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Oberlandesgericht Köln·20 U 186/15·14.01.2016

Berufung: Übertragung von Alterungsrückstellungen bei Krankheitskostenversicherung teilweise stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsrechtKrankheitskostenversicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Übertragung von bei Vertragsschluss auf die Beklagte übergegangenen Alterungsrückstellungen an seinen neuen Krankheitskostenversicherer. Das OLG Köln gab der Berufung in Teilumfang statt und verurteilte die Beklagte zur Übertragung von 4.592,00 €; insoweit wirkte ein im Termin erklärtes Anerkenntnis entscheidend. Soweit der Kläger weitergehende Ansprüche geltend machte, wurden sie abgewiesen, da § 39 VVG Prämienanspruch und hiermit verbundene Alterungsrückstellungen bei Rücktritt nach § 19 VVG erfasst und eine analoge Anwendung des § 204 VVG nicht geboten ist.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Übertragung von Alterungsrückstellungen in Höhe von 4.592,00 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wurden Alterungsrückstellungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages auf den Versicherer übertragen, kann der neue Versicherer die Übertragung dieser Rückstellungen vom bisherigen Versicherer verlangen.

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Bei wirksamem Rücktritt des Versicherers gemäß § 19 Abs. 2 VVG steht dem Versicherer nach § 39 Abs. 1 S. 2 VVG die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu; hiervon sind auch aus diesen Prämien gebildete Alterungsrückstellungen erfasst.

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Besteht für den vom Kläger beanspruchten Bereich eine ausdrückliche Regelung in § 39 VVG, liegt keine gesetzliche Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG rechtfertigen würde.

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Ein im Termin erklärtes Anerkenntnis der Beklagten begründet die Verurteilung hinsichtlich des Anerkannten nach den §§ 307 S. 1, 525 S. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 307 Satz 1 ZPO§ 525 Satz 1 ZPO§ 19 Abs. 2 VVG§ 39 Abs. 1 Satz 2 VVG§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 78/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 78/14 – wird unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die bei Abschluss des Krankheitskostenversicherungsvertrages zu Vertragsnummer 2xx/0xx64xx81x auf sie übertragenen Alterungsrückstellungen in Höhe eines Betrages von 4.592,00 € auf die B Krankenversicherung AG zu Versicherungsschein Nr. 4xx07xx50 zu übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung, die der Kläger bezüglich der geforderten Verzinsung der von der Beklagten zu übertragenden Alterungsrückstände zurückgenommen hat, hat im Übrigen überwiegend Erfolg.

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Zu verurteilen war die Beklagte insofern gemäß §§ 307 S. 1, 525 S. 1 ZPO bereits auf Grund des von ihr im Senatstermin erklärten Anerkenntnisses.

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Soweit der Kläger allerdings nicht lediglich die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, die Alterungsrückstellungen auf seinen neuen Krankheitskostenversicherer zu übertragen, die bei Abschluss des Krankheitskostenversicherungsvertrages der Parteien im März 2012 durch Zahlung seines früheren Versicherers auf die Beklagte übertragen worden sind, hat das Landgericht seine Klage jedoch zu Recht abgewiesen. Insoweit war die Berufung nicht begründet.

8

Da der Kläger das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen hat, soweit es seinen Zahlungsanspruch betreffend Erstattungsleistungen für Kosten ärztlicher Behandlung abgewiesen hat, weil die Beklagte wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Kläger bei Vertragsschluss gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam von dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, greift § 39 VVG. Dessen Abs. 1 S. 2 bestimmt für den Fall des Rücktritts des Versicherers gemäß § 19 Abs. 2 VVG oder der Vertragsbeendigung aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, dass dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zusteht. Davon sind auch die Alterungsrückstellungen betroffen, die aus den Prämien gebildet werden, die danach dem Versicherer zustehen. Eine gesetzliche Regelungslücke, die für die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG Voraussetzung wäre, besteht danach (auch) im Anwendungsbereich des § 39 VVG nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:  4.700 €