Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung: Beklagte trägt Berufungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache in der Berufung für erledigt. Das Oberlandesgericht entschied über die Kosten des Berufungsverfahrens und stellte fest, dass die Beklagte die Kosten gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 10. Mai 2010 zu tragen hat. Als Grundlage wurde § 91a Abs. 1 ZPO herangezogen. Der Berufungsstreitwert wurde mit 6.315,10 EUR festgestellt.
Ausgang: Beklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung zu tragen (Berufungsstreitwert: 6.315,10 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt, hat das Gericht über die Kosten des noch anhängigen Verfahrens zu entscheiden.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung in Übereinstimmung mit einer wirksamen Kostenübernahmeerklärung treffen und die erklärende Partei zur Tragung der Kosten heranziehen.
§ 91a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, die Kostenregelung bei Erledigungserklärungen nach den getroffenen Abreden oder Erklärungen der Parteien zu gestalten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist in der Kostenentscheidung anzugeben und bildet die Bemessungsgrundlage für die Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 16/08
Tenor
Die Beklagte hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er in der Berufung noch anhängig war, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 10. Mai 2010 zu tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Berufungsstreitwert: 6.315,10 Euro