Berufung wegen Aussichtslosigkeit nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln; das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück. Zentrales Problem war die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nach §522 Abs.2 Satz1 ZPO. Der Senat stellte fest, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts erfordere. Mangels Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss entfallen weitere Ausführungen; Kosten trägt der Kläger (§97 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers als aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §522 Abs.2 Satz1 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Senat kann die Berufung zurückweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.
Nimmt der Senat auf einen Hinweisbeschluss Bezug und stellt die Berufungsführerin hierzu keine Stellung, kann das Gericht weitere Ausführungen unterlassen.
Die Kostenfolge einer zurückgewiesenen Berufung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtszugs.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 179/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 179/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. August 2010 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme des Klägers hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 54.576,- €