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Oberlandesgericht Köln·20 U 174/12·01.11.2012

AltZertG-Produktinformation: Kosten in Euro nur soweit Bezugsgröße feststeht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung bestimmter Angaben in einem Produktinformationsblatt zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Streitpunkt war u.a., ob laufende Kosten zwingend in Euro statt prozentual auszuweisen sind und ob Modellrechnungen nach AltZertG bzw. § 154 VVG zulässig sind. Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Berufung der Beklagten teilweise statt: Beispiel-Euroungen sind nur bei feststehenden Bezugsgrößen (Eigenbeiträge) erforderlich, bei variablen Größen (Zulagen/Zuzahlungen, Rentenhöhe) genügt Prozentangabe. Die Berechnung des Guthabens durfte mit dem garantierten Zinssatz erfolgen; eine zusätzliche § 154 VVG-Modellrechnung ist nicht untersagt, sofern nicht irreführend.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich und Unterlassung bzgl. Prozent-Ausweis bei variablen Bezugsgrößen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG ist im Lichte der Gesetzesmaterialien dahin auszulegen, dass Kosten in Euro nur auszuweisen sind, soweit dies zum Informationszeitpunkt objektiv möglich ist.

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Werden Kosten zulässig als prozentualer Anteil an Einzahlungen erhoben, genügt die Angabe von Prozentsatz und Bezugsgröße nicht, wenn die Bezugsgröße feststeht; vielmehr sind die Kosten soweit möglich durch Beispielrechnungen in Euro zu erläutern.

3

Fehlt es an einer im Voraus berechenbaren Bezugsgröße (z.B. variable staatliche Zulagen, freiwillige Zuzahlungen, von Überschüssen abhängige Rentenhöhe), dürfen Kostenangaben auf Prozentwerte und Bezugsgrößen beschränkt werden; Euro-Beispielrechnungen sind dann nicht sinnvoll durchführbar.

4

Ist für den maßgeblichen Zeitraum eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, darf die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG erforderliche Guthabenberechnung mit diesem Garantiezins anstelle fiktiver Modellzinssätze erfolgen, auch wenn zusätzlich nicht garantierte Überschussbeteiligungen vorgesehen sind.

5

§ 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG begründet lediglich einen Vorrang der AltZertG-Modellberechnung, schließt aber eine zusätzliche Modellrechnung nach § 154 VVG nicht aus, sofern eine Irreführung durch klare Trennung und Zweckangaben vermieden wird.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG§ 154 VVG§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG§ 7 Abs. 5 Halbs. 2 AltZertG§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 704/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 31 O 704/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Klage wird – unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen (Kosten in Bezug auf die Eigenbeiträge) - abgewiesen, soweit der Kläger die Unterlassung begehrt, in dem im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher beschriebenen Produktinformationsblatt die Kosten hinsichtlich der Zulagen und Zuzahlungen in Relation zu den Zulagen und Zuzahlungen (hier 16% / 0,1500% der Zulage und Zuzahlung und 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen) und hinsichtlich der Kosten ab Rentenbeginn in Relation (Prozentsatz) zum Jahresbeitrag (hier: 2,90% des Jahresbeitrages) auszuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einzelner Formulierungen in einem Produktinformationsblatt für den Vertrieb einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zertifizierten Lebensversicherung mit der Bezeichnung „H ErgänzungsVorsorge - Classic“ (GA 16 ff. sowie S. 3-11 des angefochtenen Urteils).

