Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·20 U 19/98·24.09.1998

HOAI-Mindestsatzunterschreitung: Architekt an Pauschal-Schlussrechnung nach § 242 BGB gebunden

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Architekt verlangte nach einer pauschalen, die HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung später ein höheres Honorar nach HOAI-Mindestsätzen. Das OLG Köln hielt ihn nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der erteilten Schlussrechnung bzw. Pauschalvereinbarung fest. Die spätere Nachforderung sei hier treuwidrig, u.a. weil sie ersichtlich der Sanktionierung des als „undankbar“ empfundenen Auftraggebers diene und der Auftraggeber auf die günstige Pauschale seine wirtschaftliche Entscheidung gestützt habe. Die Klage hatte daher nur in Höhe der Pauschalvergütung (restlicher Betrag) Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Honorar nur nach vereinbarter Pauschale zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Honorarvereinbarung, die die HOAI-Mindestsätze unterschreitet, kann zwar nach § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam sein; gleichwohl kann der Architekt nach § 242 BGB im Einzelfall an einer darauf beruhenden Schlussrechnung gebunden sein.

2

Die Bindung an eine Schlussrechnung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus; die bloße Erteilung einer Schlussrechnung begründet die Bindungswirkung nicht zwingend.

3

Eine Nachforderung nach Erteilung einer Schlussrechnung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie sich nach den Umständen als unzulässige Rechtsausübung darstellt, insbesondere wenn sie vorrangig sachfremden Zwecken dient.

4

Das schutzwürdige Vertrauen des Auftraggebers kann sich daraus ergeben, dass eine schriftliche Pauschalpreisvereinbarung Grundlage seiner wirtschaftlichen Disposition war und der Architekt zunächst an dieser Abrechnung festgehalten hat.

5

Der Mindestpreischarakter der HOAI dient nicht dazu, den Auftraggeber für beanstandetes Verhalten zu „sanktionieren“; eine darauf gestützte Nachforderung kann daher im Einzelfall treuwidrig sein.

Relevante Normen
§ HOAI § 4 i.V.m. BGB § 242§ 15 HOAI§ 4 Abs. 2 HOAI§ 242 BGB§ HOAI§ 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 63/97

Leitsatz

1. Der Architekt kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann an seine Schlußrechnung gebunden sein, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung wegen Unterschreitens der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist. 2. Dies kann im Einzelfalle anzunehmen sein, wenn er dem Auftraggeber u.a. wegen dessen schweren Erkrankung finanziell entgegengekommen ist und er sich sodann auch deshalb auf die Unwirksamkeit beruft, weil er damit dessen "Undankbarkeit" sanktionieren möchte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.12.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 63/97 - teilweise abgeändert wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten wird unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 7.904,02 DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.12.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten hat, soweit er sie nicht zurückgenommen hat, auch in der Sache Erfolg.

3

Architektenhonorar steht dem Kläger nur in Höhe der mit dem Beklagten vereinbarten Pauschalvergütung zu.

4

1. Der Kläger ist an die mit dem Beklagten am 22.09.1994 (AH 1 ff.) getroffene Honorarvereinbarung gebunden, wonach die Leistungsphase der Ziffern 1 - 7 des § 15 HOAI (insgesamt 66 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 5.500,00 DM netto und die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (31 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe 6.000,00 DM netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, abgegolten werden sollte.

5

Dem Landgericht ist zwar darin Recht zu geben, daß nach § 4 Abs. 2 HOAI die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze bei schriftlicher Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden können.

