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Oberlandesgericht Köln·20 U 206/08·24.05.2009

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zu Restitution und PKH zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihr Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde verneint wurde. Das OLG hält die Rüge für unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Ein nachträglich aufgefundener Zeuge bzw. eine Urkunde über dessen Vernehmung rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine Wiederaufnahme; Restitutionsgründe sind eng auszulegen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; kein Verstoß gegen rechtliches Gehör, Restitutionsgrund 'neuer Zeuge' nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Restitutionsgründe sind im Interesse der Rechtssicherheit eng auszulegen; die Entdeckung eines nachträglich aufgefundenen Zeugen oder einer Urkunde über dessen Vernehmung rechtfertigt regelmäßig nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens.

3

Änderungen des Vortrags im Restitutionsverfahren sind nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig ein gesetzlich anerkannter Restitutionsgrund geltend gemacht wird.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist zu versagen, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage bereits geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 320 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 720/05

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

3

Sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin persönlich und den Vortrag ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einfließen lassen, soweit dies für die zu treffende Entscheidung rechtlich von Bedeutung war. Der Senat hat sehr wohl gesehen und in Erwägung gezogen, dass die Antragstellerin nach dem Unfallereignis bewusstlos war, heute noch stark gesundheitlich beeinträchtigt ist und dass es ihr schwer gefallen sein mag, einen Zeugen für das Unfallereignis zu finden. Der Senat hat indes die Auffassung vertreten, dass auch diese Umstände es nicht rechtfertigen, ausnahmsweise die Rechtskraft eines über Jahre durchgeführten Rechtsstreits zu durchbrechen und ausnahmsweise in einem solchen Fall auch eine neue Zeugenaussage, mag sie auch urkundlich belegt sein, als Wiederaufnahmegrund zuzulassen. Der Gesetzgeber hat die Restitutionsgründe im Interesse der Rechtssicherheit eng gefasst. Der von der Antragstellerin vorgetragene Restitutionsgrund (neuer Zeuge; Urkunde über seine notarielle Vernehmung) rechtfertigt nach insoweit klarer und eindeutiger Rechtsprechung (insbesondere auch des Bundesgerichtshofs und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes) die Wiederaufnahme nicht. Eine ausdehnende Auslegung hat der Senat (unter Berücksichtigung auch der Ausführungen der Antragstellerin im Prozeßkostenhilfegesuch vom 20. November 2008 [dort unter VIII b]) erwogen, jedoch nicht für gerechtfertigt gehalten, woran der Senat festhält. Die damit für die Antragstellerin verbundene Härte, die der Senat durchaus nachvollziehen kann, muss hingenommen werden. Der von der Antragstellerin insoweit herangezogene Gleichheitsgrundsatz rechtfertigt nicht die Durchbrechung einer klaren gesetzlichen Regelung, die dem Interesse der Rechtssicherheit dient.

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Es ist auch nicht erheblich, ob die Antragstellerin ihren früheren Klagegrund "widerrufen" hat (Ziffer I cc. des Schreibens vom 12. Mai 2009). Eine Änderung des Vortrags ist im Restitutionsverfahren nur beachtlich, wenn zugleich ein Restitutionsgrund dargetan ist. Auf alle weiteren Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 12. Mai 2009, die der Senat zur Kenntnis genommen hat, kommt es auf der Grundlage der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht an. Prozesskostenhilfe war insbesondere auch nicht deshalb zu gewähren, weil es vorliegend um schwierige und ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen geht. Die rechtlichen Grundlagen zum Restitutionsgrund "neuer Zeuge" bzw. "Urkunde über eine neue Zeugenaussage" sind geklärt.

5

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, über die vom Senat nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu entscheiden war, war aus den gleichen Gründen nicht veranlasst: Die Rechtsfrage, ob ein nachträglich aufgefundener Zeuge oder die Urkunde über dessen Vernehmung einen Restitutionsgrund darstellen, ist – wie im Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 dargelegt und durch Zitate belegt - seit langem geklärt. Es ist auch geklärt, dass Restitutionsgründe grundsätzlich keiner erweiterten Auslegung zugänglich sind. Die dann noch allein maßgebliche Frage, ob davon angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend eine Ausnahme gemacht werden kann, ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

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Eine von der Antragstellerin ebenfalls begehrte "Berichtigung § 320 ZPO zum Tatbestand" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat nicht durch Urteil entschieden hat.

7

Gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Deshalb kommt insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht.