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Oberlandesgericht Köln·20 U 201/17·11.04.2018

Berufung abgewiesen: Verwirkung des Widerspruchsrechts bei zur Kreditsicherung eingesetzter Lebensversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrecht / VertragsrückabwicklungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Auszahlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung an und verlangte Rückerstattung gezahlter Beiträge mit Zinsen, da die Widerspruchsbelehrung angeblich unzureichend war. Das Landgericht hielt das Widerspruchsrecht zwar für nicht fristwirksam belehrt, sah es jedoch als verwirkt an, weil die Police zur Kreditsicherung diente. Das OLG Köln wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück und bestätigte die Kostenentscheidung.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen; Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unzureichende Widerspruchsbelehrung setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang.

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Ein Widerspruchsrecht gegen einen Versicherungsvertrag kann verwirken, wenn der Versicherungsnehmer die Police zur Kreditsicherung verwendet und dadurch berechtigte Interessen Dritter an der Bestandsicherheit begründet, sodass eine Rückabwicklung unzumutbar wird.

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist.

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Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Unterlegene; das angefochtene Urteil kann vorläufig vollstreckbar bleiben, wobei Vollstreckungsabwendung gegen Sicherheitsleistung möglich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 236/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger schloss mit der Rechtvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2002 ab. Unmittelbar nach Vertragsschluss trat er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Bankhaus X. ab; die Rückabtretung erfolgt im Oktober 2005. Unter dem 3./5. August 2005 trat der Kläger die Ansprüche auf die Todesfallleistung in voller Höhe an die W. O.- und N. eG ab, die die Beklagte unter dem 26. Oktober 2005 von der Abtretung in Kenntnis setzte. Unter dem 13./17. November 2009 trat der Kläger die Ansprüche auf die Todesfallleistung erneut und in Ersetzung der früheren Abtretung in voller Höhe an die W. O.- und N. eG ab, die die Beklagte unter dem 17. November 2009 von der Abtretung in Kenntnis setzte. Unter dem 31. Mai 2016 gab die Bank die Rechte und Ansprüche frei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch. Am 24. Februar 2017 kehrte die Beklagte die Ablaufleistung in Höhe von 138.482,20 € aus.

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Der Kläger verlangt die Rückerstattung der geleisteten Beiträge zuzüglich Nutzungen unter Abzug der Risikokosten und der Ablaufleistung.

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Er hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unzureichend, so dass er dem Vertragsschluss noch 2016 habe widersprechen können.

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Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 24.157,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein etwa noch bestehendes Widerspruchsrecht sei jedenfalls verwirkt, weil der Kläger die Versicherung zur Kreditsicherung eingesetzt habe.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2017, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht aber verwirkt, weil er die Versicherung zur Sicherung von Krediten verwendet habe; der Ausübung des Widerspruchsrechts stehe zudem der „Grundgedanke der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung“ entgegen.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, eine Abtretung aus 2005 sei nicht belegt; die weiteren Abtretungen seien der Beklagten nicht wirksam angezeigt worden. Verwirkung könne mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden.

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Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. März 2018 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme des Klägers hierzu innerhalb der ihm eingeräumten Frist, die ab 6. April 2018 abgelaufen ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 24.157,98 €