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, in dem Produktinformationsblatt über die anfallenden laufenden Kosten des Vertrags in der Weise zu unterrichten, dass die Kosten für die Zeit bis zum frühesten Rentenbeginn und ab dem frühesten Rentenbeginn durch die Angabe eines Prozentsatzes auf gezahlte Eigenbeiträge sowie auf Zulagen und Zuzahlungen (0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge pro Monat bzw. [vor Rentenbeginn] 16% der Zulage oder Zuzahlung und [ab frühestem Rentenbeginn] 0,1500% der Zulage oder Zuzahlung und zusätzlich 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat) mitgeteilt und die Kosten ab Rentenbeginn mit einem Prozentsatz von 2,90% des Jahresbetrages der Altersrente pro Jahr angegeben werden. Dem stehe § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG entgegen, wonach die Kosten in Euro auszuweisen seien. Hinsichtlich der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG erforderlichen Informationen über das Vertragsguthaben habe die Beklagte nicht – wie unstreitig geschehen – eine Berechnung unter Zugrundlegung der Garantieverzinsung von 2,25% vornehmen dürfen; sie sei vielmehr gehalten gewesen, Beispielrechnungen mit den in der genannten Bestimmung angeführten fiktiven Zinssätzen von 2%, 4% und 6% vorzunehmen. Schließlich habe die Beklagte in dem Informationsblatt eine Modellrechnung nach § 154 VVG nicht aufnehmen dürfen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

I.

7

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

8

in einem Produktinformationsblatt - wie dem als Anlage Antrag  beigefügten -, das Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über eine Versicherung mit der Bezeichnung „H Ergänzungsvorsorge – Classic“ – zertifiziert nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Zertifikationsnummer 3749) – zur Verfügung gestellt wird,

9

1. die Kosten wie folgt auszuweisen:

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Eigenbeträge:

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monatlich zu entrichtende Kosten, die neben einem ausgewiesenen Jahresbetrag anfallen, in Relation (Prozentsatz) zu gezahlten Eigenbeträgen (hier 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeträge)

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Zulagen und Zuzahlungen:

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in Relation zu den Zulagen und Zuzahlungen (hier 16% / 0,1500% der Zulage oder Zuzahlung und 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen)

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Kosten ab Rentenbeginn:

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in Relation (Prozentsatz) zum Jahresbeitrag (hier: 2,90% des Jahresbeitrages)

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und/oder

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2. die Entwicklung des Guthabens auf der Basis der garantierten Verzinsung und nicht auf der Grundlage einer Verzinsung mit 2, 4 und 6% darzustellen;

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und/oder

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3. die Höhe von möglichen Leistungen im Rahmen einer Modellrechnung gemäß § 154 VVG anzugeben.

23

II.

24

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Sie hat die Auffassung vertreten, die Produktinformation entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

28

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. Juni 2012, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte gemäß dem Unterlassungsklageantrag zu 1. sowie zur Zahlung der Abmahnkosen in Höhe von 200,- € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zu Begründung hat es angeführt: Die Angabe von Kosten in Prozentsätzen sei zwar grundsätzlich statthaft, soweit ein Ausweis in Euro objektiv unmöglich sei. In einem solchen Fall seien aber beispielhafte Angaben in Euro erforderlich, die vorliegend fehlten. Die Guthabenberechnung habe die Beklagte mit dem Garantiezins von 2,25% durchführen dürfen; dies entspreche § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, in das Produktinformationsblatt zusätzlich eine Modellrechnung nach § 154 VVG aufzunehmen. Dies sei nach dem AltZertG nicht verboten. Eine Irreführung sei vorliegend auszuschließen.

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Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung einlegt, soweit ihnen die Entscheidung nachteilig ist.

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Der Kläger begehrt weiterhin die Verurteilung der Beklagten auch gemäß den Unterlassungsanträgen zu I. 2. und 3. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

