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Oberlandesgericht Köln·20 U 17/97·20.11.1997

GbR-Ausscheiden: Konkludenter Verzicht und Haftungsentlassung für Altdarlehen

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine GmbH verlangte vom ehemaligen Gesellschafter einer GbR die Rückzahlung von der GbR aufgenommenen Darlehen. Streitpunkt war, ob der Ausgeschiedene trotz Ausscheidensbeschluss ohne Abschichtungsbilanz weiter für Altverbindlichkeiten haftet. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil der Beklagte aufgrund des übereinstimmenden Vorgehens der Gesellschafter von einem wechselseitigen Verzicht und einer Haftungsübernahme der verbleibenden Gesellschafter im Innenverhältnis ausgehen durfte. Wegen der Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers als verbleibender GbR-Gesellschafter wirkte die Haftungsentlassung ausnahmsweise auch gegenüber der Darlehensgläubigerin.

Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Darlehensklage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortgesetzten GbR ist grundsätzlich eine Auseinandersetzung nach § 738 Abs. 1 BGB auf den Stichtag des Ausscheidens vorzunehmen; hierfür ist eine Abschichtungsbilanz maßgeblich.

2

Unterbleiben bei Ausscheiden eines Gesellschafters trotz erheblicher Altverbindlichkeiten die Erstellung einer Abschichtungsbilanz und die Geltendmachung von Abfindungs- oder Nachschussansprüchen, kann dies für einen konkludenten wechselseitigen Verzicht und die Übernahme der Altverbindlichkeiten durch die verbleibenden Gesellschafter im Innenverhältnis sprechen.

3

Die Grundsätze zur Kürzung von Gesellschafterforderungen gegen die Gesellschaft (Drittgläubigerproblematik) sind auf Forderungen eines Nichtgesellschafters gegen die GbR nicht übertragbar.

4

Eine im Innenverhältnis vereinbarte Entlassung eines ausscheidenden Gesellschafters aus der Haftung für Altverbindlichkeiten kann im Einzelfall auch gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger wirken, wenn dessen Willensbildung nach außen hin maßgeblich von einer Person bestimmt wird, die zugleich als verbleibender Gesellschafter an der Haftungsentlassung mitwirkt.

5

Will der maßgeblich handelnde Vertreter eines Gläubigers die Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters trotz erkennbarer Haftungsentlassung im Innenverhältnis aufrechterhalten, bedarf es eines klaren Hinweises; andernfalls darf der Ausgeschiedene von einem einheitlichen Verzichtswillen ausgehen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 738, 607§ 366 Abs. 2 BGB§ 242 BGB§ 738 Abs. 1 BGB§ 738 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 735 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 73/96

Leitsatz

1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer von den beiden übrigen Gesellschaftern fortgesetzten GbR unter jeweils hälftiger Übernahme des Gesellschaftsanteils des Ausscheidenden aus der GbR aus und werden trotz bestehender erheblicher Darlehensverbindlichkeiten der GbR gegenüber einem Dritten aus diesem Anlaß weder eine Abschichtungsbilanz, noch sonstige Ansprüche von den verbleibenden Gesellschaftern gegen den Ausscheidenden geltend gemacht, spricht dies neben einem konkludenten, wechselseitigen Verzicht auf etwaige Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten auch für die Übernahme der Haftung durch die verbleibenden Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis. 2. Handelt es sich bei dem Darlehensgläubiger um eine GmbH, deren wirtschaftlichen Entschließungen nach außen hin ständig und allein von einem der verbliebenen GBR-Gesellschafter als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter bestimmt werden, so kann der Verzicht auf eine Mithaftung für Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis auch auf die Darlehensgeberin durchschlagen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des Beklagten das am 10. Juli 1996 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 73/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen Großbank, öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder eines sonstigen als Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, Höhe von 15.000.- DM erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wurden, zu der sich der Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH, der Beklagte und ein Herr K. zusammengeschlossen hatten.

3

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, "als Gesamtschuldner mit den Herren <bisher noch nicht verurteilten>1^< K. K. und G. S. ... an die Klägerin 120.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen". Wegen der von der Klägerin in Höhe von 22.744,04 DM geltend gemachten Darlehenszinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

4

Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.

5

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte geltend, ihm sei anläßlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft mit Beschluß vom 26.04.1991 Entlastung aus der Mithaftung erteilt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Gesellschaft zusammen mit dem Gesellschafter K. weitergeführt und ausweislich der vorgelegten Bilanzen auch die Schulden der Gesellschaft übernommen, zurückgeführt und eine Ausgleichsforderung gegen ihn nicht bilanziert, wie sich aus der Bilanz zum 31.12.1993 (GA 72) entnehmen lasse. Hierfür spreche auch der Umstand, daß die Gesellschafter auch keine Auseinandersetzungsbilanz per 26.04.1991 aufgestellt hätten. Aus der Bilanz per 31.12.1991 gehe hervor, daß allein der buchmäßige Wert des Sachanlagevermögens die Darlehensverbindlichkeiten

7

fast erreiche. Da der Marktwert der Sachanlagen erfahrungsgemäß das mehrfache des Buchwertes darstelle, sei die Entscheidung der Gesellschafter plausibel gewesen, den Beklagten ohne Ausgleichsanspruch und ohne Auseinandersetzungsbilanz aus der Gesellschaft zu entlassen. Dementsprechend seien die Verluste ausschließlich auf die Konten der verbleibenden zwei Gesellschafter aufgeteilt worden, die dies auch steuerlich hätten nutzen können. Trotz seiner Entlastung aus der Mithaftung nehme der Mitgesellschafter S. ihn als Geschäftsführer einer anderen Firma auf Zahlung in Anspruch, die er selbst als Gesellschafter zu erbringen hätte, wenn sie noch geschuldet seien. Insoweit unterscheide sich die Fallgestaltung von der Behandlung einer Gesellschafter-Drittforderung, wonach der Gesellschafter, der die anderen Gesellschafter als Drittgläubiger in Anspruch nehme, sich seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen müsse. Allerdings nutze der Gesellschafter S. seine formale Position als Geschäftsführer einer weiteren Firma aus, um gegen ihn vorzugehen. Hinzukomme, daß er selbst als ausgeschiedener Gesellschafter über die Tilgung der Darlehensansprüche nichts wisse und auf Informationen des Geschäftsführers der Klägerin und seines Mitgesellschafters angewiesen sei. Bevor der Geschäftsführer der Klägerin als allein handelnde Person die Entwicklung der Darlehen vor seinem (des Beklagten) Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht im einzelnen darlege, könne er ihn nicht in Anspruch nehmen.

