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Oberlandesgericht Köln·20 U 195/09·15.08.2010

OLG Köln: Keine weitere Invaliditätsleistung ohne ausreichende ärztliche Invaliditätsfeststellung

ZivilrechtVersicherungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Klage auf weitere Invaliditätsentschädigung aus privater Unfallversicherung keine Aussicht auf Erfolg hat. Für den behaupteten Dauerschaden am rechten Daumen fehle es an einer den Anforderungen genügenden ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Den Invaliditätsgrad habe das Landgericht zutreffend mit insgesamt 31,5 % (Arm rechts/Hand links) nach der Gliedertaxe ermittelt; eine Addition einzelner Teilwerte sei systemwidrig. Die bereits gezahlte Entschädigung (einschließlich Progression) decke den Anspruch ab.

Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO; Senat kündigt Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitere Invaliditätsentschädigung aus der privaten Unfallversicherung setzt eine ärztliche Invaliditätsfeststellung voraus, die einen konkreten, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Dauerschaden als Unfallfolge erkennen lässt.

2

Die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ersetzt die nach den AUB maßgebliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität nicht, wenn Invalidität als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit definiert ist.

3

Ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine gerichtliche Beweisaufnahme entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage hierdurch zuverlässig beantwortet werden kann.

4

Bei der Bemessung nach der Gliedertaxe schließt die Beeinträchtigung eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Glieds die Beeinträchtigung des rumpfferneren Glieds ein; Teilwerte für Hand/Unterarm sind daher regelmäßig nicht zu addieren.

5

Leistungen aus einer progressiven Invaliditätsstaffel sind nach den vertraglichen Vorgaben zu berechnen; zusätzliche Progression fällt nur für die (vollen) Prozentpunkte oberhalb der vereinbarten Schwelle an.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 179/08

Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Dem Kläger steht aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages für das Unfallereignis vom 27.03.2006 keine weitere Invaliditätsentschädigung zu.

a) Hinsichtlich des geltend gemachten Dauerschadens im Bereich des rechten Daumens, der in der Beweglichkeit gemindert sein soll, fehlt es bis heute an einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung.

Weder den ärztlichen Zeugnissen der Dres. T und G vom 6.11.2006 und 20.07.2007 noch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F/Unfallkrankenhaus C vom 18.01.2008 sowie dem Gutachten des PD Dr. I vom 21.08.2008 lässt sich eine unfallbedingte Bewegungseinschränkung des rechten Daumens entnehmen. Der rechte Daumen findet lediglich in dem sog. Ersten Rentengutachten des PD Dr. F2/Unfallkrankenhaus C vom 19.11.2006, dort S. 6 und 8 Erwähnung, indem als Unfallfolge eine Minderung der Beweglichkeit des rechten Daumens beschrieben wird. Das genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht, da sich nicht erkennen lässt, dass darin eine Dauerfolge ohne Aussicht auf Besserung liegen soll, die den Kläger zudem in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die ärztlichen Feststellungen müssen sich jedoch sowohl darauf beziehen, dass bei dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt, als auch insbesondere darauf, dass diese die Folge eines konkreten Unfallereignisses ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115). Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGH aaO und VersR 1995, 1179). Daran fehlt es hier ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach einer möglichen Verfristung dahinstehen. Zwar geht der Kläger zutreffend von einer Drei-Jahres-Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung aus. Diese wurde vorliegend in Abweichung von Ziffer 2.1.1.1 AUB 99 gemäß Ziffer 1.6 max 2000 vereinbart. Darauf kommt es jedoch nicht an, da bis heute bezüglich der Schädigung des Daumens keine ausreichende ärztliche Invaliditätsfeststellung vorgelegt wurde. Daher kann auch dahinstehen, ob die Beklagte sich möglicherweise aus Gründen der Treuwidrigkeit nicht auf die Verspätung einer etwaigen Invaliditätsfeststellung berufen kann. Denn die Klage wäre selbst dann abzuweisen, wenn dem Versicherer die Einwendung der Fristversäumnis als treuwidrig verwehrt wäre, da bis heute keine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität vorgelegt wurde (vgl. OLG Rostock MDR 2009, 1170; OLG Hamm MDR 2006, 1045).

Dass die Beklagte auf die Vorlage einer solchen als Anspruchsvoraussetzung verzichtet hätte, wie der Kläger meint, ist nicht erkennbar. Ein konkludenter Verzicht liegt insbesondere nicht in der bislang erfolgten Regulierung und Teilzahlung durch die Beklagte. Diese beruht auf den ihr vorliegenden ärztlichen Invaliditätsfeststellungen und deren Bewertung durch den Gutachter PD Dr. I; warum darin gleichzeitig ein Verzicht auf eine ärztliche Invaliditätsfeststellung betreffend einen weiteren Körperschaden liegen soll, ist nicht ersichtlich.

b) Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger aufgrund des Unfalls vom 27.03.2006 lediglich nach einem Invaliditätsgrad von 31,5% ohne Progression zu entschädigen ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es der Einholung des von ihm beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten des PD Dr. I vom 21.08.2008 könne zur Beantwortung der Beweisfrage herangezogen werden.

Ein Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag in einem Rechtsstreit über die Höhe eines unfallbedingten Invaliditätsgrades verwertet werden. Kann die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden, macht dies eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich (OLG Köln - 5. Zivilsenat - VersR 2001, 755 und VersR 2005, 679 im Anschluss an BGH VersR 1993, 899). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat mit der Erstellung des Gutachtens zur Feststellung der Invalidität einen Chirurgen und Unfallchirurgen des Medizinischen Gutachtenbüros im Mkrankenhaus O betraut, dessen Beauftragung der Kläger nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen des PD Dr. I in seinem Gutachten vom 21.08.2008 sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Als ausgebildeter Chirurg und Unfallchirurg verfügt Dr. I über die zur Beurteilung von Dauerschäden aufgrund der unfallbedingten knöchernen Verletzungen beider Arme erforderliche Sachkunde. Im Gutachten vom 21.08.2008 sind die erhobenen Befunde sehr eingehend beschrieben, was den Schluss auf eine sorgfältige Gutachtenerstellung zulässt. Ungereimtheiten in der Darstellung sind nicht zu erkennen.

Den in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen des Gutachters setzt der Kläger kein substantiiertes Vorbringen entgegen. Er macht lediglich geltend, anstelle der von Dr. I angesetzten Invaliditätsgrade sei die Beeinträchtigung der rechten Hand, der linken Hand, des rechten Unterarms und des rechten Daumens jeweils entsprechend einem MdE-Grad von 30% gemäß dem Gutachten des PD Dr. F2 vom 19.11.2006 zu bemessen und die jeweiligen Invaliditätsgrade zu addieren, so dass sich 62% unprogressiert und 99% progressiert ergebe. Diese Annahme des Klägers ist aus rechtlichen Gründen nicht zutreffend.

aa) Zum einen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) identisch sei mit dem privatversicherungsrechtlichen Begriff der Invalidität. Die sozialrechtliche Kategorie der Minderung der Erwerbsfähigkeit und das privatversicherungsrechtliche Verständnis der Invalidität im Sinne der AUB sind jedoch weder miteinander gleichzusetzen noch vergleichbar (vgl. OLG Celle VersR 1959, 784). Wenn ärztlicherseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wird, liegt in einer solchen Feststellung keine Aussage zum Vorliegen eines Dauerschadens (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 498).

Soweit der Kläger meint, der Bundesgerichtshof verwende beide Begriffe synonym, ist dies nicht zutreffend. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sind die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen jeweils zu den AUB 61 ergangen, die Invalidität als eine unfallbedingte dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit definierten, § 8 Abs. 2 Ziffer 1 AUB 61. Kam es danach für den Versicherungsfall entscheidend darauf an, ob die Fähigkeit des Versicherten zur Leistung von Arbeit gemindert ist, konnte der BGH den Grad der MdE als ein maßgebliches Beurteilungskriterium heranziehen. Die den AUB 61 nachfolgenden Bedingungswerke wie auch die hier streitgegenständlichen AUB 99 definieren Invalidität demgegenüber als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, vgl. Ziffer 2.1.1.1 AUB 99. Auf den Beruf oder die Art der Tätigkeit als Maßstab für die Bemessung der Leistungen kommt es danach nicht mehr an. Dementsprechend greift auch der Bundesgerichtshof nicht (mehr) auf den Grad der MdE zur Bestimmung des Invaliditätsgrades zurück.

bb) Zum anderen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass jeweils separate Invaliditätsgrade für die behaupteten Dauerbeeinträchtigungen der rechten Hand, des rechten Unterarms und des rechten Daumens zu ermitteln und zu addieren seien.