31

Die Beklagte sei gehalten gewesen, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG vorgesehene Modellberechnung anhand dreier verschiedener fiktiver Zinssätze vorzunehmen, und habe nicht alleine eine Berechnung mit dem Garantiezins von 2,25% vornehmen dürfen. Das Landgericht habe schon im Ansatz falsch argumentiert, denn die Modellrechnung erlaube es einem Versicherer nicht, sich einen der drei fiktiven Zinssätze auszusuchen; er müsse 3 Modellrechnungen erstellen. Das diene auch dem Vergleich der Angebote unterschiedlicher Versicherungen. Satz 2 der genannten Bestimmung, wonach (u.a.) bei einer bestimmten Verzinsung für den maßgeblichen Zeitraum diese heranzuziehen sei, sei hier nicht einschlägig. Die Regelung gelte nur für Verträge, bei denen ausschließlich eine feste Verzinsung für das Kapital vereinbart sei, nicht aber für solche, bei denen  ‑ neben einem Garantiezins - auch Überschussbeteiligungen vereinbart seien, denn damit sei die Verzinsung letztlich doch wieder variabel. Wegen der dadurch gegebenen Variabilität bedürfe es einer Modellberechnung anhand fiktiver Zinssätze. Der Kläger weist erneut darauf hin, dass auch das Bundeszentralamt für Steuern diese Auffassung vertritt.

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Die Beklagte sei ferner nicht berechtigt, eine Modellrechnung nach § 154 VVG in das Produktinformationsblatt aufzunehmen. Nach § 7 Abs. 5 Halbs. 2 AltZertG trete die Modellrechnung nach Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 an die Stelle der Modellrechnung nach § 154 VVG. Da das Riester-Produkt ein spezielles Produkt sei, müsse die Information auch darauf zugeschnitten sein. Es mache daher keinen Sinn, wenn der Verbraucher zusätzlich noch eine Modellrechnung nach § 154 VVG vorgelegt bekomme. Es bestehe auch die Gefahr, dass ein Versicherter die Modellrechnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG mit den Modellrechnungen nach § 154 VVG verwechsele.

33

Die Beklagte, die die vollständige Klageabweisung erstrebt, trägt vor, das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass bei der von ihr zulässig gewählten Kostenberechnungsmethode ein Ausweis der Kosten in Euro nicht möglich sei. Deshalb reiche die Prozentangabe aus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht gefordert werden, dass in dem Informationsblatt zusätzlich Beispielrechnungen aufzunehmen seien. Dadurch würde sich kein Erkenntnisgewinn ergeben. Eine prozentuale Umrechnung könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne weiteres selbst vornehmen.

34

Die Parteien beantragen im Übrigen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

35

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

36

II.

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Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos, während die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat.

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1. (Berufung der Beklagten)

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Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG war die Beklagte gehalten, in den Produktinformationen die Kosten in Euro auszuweisen. Allerdings wird bereits in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, ein Ausweis der Kosten in Euro könne nur gefordert werden, soweit dies zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information erfolge, möglich sei (BT-Dr. 16/8869, S. 35). Objektive Unmöglichkeit liege auch dann vor, wenn die Kosten nach der Entscheidung des Versicherers prozentual berechnet würden; dann genügten beispielhafte Angaben (BT-Dr. 16/9670, S. 10). Diese nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers als erforderlich angesehene Einschränkung ist bei der Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG zu berücksichtigen, auch wenn sie sich dem reinen Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt. Die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung liegt auch auf der Hand. Der Gesetzgeber wollte den Versicherer nicht in seiner unternehmerischen Entscheidung, auf welche Weise er die Kosten berechnet, beschneiden, sondern ihn nur zu einer Information über die von ihm erhobenen Kosten verpflichten. Erhebt daher ein Versicherer die Kosten zulässig in Form eines prozentualen Anteils an den Einzahlungen des Versicherten, entspricht es grundsätzlich dem gesetzgeberischen Anliegen, dem Versicherten eine Information über die tatsächlich anfallenden Kosten vor Vertragsschluss zukommen zu lassen, wenn der Versicherer seine Kostenberechnungsmethode mitteilt. Der Gesetzgeber wollte dem Versicherten allerdings offenbar eigene Berechnungen weitgehend ersparen und hat deswegen den Versicherer verpflichtet, die Kosten jedenfalls so weit wie möglich in Euro anzugeben. Diesem Anliegen entspricht es, vom Versicherer auch dann, wenn dieser sich zu einer prozentualen Kostenberechnung entschlossen hat, zu verlangen, dem Versicherten nicht nur die Prozentsätze und die Bezugsgrößen mitzuteilen, sondern auch zu fordern, die Kostenberechnung – soweit möglich – beispielhaft unter Angabe von Euro-Beträgen zu erläutern. Möglich ist dies indes nur dann, wenn sowohl die Prozentsätze als auch die Bezugsgrößen zum Zeitpunkt der Informationserteilung feststehen. Gemessen hieran gilt vorliegend:

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Die auf der Grundlage der eingezahlten Eigenbeiträge (neben einem festen, vorliegend in Euro angegebenen Betrag) nach einem festen Prozentsatz von 0,0130% der Summe der gezahlten Eigenbeiträge ausgewiesenen Kosten sind, da der Prozentsatz und die Bezugsgröße feststehen, erläuterungsfähig und wären deshalb auch anhand von Beispielsfällen zu erläutern gewesen, wie die Beklagte dies selbst in der Klageerwiderung anschaulich dargelegt hat, wenn ausgeführt wird:

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„Im Beispiel der Anlage K 1 sind dies 0,0130% der Summe der eingezahlten Eigenbeiträge pro Monat. Diese Summe verändert sich von Monat zu Monat und damit im Ergebnis auch der Absolutbetrag dieser Kosten. Nach einem Monat Laufzeit wurden im Beispielsfall 56,33 € eingezahlt, so dass insoweit lediglich beitragssummenabhängige Kosten in Höhe von 0,7 Cent anfallen. Nach Zahlung von 12 Monatsbeiträgen sind 675,96 € gezahlt. Die beitragsabhängigen Kosten betragen dann 8,8 Cent. Nach 10 Jahren sind 6.759,60 € gezahlt. Die beitragsabhängigen Kosten betragen dann 0,88 €.“

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Entgegen der Auffassung der Beklagten erhält der Produktinteressent dadurch einen besseren Überblick über die tatsächlich berechneten Kosten. Demgemäß hat die Beklagte mit der bloßen Angabe der Prozentsätze ihre Produktinformationspflicht nicht erfüllt, soweit es um die anhand der Eigenbeiträge ermittelten Kosten geht.

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Anderes gilt, soweit Kosten prozentual von Zulagen oder Zuzahlungen erhoben werden und soweit es um Kosten ab Rentenbeginn, die anhand des Jahresbetrags der Altersrente prozentual berechnet werden, geht, denn in diesen Fällen ist die jeweilige Bezugsgröße variabel und nicht im voraus berechenbar. Die staatlichen Zulagen müssen nicht gleichbleibend sein; sie sind in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst worden. Zuzahlungen stehen im Belieben des Versicherten. Ebenso steht die Rentenhöhe bei Rentenbeginn nicht fest, weil sie abhängig von den erwirtschafteten Gewinnen ist. Fehlt indes eine feste Bezugsgröße, ergibt auch die Angabe von Beispielsfällen keinen vernünftigen Sinn. Insoweit durfte sich die Beklagte auf die bloße Angabe des Prozentsatzes und der Bezugsgrößen beschränken.

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2. (Berufung des Klägers)

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a)