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Wegen seines Anspruchs auf Auskunft gegen den Geschäftsführer der Klägerin als Person mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

14

Zur Begründung ihres Rechtsmittels verteidigt sie das zusprechende landgerichtliche Urteil.

15

Sie trägt er zur Begründung des abgewiesenen Darlehenszinses u. a. vor, bis Anfang 1990 hätten die Darlehensverbindlichkeiten aufgrund der von ihr gewährten Darlehen vom

16

29.06.1987 über 50.000,00 DM (GA 35),

17

10.09.1987 über 65.000,00 DM (GA 14) und

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10.09.1987 über 27.000,00 DM (GA 15),

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in Höhe von insgesamt 142.000,00 DM sowie des Darlehens der Arbeitsgemeinschaft Betonpumpen Rhein/Main (ARGE) vom

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13.02.1989 über 100.000,00 DM

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der GbR gegenüber unverändert bestanden. Tilgungsleistungen seien nicht erfolgt. Erst danach, am 22.01.1990 sei eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 50.000,00 DM geleistet worden.

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Am 18.04.1990 sei von der Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM gewährt worden. Das danach insgesamt auf (142.000,00 DM -

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50.000,00 DM + 80.000,00 DM) 172.000,00 DM angewachsene Darlehen sei am 17.12.1990 um 50.000,00 DM zurückgeführt worden. Eine weitere Tilgung sei am 28.12.1990 in Höhe von 27.000,00 DM erfolgt. Das Darlehen der Klägerin habe danach 95.000,00 DM betragen. 1991 hätten sich keine Veränderungen ergeben.

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Aufgrund einer Vereinbarung mit der ARGE habe sie am 22.12.1992 deren Darlehen gegenüber der GbR übernommen. Die ARGE habe hierfür unter Verrechnung von Forderungen der Klägerin aus Lohn und Personalüberlassungen einen Scheck über 76.982,33 DM erhalten.

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Danach habe der Darlehenssaldo insgesamt (95.000,00 DM + 100.000,00 DM) 195.000,00 DM betragen. Am 16.03.1993 sei der Darlehensbetrag um 20.000,00 DM zurückgeführt worden. 1993 seien weitere Zahlungen nicht erfolgt. Auf den Saldo in Höhe von 175.000,00 DM seien am 16.09.1994 weitere 30.000,00 DM und am 25.11.1994 weitere 50.000,00 DM gezahlt worden, wobei die Zahlung von 50.000,00 DM von ihr in Höhe von 25.000,00 DM auf die Darlehenssumme und in Höhe von weiteren 25.000,00 DM auf die ausstehende Zinszahlung verbucht worden sei, so daß sich ein Endstand von 120.000,00 DM ergeben habe.

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Der Betrag von 22.744,04 DM ergebe sich aus den vereinbarten Zinsen und unter Berücksichtigung der Tilgung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1994 (vgl. im einzelnen GA 18).

28

Bis einschließlich 1993 seien die Zinsen in voller Höhe bezahlt worden.

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Der zunächst in den Darlehenszinsverträgen vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,5 % sei im Zuge der Übernahme des Darlehens der ARGE durch sie dahin vereinbarungsgemäß verändert worden, daß der Zinssatz zukünftig der

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Zinsentwicklung der Städtischen Sparkasse O. anzugleichen sei. Dem habe der Gesellschafter K. zugestimmt.

32

Sie meint es sei unredlich, wenn der Beklagte die Verpflichtung aus dem Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM mit Nichtwissen bestreite. Er habe die Bilanz der GbR zum 31.12.1991, in der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 300.000,00 DM ausgewiesen worden seien, unterzeichnet und insoweit sein Einverständnis erklärt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie meint, nach den von der Klägerin vorgetragenen Tilgungsleistungen seien die in 1. Instanz geltend gemachten Darlehen ausgeglichen.

36

Von der Hingabe eines Darlehens vom 18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM habe er keine Kenntnis erlangt, obwohl er hierzu im Innenverhältnis hätte gefragt werden müssen. Er bestreitet dies mit Nichtwissen. Selbst wenn dies aber zuträfe, seien die geltend gemachten Darlehen unter Anwendung des _ 366 Abs. 2 BGB getilgt.

37

Soweit die Klägerin erstmals in 2. Instanz ihre Forderung auch auf ein Darlehen vom 18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM stütze, handele es sich um eine Änderung des Streitgegenstandes in Form der Klageerweiterung, der er widerspreche.

38

Hilfsweise mache er geltend, daß der zweite Schnittplatz aus dem Erlös des ersten Schnittplatzes habe bezahlt werden können. Der Schnittplatz sei mit

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einem Baranteil von 80.000,00 DM in den Osten verkauft worden. Dieser Baranteil tauche offensichtlich in den vom Geschäftsführer der Klägerin geführten Büchern der GbR nicht auf. Statt dessen erscheine ein unbenötigtes Darlehen über 80.000,00 DM.

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Bestritten werde auch die Behauptung der Klägerin, am 22.12.1992 ein weiteres Darlehen übernommen zu haben. Hierfür hafte er nicht, weil er bereits am 26.04.1991 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wurden, zu der sich der Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH, der Beklagte und ein Herr K. zusammengeschlossen hatten.

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Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, "als Gesamtschuldner mit den Herren <bisher noch nicht verurteilten> K. K. und G. S. ... an die Klägerin 120.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen". Wegen der von der Klägerin in Höhe von 22.744,04 DM geltend gemachten Darlehenszinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.

