Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler im Verkündungsvermerk nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Köln berichtigte wegen offensichtlicher Schreibfehler im Verkündungsvermerk eines am 1. Februar 2019 verkündeten Urteils die zweimal falsch angegebene Jahreszahl. Antrag oder besondere Sachverhaltsaufklärung sind nicht erforderlich, wenn der Verkündungswille und die richtige Angabe eindeutig erkennbar sind. Die Korrektur erfolgte gemäß § 319 ZPO durch Beschluss.
Ausgang: Berichtigung des Verkündungsvermerks gemäß § 319 ZPO stattgegeben; zwei falsche Datumsangaben auf 01.02.2019 berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler im Verkündungsvermerk eines Urteils sind nach § 319 ZPO durch das erkennende Gericht zu berichtigen.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der wahre Verkündungswille bzw. der richtige Sachverhalt aus dem Urkundentext eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss des erkennenden Gerichts und dient der Korrektur formeller Fehler, nicht der inhaltlichen Änderung der Entscheidung.
Die Korrektur von Datumsangaben ist zulässig, wenn die richtige Angabe offenkundig ist und aus dem weiteren Urkundentext oder dem Verkündungszusammenhang hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 387/16
Tenor
Das am 1. Februar 2019 verkündete Urteil des Senats – 20 U 193/17 – wird wegen offensichtlicher Schreibfehler im Verkündungsvermerk gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Das Datum 01.02.2018 wird zweimal ersetzt durch das Datum 01.02.2019.
Rubrum
Diese Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.