, sondern, diese eingeschlossen, an deren Familie gezahlt. Daß dieser wirtschaftlichen Zielsetzung bei der Braut- geldzahlung überragende Bedeutung zukommt, ergibt sich aus den im Gutachten dargelegten Umstand, daß das Brautgeld nach den traditionellen Bräuchen der R. immer dann zurückgezahlt werden muß, wenn eine Ehe nicht zustandekommt oder sie nach Anrufung der Parotte geschieden wird. Bei dieser mit der Brautgeldzahlung von den Be- teiligten aufgrund gemeinsamen Brauchtums überein- stimmend verfolgten Zielsetzung handelt es sich um einen von ihnen bezweckten Erfolg im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB. Dem steht insbesondere der Umstand, daß die Zahlung des Brautgeldes Voraussetzung für den Vollzug der Hochzeit ist, nicht entgegen. Der wirtschaftliche Zweck, eine Kompensation für die Arbeitskraft der Braut zu schaffen, wird nämlich, zumal es sich dabei, wie auch hier, oftmals um beträcht- liche Summen handelt, aus der Sicht der Braut und deren Familie, der die Zahlung zugutekommen soll, am ehesten dadurch sichergestellt, daß sie vor dem Vollzug der Hochzeit erbracht wird. Das durch die Brautgeldzahlung dokumentierte Sozial- prestige der beteiligten Familien steht der recht- lichen Einordnung der mit der Brautgeldzahlung verbundenen Zweckbestimmung als Erfolg im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Sinn der Zahlung nicht - gewissermaßen als Selbstzweck - in der Demonstration des Familienprestiges erschöpft. Vielmehr sind die mit dem Familienprestige im Zu- sammenhang stehenden Gesichtspunkte allein für die Höhe des Brautgeldes maßgeblich, ohne an dessen Zweckbestimmung etwas zu ändern.

17

Der danach mit der Zahlung des Brautgeldes von den Parteien einvernehmlich verfolgte Zweck einer wirtschaftichen Kompensation der Arbeitskraft der Braut ist nicht eingetreten und kann auch künftig nicht mehr erreicht werden, weil der vereinbarte Vollzug der Hochzeit zwischen der Beklagten zu 3) und dem Sohn des Klägers gescheitert ist und auch nicht mehr nachgeholt werden kann, nachdem die Beklagte zu 3) zwischenzeitlich anderweitig nach Sitte der R. verheiratet ist.

18

Die Beklagten sind danach aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, das ihnen vom Kläger übergebene Brautgeld zurück- zuzahlen.

19

Eine Aufklärung dazu, ob der Vollzug der Ehe, den Gebräuchen der R. entsprechend, daran gescheitert ist, daß der Sohn des Klägers nicht in der Lage war, wie die Beklagten behaupten, die noch jung- fräuliche Beklagte zu 3) zu penetrieren oder, wie der Kläger vorträgt, daß es an Blutflecken im Brautbett oder im Brautrock als Folge einer Ent- jungferung nur deshalb fehlte, weil die Beklagte zu 3) keine Jungfrau mehr war, bedarf es nicht. Nach dem oben dargestellten, mit der Brautgeld- zahlung erstrebten Erfolg ist es allein entschei- dungserheblich, daß die Hochzeit nicht vollzogen worden ist und es deshalb auch keiner finanziellen Kompensation der Arbeitskraft der Braut zu deren Gunsten und zugunsten ihrer Familie auf Kosten des Klägers und dessen Familie bedarf. Worauf das Scheitern der Hochzeit zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im übrigen bietet aber auch das völkerkundliche Gutachten schon in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, das Brautgeld sei ihnen nach Romasitte als Ersatz für die mit dem gescheiterten Vollzug der Hochzeit er- littene Entehrung zu belassen. Danach kann auch offenbleiben, ob es sich nicht ohnehin verbietet, den traditionsverhafteten Auf- fassungen der Beteiligten dazu, welche Anforderun- gen an den Vollzug der Ehe zu stellen sind und der daran anknüpfenden wechselseitigen Verantwortlich- keit der Brautleute am Scheitern der Ehe, im Rah- men des hier im übrigen begründeten Bereicherungs- anspruchs rechtliche Geltung zu verschaffen, weil dies mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre.

20

Danach ist der Klageanspruch derzeit jedenfalls in Höhe des unstreitig gezahlten Brautgeldes von 55.000,00 DM begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat der Kläger bisher nicht nachgewiesen.

21

Ob dem Kläger ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zusteht, ist derzeit nicht entscheidungsreif. Dies bedarf zunächst noch der weitergehenden Aufklärung.

22

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

24

Die Beschwer der Beklagten beträgt: 55.000,00 DM.