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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte geltend, ihm sei anläßlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft mit Beschluß vom 26.04.1991 Entlastung aus der Mithaftung erteilt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Gesellschaft zusammen mit dem Gesellschafter K. weitergeführt und ausweislich der vorgelegten Bilanzen auch die Schulden der Gesellschaft übernommen, zurückgeführt und eine Ausgleichsforderung gegen ihn nicht bilanziert, wie sich aus der Bilanz zum 31.12.1993 (GA 72) entnehmen lasse. Hierfür spreche auch der Umstand, daß die Gesellschafter auch keine Auseinandersetzungsbilanz per 26.04.1991 aufgestellt hätten. Aus der Bilanz per 31.12.1991 gehe hervor, daß allein der buchmäßige Wert des Sachanlagevermögens die Darlehensverbindlichkeiten

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fast erreiche. Da der Marktwert der Sachanlagen erfahrungsgemäß das mehrfache des Buchwertes darstelle, sei die Entscheidung der Gesellschafter plausibel gewesen, den Beklagten ohne Ausgleichsanspruch und ohne Auseinandersetzungsbilanz aus der Gesellschaft zu entlassen. Dementsprechend seien die Verluste ausschließlich auf die Konten der verbleibenden zwei Gesellschafter aufgeteilt worden, die dies auch steuerlich hätten nutzen können. Trotz seiner Entlastung aus der Mithaftung nehme der Mitgesellschafter S. ihn als Geschäftsführer einer anderen Firma auf Zahlung in Anspruch, die er selbst als Gesellschafter zu erbringen hätte, wenn sie noch geschuldet seien. Insoweit unterscheide sich die Fallgestaltung von der Behandlung einer Gesellschafter-Drittforderung, wonach der Gesellschafter, der die anderen Gesellschafter als Drittgläubiger in Anspruch nehme, sich seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen müsse. Allerdings nutze der Gesellschafter S. seine formale Position als Geschäftsführer einer weiteren Firma aus, um gegen ihn vorzugehen. Hinzukomme, daß er selbst als ausgeschiedener Gesellschafter über die Tilgung der Darlehensansprüche nichts wisse und auf Informationen des Geschäftsführers der Klägerin und seines Mitgesellschafters angewiesen sei. Bevor der Geschäftsführer der Klägerin als allein handelnde Person die Entwicklung der Darlehen vor seinem (des Beklagten) Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht im einzelnen darlege, könne er ihn nicht in Anspruch nehmen.

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Wegen seines Anspruchs auf Auskunft gegen den Geschäftsführer der Klägerin als Person mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels verteidigt sie das zusprechende landgerichtliche Urteil.

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Sie trägt er zur Begründung des abgewiesenen Darlehenszinses u. a. vor, bis Anfang 1990 hätten die Darlehensverbindlichkeiten aufgrund der von ihr gewährten Darlehen vom

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29.06.1987 über 50.000,00 DM (GA 35),

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10.09.1987 über 65.000,00 DM (GA 14) und

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10.09.1987 über 27.000,00 DM (GA 15),

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in Höhe von insgesamt 142.000,00 DM sowie des Darlehens der Arbeitsgemeinschaft Betonpumpen Rhein/Main (ARGE) vom

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13.02.1989 über 100.000,00 DM

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der GbR gegenüber unverändert bestanden. Tilgungsleistungen seien nicht erfolgt. Erst danach, am 22.01.1990 sei eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 50.000,00 DM geleistet worden.

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Am 18.04.1990 sei von der Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM gewährt worden. Das danach insgesamt auf (142.000,00 DM -

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50.000,00 DM + 80.000,00 DM) 172.000,00 DM angewachsene Darlehen sei am 17.12.1990 um 50.000,00 DM zurückgeführt worden. Eine weitere Tilgung sei am 28.12.1990 in Höhe von 27.000,00 DM erfolgt. Das Darlehen der Klägerin habe danach 95.000,00 DM betragen. 1991 hätten sich keine Veränderungen ergeben.

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Aufgrund einer Vereinbarung mit der ARGE habe sie am 22.12.1992 deren Darlehen gegenüber der GbR übernommen. Die ARGE habe hierfür unter Verrechnung von Forderungen der Klägerin aus Lohn und Personalüberlassungen einen Scheck über 76.982,33 DM erhalten.

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Danach habe der Darlehenssaldo insgesamt (95.000,00 DM + 100.000,00 DM) 195.000,00 DM betragen. Am 16.03.1993 sei der Darlehensbetrag um 20.000,00 DM zurückgeführt worden. 1993 seien weitere Zahlungen nicht erfolgt. Auf den Saldo in Höhe von 175.000,00 DM seien am 16.09.1994 weitere 30.000,00 DM und am 25.11.1994 weitere 50.000,00 DM gezahlt worden, wobei die Zahlung von 50.000,00 DM von ihr in Höhe von 25.000,00 DM auf die Darlehenssumme und in Höhe von weiteren 25.000,00 DM auf die ausstehende Zinszahlung verbucht worden sei, so daß sich ein Endstand von 120.000,00 DM ergeben habe.

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Der Betrag von 22.744,04 DM ergebe sich aus den vereinbarten Zinsen und unter Berücksichtigung der Tilgung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1994 (vgl. im einzelnen GA 18).

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Bis einschließlich 1993 seien die Zinsen in voller Höhe bezahlt worden.

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Der zunächst in den Darlehenszinsverträgen vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,5 % sei im Zuge der Übernahme des Darlehens der ARGE durch sie dahin vereinbarungsgemäß verändert worden, daß der Zinssatz zukünftig der

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Zinsentwicklung der Städtischen Sparkasse O. anzugleichen sei. Dem habe der Gesellschafter K. zugestimmt.

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Sie meint es sei unredlich, wenn der Beklagte die Verpflichtung aus dem Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM mit Nichtwissen bestreite. Er habe die Bilanz der GbR zum 31.12.1991, in der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 300.000,00 DM ausgewiesen worden seien, unterzeichnet und insoweit sein Einverständnis erklärt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie meint, nach den von der Klägerin vorgetragenen Tilgungsleistungen seien die in 1. Instanz geltend gemachten Darlehen ausgeglichen.

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Von der Hingabe eines Darlehens vom 18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM habe er keine Kenntnis erlangt, obwohl er hierzu im Innenverhältnis hätte gefragt werden müssen. Er bestreitet dies mit Nichtwissen. Selbst wenn dies aber zuträfe, seien die geltend gemachten Darlehen unter Anwendung des _ 366 Abs. 2 BGB getilgt.

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Soweit die Klägerin erstmals in 2. Instanz ihre Forderung auch auf ein Darlehen vom 18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM stütze, handele es sich um eine Änderung des Streitgegenstandes in Form der Klageerweiterung, der er widerspreche.

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Hilfsweise mache er geltend, daß der zweite Schnittplatz aus dem Erlös des ersten Schnittplatzes habe bezahlt werden können. Der Schnittplatz sei mit

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einem Baranteil von 80.000,00 DM in den Osten verkauft worden. Dieser Baranteil tauche offensichtlich in den vom Geschäftsführer der Klägerin geführten Büchern der GbR nicht auf. Statt dessen erscheine ein unbenötigtes Darlehen über 80.000,00 DM.

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Bestritten werde auch die Behauptung der Klägerin, am 22.12.1992 ein weiteres Darlehen übernommen zu haben. Hierfür hafte er nicht, weil er bereits am 26.04.1991 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Von den zulässigen Berufungen der Parteien hat nur das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg.

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Die Klage ist insgesamt unbegründet

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1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht um Drittgläubigerforderungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt (BGH NJW 1983, S. 749), wonach die Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nur unter Kürzung des auf den Gläubiger-Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Verlustanteils geltend gemacht werden kann, weil dieser andernfalls entgegen Treu und Glauben etwas fordern würde, was er aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242 BGB). Die

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Klägerin ist nicht Gesellschafterin der GbR. Sie nimmt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Haftung der Gesellschafter der GbR im Innenverhältnis teil und ist dem Beklagten deshalb auch nicht ausgleichspflichtig. Es fehlt daher an der grundlegenden Rechtfertigung für die Anwendung der vorgenannnten Grundsätze.

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2. Dessen ungeachtet ist der Anspruch insgesamt unbegründet, weil die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer zwar nicht auf die Geltendmachung der Darlehen gegenüber der GbR, wohl aber gegenüber dem aus der GbR ausscheidenden Beklagten verzichtet hat.

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So durfte jedenfalls der Beklagte angesichts der offenkundigen Doppelstellung des Geschäftsführers der Klägerin den Umstand werten, daß er einverständlich, unter Verzicht auf eine Auseinandersetzung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

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Scheidet ein Gesellschafter, wie hier der Beklagte, aufgrund des übereinstimmend gefaßten Beschlusses der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat sich die fortbestehende Gesellschaft mit ihm auseinanderzusetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Dabei ist der ausscheidende Gesellschafter so zu stellen, als sei die Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen liquidiert worden (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 50 IV 1 m. w. N.). Die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten verlieren dabei ihre Selbständigkeit. Sie können nicht mehr geltend gemacht werden und gehen als Rechnungsposten in die Abschichtungsbilanz ein. Dabei ist der ausscheidende Gesellschafter von den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 738 Abs. 1 BGB). Sind gemeinschaftliche Verbindlichkeiten noch nicht fällig, so kann der Gesellschafter verlangen, daß ihm Sicherheit

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geleistet wird (§ 738 Abs. 1 Satz 3 BGB). Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, muß er hierfür nach Maßgabe seines Verlustanteils aufkommen (§ 735 BGB), was unter Umständen zu einer Nachschußpflicht führen kann. Die Nachschußpflicht entsteht, ebenso wie der Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Dies ist auch der maßgebliche Stichtag für die Höhe des Anspruchs.

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Eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung haben die Gesellschafter nicht getroffen. Der das Ausscheiden des Beklagten regelnde, einstimmig gefaßte Beschluß vom 26.04.1991 (GA 34) beschränkt sich auf folgende Änderung des Gesellschaftsvertrages: "Der Gesellschafter ... Bauer tritt aus der Gesellschaft ... aus. Die Gesellschafter ... K. und ... S. zahlen die offenstehenden Einlagen in Höhe insgesamt DM 15.000,00 DM je zur Hälfte ein. Die Gesellschaft wird als ... K. und ... S. GbR fortgesetzt." Weitergehende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Beklagten und zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz haben die Parteien, soweit erkennbar, nicht getroffen. Dahingehendes ist auch nicht geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt die Bilanz der Bauer-K.-S. GbR zum 31.12.1991 (GA 56 ff) die Anforderungen an eine Abschichtungsbilanz nicht. Zunächst ist sie nicht auf den Zeitpunkt des beschlossenen Ausscheidens des Beklagten am 26.04.1991, sondern auf den 31.12.1991 bezogen. Die Behauptung der Klägerin, die Gesellschafter seien darüber einig gewesen, daß das Ausscheiden des Beklagten zum 31.12.1991 erfolgen sollte (GA 78), findet im Wortlaut des Beschlusses keine Stütze. Konkrete

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Anhaltspunkte, weshalb abweichend von der schriftlichen Beschlußfassung, der Beklagte erst zum 31.12.1991 ausscheiden sollte, werden nicht vorgetragen. Einer Vernehmung der als Zeugen hierzu benannten Gesellschafter K. und S. (GA 78), bedarf es deshalb nicht. Hinzukommt, daß der Zeuge S. als Geschäftsführer der Klägerin als Zeuge ausscheidet.

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Auch der Sache nach handelt es sich bei der erst am 29. 09. 1992 (GA 58) bezogen auf den 31.12.1991 erstellten Bilanz nicht um eine Abschichtungsbilanz, mit der etwaige Abfindungsansprüche oder Nachzahlungspflichten des Ausgeschiedenen ermittelt werden sollten. Vielmehr werden lediglich, wie auch bei der Folgebilanz die Aktiva und Passiva gegenübergestellt, ohne ein auf das Ausscheiden des Beklagten bezogenes Abschichtungsergebnis darzustellen. Daß es sich nicht um eine auf das Ausscheiden des Beklagten bezogene Abschichtungsbilanz handelt, folgt auch aus dem Umstand, daß der für den Bilanzausgleich maßgebliche Abgrenzungsposten auf der Passivseite -Kapitalkonten/Gesellschafter- lediglich, und zwar schon beginnend mit dem 01.01.1991, die Kapitalkonten der Gesellschafter K. und S. umfaßt (GA 59). Dabei ist es für eine Jahresabschlußbilanz auch folgerichtig, daß die Kapitalkonten der beiden Gesellschafter eine geleistete Einlage von jeweils 22.500,00 DM aufweisen, nachdem sie den Anteil des ausscheidenden Beklagten in Höhe von 15.000,00 DM jeweils hälftig zu ihren eigenen Anteilen von jeweils 15.000,00 DM übernommen haben.

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Schon das Fehlen einer Abschichtungsbilanz weist darauf hin, daß die Gesellschafter von deren Erstellung deshalb abgesehen haben, weil der Beklagte einverständlich aus der Gesellschaft unter wechselseitigem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch bzw. eine Nachschußpflicht ausschied. Hierfür spricht weiter, daß die beiden verbleibenden Gesellschafter den

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Anteil des Beklagten je zur Hälfte übernommen haben und im Zuge der damit bewirkten Anwachsung auch Inhaber der mit dem Gesellschaftsanteil des Beklagten verbundenen Aktiva und Passiva geworden sind. Die in dem Beschluß vom 26.04.1991 ausdrücklich übernommene Verpflichtung, die bis dahin noch offenstehende Einlage des Beklagten jeweils hälftig zu erbringen, ohne daß der Beklagte offensichtlich verpflichtet sein sollte, die Beträge an die verbleibenden Gesellschafter zu erstatten bzw. diese im Rahmen der Verrechnung mit einem etwaigen Abfindungsguthaben auszugleichen, weist ebenfalls darauf hin, daß der Beklagte unter Entlassung aus seiner Haftung ausgeschieden ist.

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In der Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten mit Beschluß vom 26.04.1991 hat die Gesellschaft auf die von der Klägerin geltend gemachten Darlehen nach ihrer eigenen Darstellung auch Tilgungsleistungen erbracht, und zwar

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20.000,00 DM am 16.03.1993 (GA 158),

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30.000,00 DM am 16.09.1993 (GA 159) und

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50.000,00 DM am 25.11.1994 (GA 159).

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Darüber hinaus sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin auch die Zinsen bis einschließlich 1993 in voller Höhe gezahlt worden seien. Da es sich bei den Darlehen, auf die diese Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten, sämtlich um Altverbindlichkeiten handelte, die bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft begründet worden sind, wäre jedenfalls in der Bilanz zum 31.12.1993 die Einstellung entsprechender Posten zu erwarten gewesen.

67

Die Bilanz zum 31.12.1991 wird nach dem Vorangehenden, wie die Klägerin allerdings meint (GA 78), auch nicht deshalb zur Auseinandersetzungsbilanz aus Anlaß des Ausscheidens des Beklagten, weil er jene Bilanz ebenfalls unterzeichnet hat. Dies mag darauf zurückzuführen sein, daß die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung (GA 58) auch den Zeitraum vom 01.01. - 26.04.1991 umfaßt, in dem der Beklagte der Gesellschaft noch angehörte. Im übrigen wird in der der Bilanz beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung diese auch nicht als Auseinandersetzungsbilanz sondern als "Jahresabschluß" bezeichnet.

68

Nach allem steht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit fest, daß der Beklagte am 26.04.1991 übereinstimmend unter wechselseitigem Verzicht auf etwaige Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten ausgeschieden ist und die verbleibenden Gesellschafter die Haftung des Beklagten für die Altverbindlichkeiten jedenfalls im Innenverhältnis übernommen haben.

69

Dies ist materiell-rechtlich auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in einem vorprozessualen Schreiben vom 10.10.1995 (GA 81) dem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt gegenüber erklärt hat: " Es ist unrichtig, daß mein Mandant jegliche Zahlung abgelehnt hat, jedoch liegt ihm bis heute noch keine Auseinandersetzungsbilanz Stichtag 23.12.1991 der GbR bks vor, woraus sich ggf. ein Anspruch der beiden Mitgesellschafter gegen ihn ergeben könnte und wie hoch dieser Anspruch wäre". Hierbei handelt es sich um eine vorprozessuale Verteidigungsäußerung gegenüber einem Dritten, die für die ursprüngliche materiell-rechtliche Lage ohne Bedeutung ist.

71

Zwar betrifft der mit dem Vorangehenden verbundene Verzicht auf das Fortbestehen der Haftung des Beklagten für Altverbindlichkeiten nur das Innenverhältnis der Gesellschafter. Gleichwohl schlägt dieser Verzicht angesichts der besonderen Lage des vorliegenden Einzelfalles auch auf die Klägerin durch. Deren Geschäftsführer, der, wie er in der mündlichen angegeben hat, mit seinem Bruder die Gesellschaftsanteile der Klägerin jeweils hälftig hält, war auf Seiten der Darlehensgläubigerin die nach außen hin allein handelnde und, auch aus der Sicht des Beklagten, die die Entschließungen der Klägerin wirtschaftlich maßgeblich bestimmende Person.

72

Danach ist der Beklagte mit dem Einverständnis des die rechtlichen Entscheidungen der Klägerin maßgeblich bestimmenden Geschäftsführers unter wechselseitigem Verzicht auf etwaige Ansprüche oder Nachforderungen im Innenverhältnis der Gesellschafter aus der Haftung für Altverbindlichkeiten entlassen wurden. Angesichts dessen einverständlicher Mitwirkung durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin ihn auch im Außenverhältnis aus der Haftung entließ. Die von den Gesellschaftern gewollte und praktizierte Entlassung des Beklagten aus der Haftung im Innenverhältnis wäre, für alle ersichtlich, bei Aufrechterhaltung der Haftung im Außenverhältnis gänzlich wertlos und hätte ihn, wie das vorliegende Verfahren zeigt, jedenfalls zunächst dem Risiko ausgesetzt, im Außenverhältnis allein im Anspruch genommen zu werden, ohne andererseits am wirtschaftlichen Ergebnis der GbR

74

zumindest bis zu seinem Ausscheiden beteiligt gewesen zu sein. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten im Innenverhältnis aus der Haftung entließ, zugleich aber die Haftung der Klägerin gegenüber im Außenverhältnis aufrechterhalten wollte, hätte es hierzu im redlichen Geschäftsverkehr eines entsprechenden Hinweises an den Beklagten bedürft. Ohne einen solchen Hinweis von einem die Darlehenshaftung betreffenden einheitlichen, wirtschaftlich widerspruchsfreien rechtsgeschäftlichen Willen des Geschäftsführers der Klägerin ausgehen.

75

Mit dem danach anzunehmenden Verzicht der Klägerin auf eine Haftung des Beklagten für die offenstehenden Darlehen, übernahm sie auch kein wesentliches Risiko, da die verbleibenden Gesellschafter und mithin auch ihr eigener Geschäftsführer selbst weiterhin auch persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten einzustehen hatte, wobei dieser zusammen mit dem Gesellschafter K. den Umfang der Darlehensverbindlichkeiten, deren Neuaufnahme und deren Tilgung offenbar beliebig handhaben konnte, wie das Berufungsvorbringen der Klägerin zu den einzelnen Darlehensaufnahmen und Tilgungen zeigt.

76

Danach ist die Berufung der Klägerin nicht begründet und die Klage auf die Berufung des Beklagten hin abzuweisen.

77

Daran ändert auch das im Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.1997 nicht nachgelassene Vorbringen nichts, mit dem sie sich teilweise mit der in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinandersetzt.

79

Aufgrund welcher konkreten Absprachen vereinbart worden sein soll, daß die GbR entgegen dem Wortlaut des Beschlusses vom 26.04.1991 insoweit (unter Beteiligung des Beklagten ?) fortgesetzt werden sollte, als die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erzielung entsprechender Einkünfte zum Ausgleich der Gesellschaftsschulden stattfinden sollte, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, noch ist eine dahingehende Behauptung in der mündlichen Verhandlung konkretisiert worden.

80

Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR auch nach dem Ausscheiden des Beklagten noch weitere geschäftliche Kontakte unterhielten, steht nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand mit dem hier in Rede stehenden Ausscheiden des Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Diese geschäftlichen Kontakte betrafen vielmehr die von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem GbR-Gesellschafter K. gehaltene Projektfilm GmbH, der die GbR technische Anlagen vermietete. Daß das damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsmodell schließlich scheiterte, weil, wie die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, der Beklagte die Hauptkundin der Projektfilm GmbH, die Köln-Messe, auf ein anderes von ihm betriebenes Unternehmen weiterleitete, ist mangels nähere Einzelheiten weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziebar, noch ändert dies mangels näheren Vorbringens Erhebliches an der hier zu entscheidenden Frage .

81

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,97 Abs. 1 ZPO.

82

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

84

Berufungsstreitwert:

85

für die Berufung der Klägerin 22.744,04 DM,

86

für die Berufung des Beklagten 120.000,00 DM,

87

insgesamt 142.744,04 DM.

88

Die Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihrer Berufungen.

132

Von den zulässigen Berufungen der Parteien hat nur das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg.

133

Die Klage ist insgesamt unbegründet

134

1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht um Drittgläubigerforderungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt (BGH NJW 1983, S. 749), wonach die Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nur unter Kürzung des auf den Gläubiger-Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Verlustanteils geltend gemacht werden kann, weil dieser andernfalls entgegen Treu und Glauben etwas fordern würde, was er aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242 BGB). Die

136

Klägerin ist nicht Gesellschafterin der GbR. Sie nimmt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Haftung der Gesellschafter der GbR im Innenverhältnis teil und ist dem Beklagten deshalb auch nicht ausgleichspflichtig. Es fehlt daher an der grundlegenden Rechtfertigung für die Anwendung der vorgenannnten Grundsätze.

137

2. Dessen ungeachtet ist der Anspruch insgesamt unbegründet, weil die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer zwar nicht auf die Geltendmachung der Darlehen gegenüber der GbR, wohl aber gegenüber dem aus der GbR ausscheidenden Beklagten verzichtet hat.

138

So durfte jedenfalls der Beklagte angesichts der offenkundigen Doppelstellung des Geschäftsführers der Klägerin den Umstand werten, daß er einverständlich, unter Verzicht auf eine Auseinandersetzung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

139

Scheidet ein Gesellschafter, wie hier der Beklagte, aufgrund des übereinstimmend gefaßten Beschlusses der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat sich die fortbestehende Gesellschaft mit ihm auseinanderzusetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Dabei ist der ausscheidende Gesellschafter so zu stellen, als sei die Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen liquidiert worden (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 50 IV 1 m. w. N.). Die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten verlieren dabei ihre Selbständigkeit. Sie können nicht mehr geltend gemacht werden und gehen als Rechnungsposten in die Abschichtungsbilanz ein. Dabei ist der ausscheidende Gesellschafter von den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 738 Abs. 1 BGB). Sind gemeinschaftliche Verbindlichkeiten noch nicht fällig, so kann der Gesellschafter verlangen, daß ihm Sicherheit

141

geleistet wird (§ 738 Abs. 1 Satz 3 BGB). Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, muß er hierfür nach Maßgabe seines Verlustanteils aufkommen (§ 735 BGB), was unter Umständen zu einer Nachschußpflicht führen kann. Die Nachschußpflicht entsteht, ebenso wie der Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Dies ist auch der maßgebliche Stichtag für die Höhe des Anspruchs.

142

Eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung haben die Gesellschafter nicht getroffen. Der das Ausscheiden des Beklagten regelnde, einstimmig gefaßte Beschluß vom 26.04.1991 (GA 34) beschränkt sich auf folgende Änderung des Gesellschaftsvertrages: "Der Gesellschafter ... Bauer tritt aus der Gesellschaft ... aus. Die Gesellschafter ... K. und ... S. zahlen die offenstehenden Einlagen in Höhe insgesamt DM 15.000,00 DM je zur Hälfte ein. Die Gesellschaft wird als ... K. und ... S. GbR fortgesetzt." Weitergehende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Beklagten und zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz haben die Parteien, soweit erkennbar, nicht getroffen. Dahingehendes ist auch nicht geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt die Bilanz der Bauer-K.-S. GbR zum 31.12.1991 (GA 56 ff) die Anforderungen an eine Abschichtungsbilanz nicht. Zunächst ist sie nicht auf den Zeitpunkt des beschlossenen Ausscheidens des Beklagten am 26.04.1991, sondern auf den 31.12.1991 bezogen. Die Behauptung der Klägerin, die Gesellschafter seien darüber einig gewesen, daß das Ausscheiden des Beklagten zum 31.12.1991 erfolgen sollte (GA 78), findet im Wortlaut des Beschlusses keine Stütze. Konkrete

144

Anhaltspunkte, weshalb abweichend von der schriftlichen Beschlußfassung, der Beklagte erst zum 31.12.1991 ausscheiden sollte, werden nicht vorgetragen. Einer Vernehmung der als Zeugen hierzu benannten Gesellschafter K. und S. (GA 78), bedarf es deshalb nicht. Hinzukommt, daß der Zeuge S. als Geschäftsführer der Klägerin als Zeuge ausscheidet.

145

Auch der Sache nach handelt es sich bei der erst am 29. 09. 1992 (GA 58) bezogen auf den 31.12.1991 erstellten Bilanz nicht um eine Abschichtungsbilanz, mit der etwaige Abfindungsansprüche oder Nachzahlungspflichten des Ausgeschiedenen ermittelt werden sollten. Vielmehr werden lediglich, wie auch bei der Folgebilanz die Aktiva und Passiva gegenübergestellt, ohne ein auf das Ausscheiden des Beklagten bezogenes Abschichtungsergebnis darzustellen. Daß es sich nicht um eine auf das Ausscheiden des Beklagten bezogene Abschichtungsbilanz handelt, folgt auch aus dem Umstand, daß der für den Bilanzausgleich maßgebliche Abgrenzungsposten auf der Passivseite -Kapitalkonten/Gesellschafter- lediglich, und zwar schon beginnend mit dem 01.01.1991, die Kapitalkonten der Gesellschafter K. und S. umfaßt (GA 59). Dabei ist es für eine Jahresabschlußbilanz auch folgerichtig, daß die Kapitalkonten der beiden Gesellschafter eine geleistete Einlage von jeweils 22.500,00 DM aufweisen, nachdem sie den Anteil des ausscheidenden Beklagten in Höhe von 15.000,00 DM jeweils hälftig zu ihren eigenen Anteilen von jeweils 15.000,00 DM übernommen haben.

146

Schon das Fehlen einer Abschichtungsbilanz weist darauf hin, daß die Gesellschafter von deren Erstellung deshalb abgesehen haben, weil der Beklagte einverständlich aus der Gesellschaft unter wechselseitigem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch bzw. eine Nachschußpflicht ausschied. Hierfür spricht weiter, daß die beiden verbleibenden Gesellschafter den

148

Anteil des Beklagten je zur Hälfte übernommen haben und im Zuge der damit bewirkten Anwachsung auch Inhaber der mit dem Gesellschaftsanteil des Beklagten verbundenen Aktiva und Passiva geworden sind. Die in dem Beschluß vom 26.04.1991 ausdrücklich übernommene Verpflichtung, die bis dahin noch offenstehende Einlage des Beklagten jeweils hälftig zu erbringen, ohne daß der Beklagte offensichtlich verpflichtet sein sollte, die Beträge an die verbleibenden Gesellschafter zu erstatten bzw. diese im Rahmen der Verrechnung mit einem etwaigen Abfindungsguthaben auszugleichen, weist ebenfalls darauf hin, daß der Beklagte unter Entlassung aus seiner Haftung ausgeschieden ist.

149

In der Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten mit Beschluß vom 26.04.1991 hat die Gesellschaft auf die von der Klägerin geltend gemachten Darlehen nach ihrer eigenen Darstellung auch Tilgungsleistungen erbracht, und zwar

150

20.000,00 DM am 16.03.1993 (GA 158),

151

30.000,00 DM am 16.09.1993 (GA 159) und

152

50.000,00 DM am 25.11.1994 (GA 159).

153

Darüber hinaus sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin auch die Zinsen bis einschließlich 1993 in voller Höhe gezahlt worden seien. Da es sich bei den Darlehen, auf die diese Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten, sämtlich um Altverbindlichkeiten handelte, die bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft begründet worden sind, wäre jedenfalls in der Bilanz zum 31.12.1993 die Einstellung entsprechender Posten zu erwarten gewesen.

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Die Bilanz zum 31.12.1991 wird nach dem Vorangehenden, wie die Klägerin allerdings meint (GA 78), auch nicht deshalb zur Auseinandersetzungsbilanz aus Anlaß des Ausscheidens des Beklagten, weil er jene Bilanz ebenfalls unterzeichnet hat. Dies mag darauf zurückzuführen sein, daß die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung (GA 58) auch den Zeitraum vom 01.01. - 26.04.1991 umfaßt, in dem der Beklagte der Gesellschaft noch angehörte. Im übrigen wird in der der Bilanz beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung diese auch nicht als Auseinandersetzungsbilanz sondern als "Jahresabschluß" bezeichnet.

