Berufung gegen Ablehnung von Ansprüchen aus Restschuldversicherung als aussichtslos zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Monatsraten aus einer Restschuld-Ratenschutzversicherung und die Feststellung künftiger Leistungspflichten; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG Köln hält die Berufung für aussichtslos und erwägt deren Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO. Eine Feststellungsklage zu künftigen Leistungen ist unzulässig, die Zahlungsklage scheitert an einem wirksamen Ausschlusstatbestand für psychische Erkrankungen und an fehlendem substantiiertem Vortrag zur Berufs- und Arbeitsunfähigkeit.
Ausgang: Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg und ohne grundsätzliche Bedeutung durch Beschluss zurückgewiesen (Verwerfung der Berufung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie die Feststellung einer künftigen, gegenwärtig nicht bestehenden Leistungspflicht verlangt und kein gegenwärtiges rechtliches Verhältnis im Sinne von § 256 ZPO vorliegt.
Der Beitritt einer versicherten Person zu einer bestehenden Restschuld-Gruppenversicherung begründet nicht kraft eigener Wirkung ein neues Versicherungsverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem Versicherer; die Rechte und Pflichten des Versicherers richten sich primär gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Formularmäßige Empfangsbekenntnisse, die nicht gesondert unterzeichnet sind, sind nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam und führen nicht ohne weiteres zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Einbeziehung von AVB.
Eine Klausel, die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge behandelungsbedürftiger psychischer Erkrankungen ausschließt, ist nicht grundsätzlich überraschend und hält in der Regel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Zur schlüssigen Darlegung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gehört ein konkreter Vortrag zum ausgeübten Berufsbild und zum Umfang der Einschränkungen; bloße Behauptungen ohne nähere Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 249/09
Tenor
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2. ist die Klage bereits unzulässig.
Da die Feststellung einer zukünftigen Leistungspflicht der Beklagten begehrt wird, fehlt es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (vgl. OLG Stuttgart VersR 2008, 1343; OLG Koblenz VersR 2009, 104). Denn Arbeitsunfähigkeit bezeichnet die vorübergehende Unfähigkeit des Versicherungsnehmers, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dieser Zustand ist jederzeit veränderlich; verlässliche Prognosen über den Fortbestand einer Arbeitsunfähigkeit sind im Regelfall nicht möglich. Damit ist zwangsläufig ungewiss, ob der Versicherungsfall zukünftig eintreten bzw. fortbestehen wird. Eine Klage auf Feststellung aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist jedoch grundsätzlich unzulässig (BGHZ 120, 239, 253).
Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden können und wenn ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits erwarten lässt (vgl. BGH VersR 2006, 535, 536). Das ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil nach der Fassung des Feststellungsantrages die maßgebliche Frage, ob Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, ausgeklammert werden soll („für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit“). Geklärt werden könnte allenfalls, ob die Beklagte sich entsprechend ihrem Vortrag auf den Ausschlusstatbestand des § 7 f) AVB in der Fassung SC 2103 G. (Stand 01/2008) berufen kann. Insoweit wäre aber nicht das Rechtsverhältnis im Ganzen, sondern nur ein Element bzw. eine rechtliche oder tatsächliche Vorfrage einer Klärung zugeführt. Dies allein kann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rdnr. 3 mwN).
b) Der zulässige Zahlungsantrag zu Ziffer 1. ist unbegründet. Die Klägerin kann weder an sich selbst noch an die Darlehensgeberin Zahlung der Monatsraten für die Monate April bis Juni 2009 verlangen.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Beklagte könne sich auf den Ausschlusstatbestand des § 7 f) AVB in der Fassung SC 2103 G. (Stand 01/2008) berufen, dessen Voraussetzungen aufgrund der depressiven Erkrankung der Klägerin unstreitig vorliegen.
aa) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die eine Einbeziehung der bezeichneten AVB deshalb annimmt, weil die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Darlehensvertragsformular wie auch auf der Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung den Erhalt von AVB bestätigt habe. Sie übersieht, dass die formularmäßigen Empfangsbekenntnisklauseln, welche die Klägerin am Ende des Darlehensvertrages und unter dem Beitritt zur Ratenschutzversicherung unterschrieben hat, gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam sind (vgl. OLG Köln VersR 2000, 169). Denn es fehlt an einer gesonderten Unterschrift im Sinne dieser Vorschrift: Eine solche liegt nur vor, wenn mit der Unterschrift keine weiteren Erklärungen als die des Empfangs bestimmter Leistungen bzw. Unterlagen abgegeben werden. Soll ein Vertrag unterschrieben werden, muss sich mithin eine Unterschrift auf ihn und eine andere auf das Empfangsbekenntnis beziehen (BGH NJW 1987, 2012, 2014). Daran fehlt es ersichtlich bei beiden Formularen, die jeweils nur eine Unterschrift der Klägerin vorsehen, die nicht nur als Empfangsbekenntnis unter anderem betreffend die AVB, sondern auch als Unterschrift unter den Darlehensvertrag bzw. unter die Beitrittserklärung zur Gruppenversicherung gelten soll. Zudem liegt schon begrifflich kein Empfangsbekenntnis vor, da mit der unterzeichneten Erklärung nicht nur Tatsachen, also der Empfang der AVB, bestätigt werden, sondern zugleich eine rechtliche Erklärung abgegeben werden soll („Der Antragsteller … erkennt diese an.“). Eine solche Klausel wäre selbst bei einer separaten Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis, woran es hier schon fehlt, unwirksam (vgl. BGH NJW 1990, 761, 765). Das Landgericht ist somit unzutreffend von einer Beweislastumkehr aufgrund des Empfangsbekenntnisses ausgegangen.