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Im Ergebnis hat zutreffend das Landgericht entschieden, dass die Beklagte von einer Modellrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG absehen und stattdessen mit dem Garantiezins von 2,25% rechnen durfte. Die Beklagte kann sich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG berufen, wonach dann, wenn für den maßgebenden Zeitraum von 10 Jahren eine „bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart“ ist, diese anstelle der fiktiven Modellzinssätze nach Satz 1 heranzuziehen ist. Vorliegend ist ein Garantiezins von 2,25% fest vereinbart. Mit diesem Zinssatz hat die Beklagte unstreitig die Modellrechnung durchgeführt. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass nicht mehr von einer „bestimmten Verzinsung“ gesprochen werden kann, wenn der Versicherer zusätzlich zu dem Garantiezins nicht garantierte Überschussbeteiligungen verspricht. Die Beklagte hat hier die Berechnung denn auch ohne Berücksichtigung von Überschussbeteiligungen und Zulagen vorgenommen. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG verlangte Information dient nicht dazu, die künftige Altersrente zu prognostizieren, sondern dem Versicherten Informationen zu einem möglichen Produktwechsel zu geben. Anzugeben ist nur das Guthaben „über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase“, wobei die Zahlenangabe vor und nach dem Abzug der Wechselkosten zu erfolgen hat. Wenn damit ohnehin eine mögliche Überschussbeteiligung bei der Modellrechnung keine maßgebende Rolle spielt, dann ist nicht ersichtlich, warum ein Garantiezins  nicht als eine „bestimmte Verzinsung“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG anzusehen sein soll.

47

b).

48

Richtig ist die landgerichtliche Entscheidung auch, soweit der Beklagten gestattet wird, neben der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG anzugebenden Berechnung zusätzlich auch die Berechnung nach § 154 VVG mitzuteilen. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG ist es einem Versicherer nicht untersagt, dem Versicherten noch weitere Informationen zukommen zu lassen. Dass danach die Modellrechnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AltZertG an die Stelle der Modellrechnung nach § 154 VVG tritt, besagt nicht zwingend, dass einem Versicherer verboten ist, den Produktinteressenten zusätzlich auch anhand einer Modellrechnung nach § 154 VVG zu informieren. In der Gesetzesbegründung heißt es (s. BT-Dr. 16/8869, S. 35):

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„Den beiden Modellberechnungen liegen jedoch unterschiedliche Annahmen zugrunde. Um einem Nebeneinander von zwei Modellrechnungen entgegenzuwirken und um einheitliche Angaben bei allen geförderten Verträgen zu gewährleisten, wird bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen der Regelung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG eine Vorrangstellung eingeräumt“.

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Dem lässt sich indes nur entnehmen, dass der Gesetzgeber in jedem Fall sichergestellt wissen wollte, dass eine Berechnung nach dem AltZertG in den Produktinformationen vorgenommen wird, d.h. der Versicherer sollte kein Wahlrecht haben, ob er die Modellberechnung nach AltZertG oder nach § 154 VVG vornimmt. Wenn der Modellberechnung nach dem AltZertG (lediglich) eine Vorrangstellung eingeräumt werden sollte, dann liegt der Schluss nahe, jedenfalls nachrangig sei auch eine Modellrechnung nach § 154 VVG gestattet. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil die Modellrechnung in § 154 VVG auf etwas anderes abzielt als die Berechnung nach dem AltZertG. Sie bezieht sich auf die möglichen Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls, stellt also auf die Ablaufleistung ab und nicht wie § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG auf das Guthaben nach 10 Jahren. Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, warum einem Produktinteressenten diese Informationen nicht mitgeteilt werden dürfen. Allenfalls muss der Versicherer irreführende Angaben vermeiden. Eine Verwechslungsgefahr besteht hier indes nicht. Beide Berechnungen sind klar voneinander getrennt und es wird im Text verdeutlicht, welche unterschiedlichen Zweckrichtungen die jeweiligen Berechnungen haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat lässt die Revision uneingeschränkt zu. Die Frage, inwieweit die Kosten in Euro auszuweisen sind, ist zumindest in der Literatur zu der vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 VVG-InfoV streitig (vgl. einerseits etwa Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 2 VVG-InfoV, Rn. 3 a.E., andererseits etwa Armbrüster in: MünchKomm/VVG, § 2 VVG-InfoV, Rn. 52). Im übrigen ist der Umfang der Produktinformationspflicht, wie der vorliegende Fall belegt, in den betroffenen Verkehrskreisen offenbar umstritten, so dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, VersR 2010, 645).

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Berufungsstreitwert: 15.000,- €

54

(Berufung des Klägers: 10.000,- €, Berufung der Beklagten 5.000,- €)