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Nach allem steht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit fest, daß der Beklagte am 26.04.1991 übereinstimmend unter wechselseitigem Verzicht auf etwaige Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten ausgeschieden ist und die verbleibenden Gesellschafter die Haftung des Beklagten für die Altverbindlichkeiten jedenfalls im Innenverhältnis übernommen haben.

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Dies ist materiell-rechtlich auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in einem vorprozessualen Schreiben vom 10.10.1995 (GA 81) dem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt gegenüber erklärt hat: " Es ist unrichtig, daß mein Mandant jegliche Zahlung abgelehnt hat, jedoch liegt ihm bis heute noch keine Auseinandersetzungsbilanz Stichtag 23.12.1991 der GbR bks vor, woraus sich ggf. ein Anspruch der beiden Mitgesellschafter gegen ihn ergeben könnte und wie hoch dieser Anspruch wäre". Hierbei handelt es sich um eine vorprozessuale Verteidigungsäußerung gegenüber einem Dritten, die für die ursprüngliche materiell-rechtliche Lage ohne Bedeutung ist.

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Zwar betrifft der mit dem Vorangehenden verbundene Verzicht auf das Fortbestehen der Haftung des Beklagten für Altverbindlichkeiten nur das Innenverhältnis der Gesellschafter. Gleichwohl schlägt dieser Verzicht angesichts der besonderen Lage des vorliegenden Einzelfalles auch auf die Klägerin durch. Deren Geschäftsführer, der, wie er in der mündlichen angegeben hat, mit seinem Bruder die Gesellschaftsanteile der Klägerin jeweils hälftig hält, war auf Seiten der Darlehensgläubigerin die nach außen hin allein handelnde und, auch aus der Sicht des Beklagten, die die Entschließungen der Klägerin wirtschaftlich maßgeblich bestimmende Person.

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Danach ist der Beklagte mit dem Einverständnis des die rechtlichen Entscheidungen der Klägerin maßgeblich bestimmenden Geschäftsführers unter wechselseitigem Verzicht auf etwaige Ansprüche oder Nachforderungen im Innenverhältnis der Gesellschafter aus der Haftung für Altverbindlichkeiten entlassen wurden. Angesichts dessen einverständlicher Mitwirkung durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin ihn auch im Außenverhältnis aus der Haftung entließ. Die von den Gesellschaftern gewollte und praktizierte Entlassung des Beklagten aus der Haftung im Innenverhältnis wäre, für alle ersichtlich, bei Aufrechterhaltung der Haftung im Außenverhältnis gänzlich wertlos und hätte ihn, wie das vorliegende Verfahren zeigt, jedenfalls zunächst dem Risiko ausgesetzt, im Außenverhältnis allein im Anspruch genommen zu werden, ohne andererseits am wirtschaftlichen Ergebnis der GbR

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zumindest bis zu seinem Ausscheiden beteiligt gewesen zu sein. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten im Innenverhältnis aus der Haftung entließ, zugleich aber die Haftung der Klägerin gegenüber im Außenverhältnis aufrechterhalten wollte, hätte es hierzu im redlichen Geschäftsverkehr eines entsprechenden Hinweises an den Beklagten bedürft. Ohne einen solchen Hinweis von einem die Darlehenshaftung betreffenden einheitlichen, wirtschaftlich widerspruchsfreien rechtsgeschäftlichen Willen des Geschäftsführers der Klägerin ausgehen.

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Mit dem danach anzunehmenden Verzicht der Klägerin auf eine Haftung des Beklagten für die offenstehenden Darlehen, übernahm sie auch kein wesentliches Risiko, da die verbleibenden Gesellschafter und mithin auch ihr eigener Geschäftsführer selbst weiterhin auch persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten einzustehen hatte, wobei dieser zusammen mit dem Gesellschafter K. den Umfang der Darlehensverbindlichkeiten, deren Neuaufnahme und deren Tilgung offenbar beliebig handhaben konnte, wie das Berufungsvorbringen der Klägerin zu den einzelnen Darlehensaufnahmen und Tilgungen zeigt.

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Danach ist die Berufung der Klägerin nicht begründet und die Klage auf die Berufung des Beklagten hin abzuweisen.

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Daran ändert auch das im Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.1997 nicht nachgelassene Vorbringen nichts, mit dem sie sich teilweise mit der in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinandersetzt.

167

Aufgrund welcher konkreten Absprachen vereinbart worden sein soll, daß die GbR entgegen dem Wortlaut des Beschlusses vom 26.04.1991 insoweit (unter Beteiligung des Beklagten ?) fortgesetzt werden sollte, als die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erzielung entsprechender Einkünfte zum Ausgleich der Gesellschaftsschulden stattfinden sollte, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, noch ist eine dahingehende Behauptung in der mündlichen Verhandlung konkretisiert worden.

168

Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR auch nach dem Ausscheiden des Beklagten noch weitere geschäftliche Kontakte unterhielten, steht nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand mit dem hier in Rede stehenden Ausscheiden des Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Diese geschäftlichen Kontakte betrafen vielmehr die von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem GbR-Gesellschafter K. gehaltene Projektfilm GmbH, der die GbR technische Anlagen vermietete. Daß das damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsmodell schließlich scheiterte, weil, wie die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, der Beklagte die Hauptkundin der Projektfilm GmbH, die Köln-Messe, auf ein anderes von ihm betriebenes Unternehmen weiterleitete, ist mangels nähere Einzelheiten weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziebar, noch ändert dies mangels näheren Vorbringens Erhebliches an der hier zu entscheidenden Frage .

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,97 Abs. 1 ZPO.

170

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

171

Berufungsstreitwert:

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für die Berufung der Klägerin 22.744,04 DM,

173

für die Berufung des Beklagten 120.000,00 DM,

174

insgesamt 142.744,04 DM.

175

Die Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihrer Berufungen.