Berichtigung des Tatbestands nach §§ 525, 320 ZPO – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Berichtigung des Tatbestands seines Urteils nach §§ 525, 320 ZPO. Das Oberlandesgericht Köln gibt mehreren Korrekturen statt, weil die ursprüngliche Fassung nicht dem unstreitigen Vortrag oder der tatsächlichen Sachlage entsprach oder Unklarheiten enthielt. Weitergehende Wortlautänderungen werden zurückgewiesen; ein Anspruch auf Übernahme vorgeschlagener Formulierungen besteht nicht.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach §§ 525, 320 ZPO teilweise stattgegeben; weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach §§ 525, 320 ZPO ist zulässig und begründet, soweit die beantragte Änderung Unrichtigkeiten beseitigt oder den Tatbestand dem unstreitigen Vortrag der Parteien anpasst.
Eine Berichtigung ist angezeigt, wenn die ursprüngliche Formulierung dem tatsächlichen oder unstreitigen Sachverhalt nicht entspricht oder zur Behebung von ‚Dunkelheit‘ der entscheidungserheblichen Darstellung dient.
Der Anspruch auf Übernahme konkreter, vom Antragsteller vorgeschlagener Formulierungen besteht nicht; das Gericht kann eine eigene, zur Klarstellung geeignete Formulierung wählen.
Eine Berichtigung ist nicht geboten, soweit der Antragsteller Widersprüche zu bereits nicht angegriffenen Feststellungen nicht geltend macht oder seinen Antrag nicht im Widerspruch zu relevanten Einwendungen der Gegenpartei durchsetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 387/16
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 1. Februar 2019 wird auf Antrag des Klägers wie gemäß §§ 525, 320 ZPO folgt berichtigt:
1. Die Firmenbezeichnung auf Seite 3, 2. Absatz „A GmbH“ wird abgeändert in „A Group GmbH“.
2. Der 1. Satzes des 2. Absatzes auf Seite 4: „Im Jahr 2008, als erstmals vom Kläger … “ wird wie folgt neu gefasst:
„Nach 2008 schossen die am Kläger beteiligten Unternehmen, darunter die Beklagten, die aufgrund der Vereinbarungen und satzungsgemäß regelmäßige monatliche Beiträge (Mitgliedsbeiträge für ihre beim Kläger versicherten Mitarbeiter und eigenen Firmenbeiträge) zur Finanzierung der Aufgaben des Klägers zu leisten hatten, im Rahmen eines von der B geforderten Sanierungsplans einen zweistelligen Millionenbetrag nach.“
3. Der Satz auf Seite 4, zweiter Absatz, Zeilen 7 bis 9:
„Eine nicht in Anspruch genommene Garantieerklärung (Patronatserklärung) des Trägerunternehmens zu Gunsten des Klägers war den Beklagten nicht bekannt.“
wird hinter dem Wort „Beklagten“ durch Einfügung der Worte „nach deren vom Kläger bestrittenem Vortrag“ ergänzt.
4. In der Tatsachenfeststellung auf Seite 4, 2. Absatz, Zeilen 11 bis 12
„Ein Sanierungsplan vom 30. Juni 2016 sieht außerordentliche Nachschüsse der Beteiligten Unternehmen von mindestens 45,7 Millionen € vor, die laut Kläger auch auf das Doppelte ansteigen könnten.“
wird das Wort „mindestens“ gestrichen. Nach „laut Kläger“ werden die Worte eingefügt „nach oben oder nach unten abweichen können und“.
5. Der Satz beginnend auf Seite 29, 1. Absatz, Zeile 8, mit den Worten
„Auch der Kläger trägt nicht vor, dass die B …“
wird hinter „Auch der Kläger trägt nicht“ ergänzt durch das Wort „klar“.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers ist zulässig und weitgehend begründet.
In Bezug auf die Firmenbezeichnung (Nr. 1) treten dem auch die Beklagten nicht entgegen.
Es entspricht tatsächlich nicht dem unstreitigen Sachverhalt, dass die von den Beteiligungsunternehmen geleisteten Sonderzuwendungen bereits im Jahr 2008 erfolgt sind (Nr. 2).
Richtig ist, dass der Kläger vorgetragen hat, im Vorfeld des Sanierungsplans 2009 sei dem von den Beklagten beauftragten Beratungshaus C der Inhalte Patronatserklärung wiedergegeben worden (Nr. 3).
Richtig ist, dass nach Angaben des Klägers die Höhe der nach dem aktuellen Solvabilitätsplan erforderlichen Sonderzuwendungen nicht nur nach oben, sondern auch nach unten vom veranschlagten Betrag abweichen können (Nr. 4).
Richtig ist, dass sich der Formulierung des Klägers der Inhalt der Einschätzung der B, soweit es eine Zuschusspflicht beteiligter Unternehmen auch nach der Kündigung einer Beteiligungsvereinbarung nicht sicher entnehmen lässt (Nr. 5). Das wird durch die vorgenommene Berichtigung deutlicher gemacht.
Über die vorgenommenen Korrekturen hinaus war dem Antrag des Klägers nicht zu entsprechen.
Dem Einwand der Beklagten gegenüber weiteren Veränderung des 1. Satzes des 2. Absatzes auf Seite 4 (Nr. 2), die der Senat für zutreffend hält, nämlich dass der Solvabilitätsplan in einer Zeit aufgestellt wurde, als der Kläger einen Verlust in Millionenhöhe erwirtschaftet hatte, und dass die Verwendung des Verbs „nachschießen“ ungeachtet des nicht maßgeblichen Umstands, dass der Begriff des Nachschusses in § 179 VAG eine spezifische Bedeutung haben mag, sachlich zutreffend ist, hat der Kläger in seinem Entgegnungsschriftsatz vom 13. März 2019 selbst nicht widersprochen. Insoweit weist der Tatbestand des Urteils keine Unrichtigkeit auf.
Der Kläger macht auch nicht geltend, nicht – wie bereits in dem von ihm insoweit nicht angegriffenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils – erklärt zu haben, dass außerordentliche Nachschüsse gemäß Sanierungsplan vom 30. Juni 2016 auch auf das Doppelte der zunächst veranschlagten 45,7 Millionen € ansteigen könnten (Nr. 4). Insoweit ist eine Berichtigung nicht veranlasst.
Nicht veranlasst ist die Streichung des in Zeile 8 des 1. Absatzes auf Seite 29 beginnenden Satzes (Nr. 5). Die vom Senat vorgenommene Ergänzung des Satzes ist zur Behebung einer etwaigen Unsicherheit („Dunkelheit“) über den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand ausreichend.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme bestimmter, von ihm vorgeschlagener Formulierungen besteht nicht.