6

In diesem Zusammenhang wird angenommen, daß zur Begründung einer Ausnahme Umstände im personellen und im sozialen Bereich vorliegen müssen, die ein Abweichen vom Mindestsatz nach unten rechtfertigen (Meyke BauR 1987, 513; Konrad BauR 1989, 653). Dies kann bei verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder engen persönlichen Beziehungen ebenso der Fall sein, wie bei der Mitgliedschaft des Auftragnehmers in einem Verein, für den der Architekt Leistungen erbringen soll. Im sozialen Bereich kann es gerechtfertigt sein, beim Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen zerstörten Hauses oder für einen durch höhere Gewalt geschädigten Auftraggeber, der dadurch wirtschaftlich belastet wurde, vom Mindestsatz nach unten abzuweichen. Die generelle wirtschaftliche Situation seines Auftraggebers darf dagegen keine Rolle spielen. Ebensowenig dürfen der Umfang und die Schwierigkeiten der Leistung zu einem Honorar unterhalb der Mindestsätze führen (Locher/Koebel/Frik, 7. Aufl., § 4 Rdnr 87 mit zahlreichen Nachweisen).

7

Ob die nach diesen Grundsätzen für die Begründung einer Ausnahme hier allein in Betracht zu ziehende Erkrankung des Klägers, der von spastischer Lähmung betroffen in der Zukunft voraussichtlich auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist der Kläger an die Pauschalvereinbarung, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden, auch wenn diese Vereinbarung wegen der Unterschreitung der Mindestsätze nicht den Anforderungen der HOAI entspricht.

8

Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Honorarberechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden (BGH NJW-RR 1990, 725 m.w.N.). Diese Bindungswirkung ist auch dann zu bejahen, wenn die Schlußrechnung aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung erstellt worden ist (BGH NJW-RR 1986, 18). Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung im Schrifttum in zunehmenden Maße auf Kritik gestoßen. Dem hat der 7. Senat des BGH dahin Rechnung getragen, daß er an seiner Rechtsprechung zur Bindung Architekten an seine Schlußrechnung nur mit Einschränkungen festhält (BGH BauR 93, 241 f). Danach kommt eine Bindungswirkung nur in Betracht, wenn die Nachforderung des Architekten nach erteilter Schlußrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt. Sofern in der Änderung der Schlußrechnung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne § 242 BGB liegt, ist der Architekt an diese gebunden. Ein derartiger Schluß ergibt sich jedoch nicht aus der Erteilung einer Schlußrechnung allein. Sie setzt vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus.

9

Bei dieser Abwägung ist zunächst der mit der Erteilung der Schlußrechnung nach der HOAI verbundene Erklärungswert zu beachten, wonach der Architekt zum Ausdruck bringt, seine Leistung abschließend berechnet zu haben. Diese Erklärung hat erhebliches Gewicht. Aus ihr ergibt sich häufig für den Auftragnehmer ein entsprechender Vertrauenstatbestand. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt jedoch nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. So kann der Architekt gute Gründe für einen nachträgliche Änderung haben, andererseits begründet nicht jede Schlußrechnung eines Architekten auch Vertrauen und nicht jedes Vertrauen ist auch schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich besonders daraus ergeben, daß er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Auf Vertrauen wird sich der Auftraggeber allerdings im Regelfalle insoweit nicht berufen können, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung kein Vertrauen setzt (BGH BauR 1993, 136 ff).

10

Auch unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der Kläger an die von ihm erteilte Schlußrechnung gebunden.

11

Daß es sich bei der mit Schreiben vom 15.04.1996 (AH 54) erteilten Rechnung um eine Schlußrechnung handelt, ist nicht zweifelhaft. In diesem Schreiben hat der Kläger unter der Überschrift "Meine Honorarrechnung" den nach den Pauschalvertrag vom 22.09.1994 (AH 1 ff) noch offenstehenden Betrag in Höhe von 6.000,00 DM nebst 15 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Daß dort nicht auch das vereinbarte Pauschalhonorar für die Leistungsphasen 1 - 6 nochmals aufgeführt ist, beruht dabei ersichtlich auf dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, daß der Honoraranspruch insoweit durch die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen erfüllt war. Die Rechnung selbst enthält auch keinen Vorbehalt, noch weitere Leistungsphasen zu berechnen. Dem mit der Honorarrechnung verbundenen Schreiben ist im übrigen zu entnehmen, daß der Kläger bei der Erteilung der Rechnung davon ausging, die Architektenleistungen erbracht zu haben. Da der Kläger mit diesem Schreiben zu erkennen gegeben hat, wie er seine Forderung berechnet und in welcher Höhe er sie geltend macht, liegen die Voraussetzungen einer Schlußrechnung vor (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 727).

12

Die Gründe, weshalb er sich nunmehr nicht mehr an diese Schlußrechnung festhalten lassen will, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch in objektiver Hinsicht nicht ohne weiteres ersichtlich. Der detaillierten Pauschalpreisvereinbarung vom 22.09.1994 (AH 1) hat der Kläger nach der von ihr vorgenommenen Kostenschätzung zwar einen Betrag von 253.000,00 DM zugrundegelegt, während die im weiteren Verlaufe erteilte Schlußrechnung nach Mindestsätzen der HOAI vom 24.10.1996 (AH 5 f) für die Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach einer Kostenberechnung Kosten in Höhe von 196.200,00 DM und für die Leistungsphasen 5 - 8 nach der Kostenfeststellung einem Betrag von 332.833,00 DM annimmt.

13

Darauf, ob die Kostenberechnung und die Kostenfeststellung zutreffend sind und damit die Rechnung vom 24.10.1996 nachvollziehbar ist, kommt es, da der Kläger an die Pauschalrechnung gebunden ist, nicht an. Immerhin bleibt festzustellen, daß die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 2 für die Leistungsphasen 1 - 4 nach der Kostenberechnung und, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, für die Leistungsphasen 5 - 7 nach dem Kostenanschlag oder, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung und die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung und, solange diese nicht vorliegt, der Kostenanschlag jeweils nach den Kostenermittlungsarten der DIN 276 zu erfolgen hat.

14

Dessen ungeachtet enthält aber die vom Kläger inhaltlich entworfene Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu Ziffer 5. auch die Vereinbarung, daß das Honorar als Festpreis vereinbart werde, "also unabhängig von den Bauterminen und der Höhe der tatsächlichen Baukosten".

15

Tatsächlich hat der Kläger zunächst auch, ungeachtet einer etwaigen Erhöhung der anrechenbaren Baukosten, an der auf der Pauschalpreisvereinbarung basierenden Schlußrechnung vom 15.04.1996 festgehalten. Dies wird insbesondere durch den Umstand deutlich, daß er den noch offenen Betrag von 6.980,00 DM mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Eintragung einer Sicherungshypothek mit Antragsschrift vom 02.05.1996 vor dem Amtsgericht Kerpen (23 C 169/96) geltend gemacht hat.

16

Gründe für ein Abrücken von der Schlußrechnung sind auch der Klageschrift dieses Verfahrens nicht zu entnehmen, wo es in diesem Zusammenhang nur lapidar heißt, daß die Pauschalrechnung die Mindestsätze der HOAI ganz erheblich unterschreite und der Kläger infolgedessen nicht gehindert sei, nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen, wie er Zusammenhang mit einer Rechtsberatung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfahren habe.

17

Das tatsächliche Motiv, nunmehr nach den im Ergebnis höheren Mindestsätzen der HOAI abzurechnen, ist , wie auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, ersichtlich der Umstand, daß der Beklagte entgegen den Erwartungen des Klägers gegen dessen Architektenleistungen und auch gegen die außerdem von dem Kläger selbst erbrachten Handwerksleistungen Mängeleinreden erhoben hat und sich zunächst unter Hinweis auf die geltend gemachten Mängel nicht bereit fand, die ihm vom Kläger gewährten Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, was zwischenzeitlich geschehen ist. Ob und in welchem Umfang etwaige Mängeleinreden gerechtfertigt sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch wenn subjektiv aus der Sicht des Klägers nachvollziehbar sein mag, daß er den Beklagten angesichts des von ihm gezeigten größzügigen Entgegenkommens für "undankbar" hält, erscheint dies im Rahmen der hier zu erwägenden Grundsätze von Treu und Glauben nicht billigenswert. Die durch den Mindestpreischarakter der HOAI veranlaßte Unwirksamkeit des Pauschalvertrages (§ 4 Abs. 2 HOAI) dient nicht der Sanktionierung des "undankbaren" Auftraggebers des Architekten.