Er missachtet dabei die der Gliedertaxe gemäß Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 99 i.V.m. Ziffer 1.7 max 2000 immanente Systematik, wonach der Verlust oder die Beeinträchtigung eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Beeinträchtigung des rumpfferneren Gliedes einschließt (vgl. OLG Brandenburg r+s 2006, 207; OLG Köln - 5. Zivilsenat - r+s 2003, 472). Abgesehen davon, dass der rechte Daumen aus den oben unter Ziffer 1. dargelegten Gründen ohnehin keine Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung der Gesamtinvalidität findet, sind die geltend gemachten Beeinträchtigungen der rechten Hand und des rechten Unterarms in die Bewertung des Sachverständigen PD Dr. I vom 21.08.2008 mit eingeflossen, wenn dieser insgesamt zu der Feststellung von 3/10 Armwert rechts gelangt. Das ergibt sich im Übrigen auch ausdrücklich aus dem Gutachten, in dem es auf Seite 6 unter Ziffer 4. heißt: „Die unfallbedingte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des rechten Arms schätze ich auf 3/10 ein. Nach den Einschätzungsempfehlungen für die private Unfallversicherung wird die unfallbedingte Einsteifung im Handgelenk in Funktionsstellung mit einem Armwert in der Größenordnung von 3/10 eingeschätzt. (…) Unter Berücksichtigung der deutlichen Beeinträchtigung der Unterarmdrehung nach außen halte ich jedoch die oben dargelegte Einschätzung für angemessen.“ PD Dr. I hat entsprechend der Systematik der Gliedertaxe zutreffend allein einen Armwert rechts gebildet, dessen Bewertung insgesamt die Beeinträchtigung der Hand, des Handgelenks und des Unterarms umfasst.

Soweit der Kläger meint, eine Addition der Teilwerte sei in den Sonderbedingungen max 2000 abweichend von den AUB 99 vereinbart, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Regelung der Sonderbedingungen er seine Ansicht stützen möchte; eine Begründung fehlt. Allein Ziffer 1.7 max 2000 befasst sich mit der Gliedertaxe und legt abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 99 zugunsten der Versicherungsnehmer höhere Invaliditätsgrade für die einzelnen Glieder fest. Eine abweichende Regelung zur Addition von Teilwerten oder auch nur eine von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 99 abweichende Systematik ist darin nicht ersichtlich.

cc) Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Klägers mit der Einschätzung des Dauerschadens an seiner linken Hand und seinem rechten Arm durch den Sachverständigen PD Dr. I findet im Übrigen nicht statt. Dass die mit 1/10 Handwert links sowie 3/10 Armwert rechts bemessenen Invaliditätsgrade ausgehend von den obigen Grundsätzen nicht zutreffend ermittelt worden seien, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen; Anzeichen für eine fehlerhafte oder unzureichende Begutachtung durch PD Dr. I finden sich nicht. Das Landgericht durfte somit aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I die Überzeugung gewinnen, dass die unfallbedingte Invalidität des rechten Arms und der linken Hand des Klägers nicht über 3/10 Armwert = 24% und 1/10 Handwert links = 7,5%, somit insgesamt 31,5% unprogressiert hinausgeht.

c) Die bei einem Invaliditätsgrad von 31,5% unprogressiert zu zahlende Invaliditätsentschädigung hat die Beklagte bereits gezahlt.

Nicht zutreffend ist die Ansicht des Klägers, auch bei einem Invaliditätsgrad von 31,5% unprogressiert habe die Beklagte noch weitere € 5.200,- (= 6,5% von € 80.000,-) an ihn zu zahlen. Diese Annahme geht ersichtlich davon aus, dass die Beklagte bislang noch gar keine Progressionsleistung erbracht habe. Das ist jedoch nicht zutreffend. Aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 8.09.2008 ergibt sich eindeutig, dass sie unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Progression eine Gesamtentschädigung von € 30.000,- und damit einen Progressionsbetrag von € 4.800,- errechnet hat. Das entspricht 6% der Grundsumme. Da die Beklagte gemäß Ziffer 1.2.1 der Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel nur für jeden (vollen) Prozentpunkt, der den Invaliditätsgrad von 20% übersteigt, zusätzlich 1% aus der Versicherungssumme zu zahlen hat, schuldet sie ausgehend von 31,5% Invalidität unprogressiert eine Mehrleistung von 6% der Grundsumme = € 4.800,-. Diesen Betrag hat der Kläger erhalten.

 

2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

 

II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext