Berufung gegen Versicherer wegen Schadensanzeige zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte in Berufung die Abweisung einer Klage aus einem Versicherungsvertrag mit dem Vorwurf versäumter Schadensanzeige. Das OLG Köln wies die Berufung als aussichtslos zurück, weil der Versicherer offenbar durch seine Regulierungsstelle Kenntnis vom Schaden hatte. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung lag nicht vor und selbst bei ihr wäre keine leistungsrelevante Wirkung ersichtlich gewesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach überzeugender Würdigung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Schadensanzeigeobliegenheit bedarf es einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, die für die Leistungsentscheidung des Versicherers von erkennbarer Relevanz ist.
Erlangt der Versicherer oder eine von ihm eingesetzte Stelle Kenntnis von einer Schadensmeldung, schließt dies in der Regel eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unterbliebener oder verspäteter Anzeige aus.
Ein Rechtsmittel ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer auf einen Hinweisbeschluss oder im Berufungsverfahren keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 18/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. August 2007 - 24 O 18/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Januar 2008 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten hierzu erschöpft sich in Erwägungen, die dort bereits abgehandelt worden sind.
Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass die Schadensmeldung des Klägers vom 21. September 2004 an die X Versicherungs-L GmbH ihr gegenüber Wirkung entfalten konnte, muss sie sich insofern vorhalten lassen, dass sie das Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2005 (Bl. 50 d.A.) an dieselbe Stelle jedoch offenbar als eine an sich selbst gerichtete Schadensmeldung angesehen hatte. Zudem ergibt sich aus diesem Schreiben vom 13. Januar 2005, dass die Klägerin bereits unter dem 04. Oktober 2004 dem Kläger ein Formular zur Schadensanzeige übersandt hatte. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte vorher von der X Versicherungs-L GmbH über die Schadensmeldung des Klägers in Kenntnis gesetzt worden war. Angesichts dessen verbleibt kein Raum für die Annahme einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers.
Unabhängig davon wäre selbst bei einer grob fahrlässigen Handlung des Klägers eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht anzunehmen, weil diese ohne erkennbare Relevanz für die Beklagte gewesen wäre. Hierzu wurde bereits umfassend in dem Hinweis des Senates vom 25. Januar 2008 ausgeführt.
Auf die Frage, inwieweit eine Leistungsfreiheit der Beklagte gemäß Ziffer IV Nr. 5 BBR angenommen werden kann, ist der Senat ebenfalls bereits eingegangen, ohne dass hiergegen neue Gesichtspunkte vorgebracht würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 39.776,09 €