Indessen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer Einbeziehung von AVB in das Vertragsverhältnis gemäß § 305 Abs. 2 BGB in der Person der Klägerin erfüllt sind. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen neu geschlossenen Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer; vielmehr hat die Klägerin mit dem vermeintlichen Versicherungsantrag vom 15.01.2009 lediglich den Beitritt zum bestehenden Ratenschutzversicherungs-Gruppenvertrag der T Bank AG mit der Beklagten beantragt. In diesem Versicherungsverhältnis ist mithin die T Bank AG als Darlehensgeberin Versicherungsnehmerin, die Beklagte Versicherer und die Klägerin versicherte Person. Dass die Verpflichtungen eines Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer in gleicher Weise auch gegenüber einer versicherten Person bestehen und dass auch dieser gegenüber die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen müssen, wie die Klägerin offenbar annimmt, sieht das Gesetz nicht vor.
Nur für Versicherungen für fremde Rechnung wird die Aussicht vertreten, dass einzelne Vorschriften des VVG auch die versicherten Personen umfassen sollen, ohne dass diese Folgerung vom Gesetz besonders hervorgehoben wird (vgl. BGH VersR 1988, 949 und 1988, 1062). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im eigenen Namen ein fremdes Interesse versichert. So liegt der Fall bei Restschuldgruppenversicherungen wie der vorliegenden jedoch nicht: Denn von der Restschuldgruppenversicherung profitiert letztlich vorwiegend das Kreditinstitut als Darlehensgeber, das sich durch die Versicherung gegen den Ausfall des eigenen Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Kreditnehmer absichert. Die Bank als Darlehensgeber und gleichzeitig Versicherungsnehmer der Restschuldversicherung will kein Interesse der versicherten Personen versichern; die Verträge dienen vielmehr allein der Absicherung der Kreditverträge und werden auch nur im Zusammenhang mit diesen abgeschlossen (vgl. zu alledem Franz, VersR 2008, 1565 ff.). Bei der hier vorliegenden Gruppenversicherung handelt es sich mithin nicht um eine Fremdversicherung. Dann ist es aber folgerichtig, dass der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem VVG wie auch aus § 305 Abs. 2 BGB allein gegenüber dem Versicherungsnehmer nachkommen muss. Durch den Beitritt einer versicherten Person zur Restschuldversicherung wird gerade kein neues Versicherungsverhältnis begründet, sondern lediglich ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis hinsichtlich der versicherten Personen auf den Beitretenden erweitert. Dass in das hier bestehende Versicherungsverhältnis, nämlich den Gruppenversicherungsvertrag zur Ratenschutzversicherung zwischen der T Bank AG und der Beklagten, zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung der Klägerin am 15.01.2009 die Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung in der Fassung SC 2103 G. (Stand 01/2008) einbezogen waren, hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, die Klägerin hingegen nicht bestritten. Haben demnach die AVB in der Fassung SC 2103 G. (Stand 01/2008) Geltung, so ist auch § 7 f) AVB vorliegend anwendbar.
bb) Die Klausel, wonach der Versicherer nicht leistet, wenn der Versicherungsfall durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung verursacht ist, ist nach ständiger Rechtsprechung auch weder überraschend noch intransparent und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2008, 524; OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Stuttgart VersR 2008, 1343; OLG Schleswig r+s 2005, 119). Sie wäre nur dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich wäre, dass mit einem solchen Ausschluss nicht zu rechnen wäre (vgl. OLG Koblenz aaO). Das ist bei einem generellen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bereits deshalb nicht der Fall, weil ein solcher auch bei anderen Versicherungstypen wie etwa der Unfallversicherung üblicherweise vereinbart wird. Ein Versicherungsnehmer muss daher allgemein mit der Möglichkeit einer solchen Ausschlussklausel in den AVB rechnen.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, die Klausel sei aufgrund der konkreten Umstände des Falles, namentlich der behaupteten unzureichenden Beratung durch den Zeugen C, für sie überraschend, kommt es darauf nach den obigen Ausführungen nicht an.
cc) Abgesehen davon, scheitert das Klagebegehren letztlich auch daran, dass der Vortrag zur vollständigen, durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Leistungszeitraum unsubstantiiert ist. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, was die Klägerin überhaupt beruflich gemacht hat. Zur schlüssigen Darlegung der Arbeitsunfähigkeit ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer eine konkrete Beschreibung seines Berufsbildes vorlegt (vgl. OLG Köln - 5. Zivilsenat - vom 18.02.2008, VersR 2008, 912; OLG Saarbrücken vom 29.08.2007, VersR 2008, 951). Die Beklagte hat darauf bereits in der Klageerwiderung vom 26.08.2009 (dort S. 6 unten/7 oben) hingewiesen, ohne dass die Klägerin hierauf reagiert und ihren Vortrag ergänzt hätte. Ein weiterer Hinweis darauf war daher entbehrlich.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.