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Oberlandesgericht Köln·20 U 176/08·05.04.2009

Berufung: Verweis auf Geschäftsplan bei vor-1994 Lebensversicherungen zulässig

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrecht/AGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein, das ihre Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung zurückwies. Zentral ist die Frage, ob der Versicherer über Abschlusskosten und Anlageform umfassend beraten musste. Das OLG hält fest, dass bei vor dem 29.7.1994 abgeschlossenen Verträgen ein weitgehender Verweis auf den genehmigten Geschäftsplan in den AGB zulässig ist und keine weitergehende Auskunfts- oder Beratungspflicht besteht. Neue Streitgegenstände im Berufungsverfahren sind unzulässig; die Klägerin hat zudem keinen konkreten Vermögensnachteil dargelegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden, ist ein weitgehender Verweis auf den genehmigten Geschäftsplan in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig; daraus folgt keine darüberhinausgehende umfassende Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherers, insbesondere nicht über die Höhe der Abschlusskosten.

2

Die Erhebung eines neuen Streitgegenstands im Berufungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig; das Berufungsgericht darf neue, vorher nicht geltend gemachte Anspruchsgrundlagen oder Sachverhaltsbehauptungen nicht ohne Weiteres berücksichtigen.

3

Ansprüche wegen unterlassener bedarfsgerechter Beratung setzen darzulegen voraus, welche alternative Anlage gewählt worden wäre und welcher konkrete Vermögensnachteil hieraus entstanden ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nach einhelliger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 37 O 553/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2008 ver-kündete Urteil der 37. Zivilkammer des Land¬ge¬richts Köln – 37 O 553/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

3

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. März 2009 wird Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 1. April 2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

4

Der Senat hält daran fest, dass bei Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, ein weitgehender Verweis auf den genehmigten Geschäftsplan in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig war und einen Versicherer keine darüberhinaus gehende umfassende Auskunfts- und Beratungspflicht getroffen hat. Dies gilt auch für die Höhe der Abschlusskosten.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus eine "bedarfsgerechte Beratung" vermisst, führt sie – was im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist – einen neuen Streitgegenstand ein. Ob eine fondsgebundene Lebensversicherung für sie die richtige Anlageform war und ob die Beklagte insoweit eine Beratungspflicht hatte, war bislang nicht im Streit. Im übrigen legt die Klägerin nicht dar, welche andere Anlage sie ggf. gewählt hätte und welcher konkrete Vermögensnachteil ihr dadurch entstanden ist, dass sie sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 13.688,76 €