18

Schon dies allein begründet die Annahme, daß die nunmehrige Abrechnung nach Mindestsätzen eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

19

Der Beklagte hat auch ein schützenswertes Interesse daran, den Kläger an der auf der Pauschalpreisvereinbarung beruhenden Schlußrechnung festzuhalten. Das Gegenteil kann dem Umstand, daß er sich im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem damit verteidigt hat, der Antragsteller habe keine prüfbare und nachvollziehbare Schlußrechnung vorgelegt (dort S. 15) nicht entnommen werden. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, daß hier nicht allein in Frage steht, ob er an seiner Schlußrechnung vom 15.04.1996 aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben festgehalten werden kann. Entscheidend kommt hier nämlich, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, zu dem er die vorzitierten Abwägungsgrundsätze entwickelte, hinzu, daß die Parteien hier eine schriftliche Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben, die ungeachtet des Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI auch in die hier anzustellende Abwägung einzubeziehen ist und zur Begründung der Bindung des Klägers ganz wesentlich beiträgt. Tatsächlich hat sich nämlich der Beklagte erst auf der Grundlage dieser ersichtlich günstigen Pauschalpreisvereinbarung über das Architektenhonorar zur Durchführung des Bauprojekts entschlossen. Die Pauschalpreisvereinbarung war Ausgangspunkt und Grundlage seiner wirtschaftlichen Entschließung. Die Vereinbarung selbst hat er auch mit seiner Verteidigung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Frage gestellt. Vielmehr ging es ihm ersichtlich darum, daß der Kläger die Ausführung und Erledigung der in der Pauschalpreisvereinbarung im einzelnen aufgeführten Leistungsphasen 1 - 8 darstellte.

20

Einer etwaigen Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beklagten entfällt auch nicht allein aus der Erwägung, daß die Schlußrechnung auf einer unwirksamen Pauschalvereinbarung beruht. Der Architekt ist nämlich nicht gehindert, seiner Schlußrechnung ein die Mindestsätze im Sinne von § 4 Abs. 4 HOAI unterschreitendes Honorar zugrundezulegen (BGH BauR 1993, 239, 241 m.w.N.).

21

Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, die Unzulässigkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalvereinbarung und damit im Ausgangspunkt die Gründe der mangelnden Verbindlichkeit der Honorarschlußrechnung verkannt zu haben. Die Kenntnisse von der HOAI und den Faktoren für die Rechnungsbildung ergeben sich aus der Pauschalrechnung selbst. Der vorzitierte Hinweis in der Klageschrift weist lediglich darauf hin, daß dem Kläger Rechtsrat dahin erteilt wurde, daß er sich nach der Erteilung der Rechnung vom 15.04.1996 von dieser wieder lösen und auf der Basis von Mindestsätzen abrechnen könne.

22

Der Umstand, daß der Kläger dem Beklagten mit der die Mindestsätze unterschreitende Pauschalvereinbarung einen Nachlaß gewährt hat und diesen zunächst auch in seinem Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrundelegen hat, kann im Rahmen dieser Abwägung nicht unbeachtet bleiben und ersatzlos in Fortfall kommen. In diesem besonderen Einzelfall geht vielmehr die auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Bindung des Architekten an seine Honorarschlußrechnung der Regelung des § 4 Abs. 2 HOAI vor, wonach bei einem Unterschreiten der Mindestsätze diese als vereinbart gelten (so auch BGH BauR 1982, 393 zum Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HOAI).

23

Nach allem war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen der mit der Klage ebenfalls verfolgten Eintragung einer Sicherungshypothek in der Haupsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Beklagte sein Rechtsmittel in Höhe von 1004,02 DM einschließlich Zinsen, wie die Auslegung ergibt, zurückgenommen hat, die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

26

Berufungsstreitwert:

27

Bis zum 21.08.1998 bis 30.000.- DM, danach bis 25.000.- DM.

28

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000.- DM nicht.