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Oberlandesgericht Köln·20 U 19/13·11.07.2013

Berufung zu Rücktransportansprüchen aus Ergänzungskrankenversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unterbliebenen Rücktransports aus seiner Ergänzungskrankenversicherung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da die Beklagte keine Pflichtverletzung nach den AVB-G getroffen habe. Ein Rücktransport sei nur bei medizinischer Notwendigkeit geschuldet; diese wurde nicht substantiiert dargetan, zumal der Kläger nach eigenem Vortrag erst ab 23.8.2011 flugtauglich war. Pauschale Hygienevorwürfe und behauptete Zusagen genügten nicht zur Begründung eines Anspruchs.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen abgewiesene Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Rücktransport aus dem Ausland aus einer Ergänzungskrankenversicherung besteht nur, wenn der Rücktransport medizinisch notwendig ist; medizinische Notwendigkeit liegt vor, wenn vor Ort vorhandene Einrichtungen zur Versorgung nicht ausreichen und dadurch erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen.

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Ein Rücktransport setzt Transportfähigkeit bzw. Flugtauglichkeit des Versicherten voraus; die Feststellung der Flugtauglichkeit bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rücktransport.

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Pauschale oder unkonkrete Darstellungen zu Hygienemängeln oder organisatorischen Unzulänglichkeiten reichen nicht aus, um das Vorliegen einer medizinisch notwendigen Rückführung oder eines groben Behandlungsfehlers zu begründen; es bedarf substantiierter Tatsachenvorträge.

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Behauptete Zusagen von Mitarbeitern des Versicherers müssen konkretisiert und beweisbar gemacht werden; ohne namentliche Benennung und geeignete Beweismittel ist die Behauptung nicht hinreichend substantiiert, und eine Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

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Das Angebot des Versicherers, die Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus zu veranlassen, spricht gegen die Notwendigkeit eines kostenträchtigen Rücktransports, sofern dieses Ersatzkrankenhaus eine ausreichende Versorgung gewährleistet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB§ 447 ZPO§ 448 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 230 O 84/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 84/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte hat keine Pflicht aus der Ergänzungskrankenversicherung verletzt.

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a

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Die Beklagte war nicht nach Ziffer 1.2 der AVB-G zur Organisation und Durchführung eines Krankenrücktransports des Klägers sowie der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten verpflichtet. Eine Rückführung des Versicherungsnehmers aus dem Ausland auf Kosten der Beklagten kommt nach Ziffer 1.22 der AVB-G nur dann in Betracht, wenn der Rücktransport medizinisch notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports ist gegeben, wenn die an Ort und Stelle oder in zumutbarer Entfernung vorhandenen medizinischen Einrichtungen zur Versorgung des Patienten nicht ausreichend sind und dadurch eine Gesundheitsschädigung bzw. wesentliche gesundheitliche Nachteile des Patienten zu befürchten sind (OLG Saarbrücken NVersZ 2002, 263; Nies, NVersZ 2000, 305, 307; Nies in: van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 3. Aufl., Rz. 3/43). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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aa

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Bis zum 23. August 2011 konnte ein Rücktransport des Klägers, der nur dann durchgeführt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer transportfähig ist, bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag nicht flugtauglich war. Der Kläger, der zunächst allgemein vorgetragen hat, die Ärzte im städtischen Krankenhaus B. hätten ihm Flugtauglichkeit bescheinigt, hat sein Vorbringen nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass sich das Vorliegen von Flugtauglichkeit ab dem 22. August 2011 aus dem Entlassungsbericht des städtischen Krankenhauses B. ergeben habe. Darin wird jedoch lediglich bestätigt, dass der Kläger eine Flugreise zwei Tage nach seiner Entlassung aus der dortigen Behandlung, mithin am 24. August 2011, antreten könne. Soweit der Kläger sich ferner darauf stützt, dass die am 23. August 2011 ermittelten Hämoglobinwerte den Antritt einer Flugreise erlaubt hätten, kann auch hieraus nur geschlossen werden, dass Flugtauglichkeit ab der Feststellung dieser Werte bestanden hat, so dass ein Rückflug frühestens am folgenden Tag hätte stattfinden können.

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Dass nach dem Eintritt von Flugtauglichkeit die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports bestanden hat, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

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Seinen diesbezüglichen Rechtsstandpunkt begründet er zunächst im Wesentlichen damit, dass der Standard des privaten Krankenhauses E., in welches er sich nach der Entlassung aus dem städtischen Krankenhaus B. begeben hat, dem mitteleuropäischen nicht entsprochen habe. Insoweit kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse in dem privaten Krankenhaus E. so beschaffen waren, wie von ihm behauptet. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass die dortige medizinische Versorgung nicht ausreichend und gesundheitsgefährdend war. Zu angeblichen Hygienemängeln hat der Kläger nur pauschal behauptet, dass die in Mitteleuropa gültigen Maßstäbe „nicht annähernd eingehalten“ worden seien; dies erlaubt den Rückschluss auf eine Gesundheitsgefährdung nicht. Die Tatsache, dass dem Kläger auch nachts Blut abgenommen worden ist, mag seinem Krankheitsbild geschuldet gewesen sein. Im Übrigen lässt dieses Vorgehen, das zwar unangenehm gewesen sein mag, aber gleichfalls nicht darauf schließen, dass die Gesundheit des Klägers in Gefahr war. Soweit eine Blutabnahme einmal von einem Praktikanten durchgeführt worden sein soll, der die Blutabnahmetechnik nur unzureichend beherrschte, handelt es sich hierbei nicht um einen gesundheitsgefährdenden und außergewöhnlichen Umstand; vielmehr kann dies im Inland ebenfalls vorkommen. Auch aus dem Umstand, dass Desinfektionen nach dem Sachvortrag des Klägers lediglich mittels eines mit wenig Alkohol getränkten Wattebauschs durchgeführt worden seien, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Vorgehensweise handelte, die nicht lege artis war; denn auch in der Bundesrepublik Deutschland wird medizinischer Alkohol zu Desinfektionszwecken benutzt. Die weitere Behauptung des Klägers, ihm sei einmal eine Infusion mit unzulässiger Mischung gegeben worden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, es habe sich um einen groben Behandlungsfehler gehandelt, mit dem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung verbunden war. Bei der Tatsache, dass Roller für Infusionen und Urinflaschen nicht vorhanden gewesen sein sollen, handelt es sich schließlich um eine bloße Unannehmlichkeit, die auf den Heilungsverlauf ohne Einfluss ist. Letztlich wird die medizinische Versorgung in dem privaten Krankenhaus E. auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass einmal Gasgeruch aufgetreten ist und der Kläger deswegen sein Zimmer räumen musste.

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Darüber hinaus steht der Annahme, während der Dauer des Aufenthalts des Klägers in dem privaten Krankenhaus E. sei ein Rücktransport medizinisch notwendig gewesen, auch entgegen, dass die Beklagte diesem unstreitig die Verlegung in ein privates Krankenhaus in C. angeboten hatte. Dass auch dort eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Er kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm am 23. August 2011 eine Verlegung in dieses Krankenhaus nicht zuzumuten gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt war er nach seiner eigenen Sachdarstellung wieder flugtauglich und damit transportfähig. Soweit er ferner einwendet, eine Verlegung nach C. wäre aufgrund der hohen Außentemperaturen unzumutbar gewesen, hat die Beklagte nachfolgend - von dem Kläger unwidersprochen – vorgetragen, dass der Transport in einem „gut ausgestatteten und selbstverständlich klimatisierten Krankenwagen“ durchgeführt worden wäre.

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Letztlich ist anhand des Sachvortrags des Klägers auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Rücktransport nach Deutschland nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung medizinisch notwendig gewesen sein soll. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass eine ausreichende ambulante medizinische Versorgung vor Ort nicht gewährleistet war.

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b.

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Die Beklagte war weiter nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kläger den planmäßigen Rückflug am 2. September 2011 in medizinischer Begleitung antreten konnte. Auch dies würde voraussetzen, dass der Rücktransport als solcher medizinisch notwendig ist, was nach Vorstehendem nicht der Fall war. Soweit der Kläger sich zu schwach fühlte, um ohne Unterstützung nach Deutschland zurückzureisen, hätte er deshalb in der U. verbleiben und sich dort weiter ärztlich behandeln lassen müssen.

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c.

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Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus dem behaupteten Umstand, dass einer ihrer Mitarbeiter die Durchführung eines Rücktransports zugesagt haben soll. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers ist bereits nicht hinreichend substantiiert, weil er den Mitarbeiter, der die angebliche Zusage erteilt haben soll, nicht namentlich bezeichnet hat; aufgrund dessen ist der Beklagten eine Rechtsverteidigung praktisch unmöglich. Darüber hinaus hat der Kläger seinen diesbezüglichen Sachvortrag im Berufungsverfahren auch nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Er hat insoweit lediglich seine informatorische Anhörung beantragt, bei welcher es sich nicht um ein förmliches Beweismittel handelt. Sollte das Vorbringen des Klägers als Antrag auf Parteivernehmung zu verstehen sein, so liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO scheidet aus, da die Beklagte ihr Einverständnis hiermit nicht erklärt hat. Eine solche nach § 448 ZPO würde – abgesehen davon, dass sie gegenüber anderen mögliche Beweismitteln subsidiär ist (Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 448 Rn. 2) – voraussetzen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die streitige Tatsachenbehauptung spricht (Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 448 Rn. 3). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall; im Gegenteil spricht hiergegen, dass die von dem Kläger behauptete Zusage in Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen stehen würde.

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2.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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3.

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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles beruht.

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4.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.640,52 €.