Berufung zu Rückerstattungsansprüchen bei fondsgebundener Lebensversicherung – §164 VVG nicht einschlägig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung von 7.242,30 € nach Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung und beruft gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Zentrales Problem ist die Anwendbarkeit von §164 VVG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Abschlusskostenklauseln. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Für die einschlägige Tarifgeneration hatte der BGH bereits Ersatzlösungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschaffen, sodass §164 VVG nicht greift. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; behaupteter Rückerstattungsanspruch über 7.242,30 € abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 164 VVG berechtigt jeden Versicherer zur Anpassung von Bedingungen, die durch eine höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt wurden, auch wenn der Versicherer selbst nicht Partei der Entscheidung war.
Die Anwendbarkeit von § 164 VVG setzt voraus, dass die höchstrichterliche Entscheidung die betroffene Tarifgeneration bzw. die konkret verwendete Klauselgruppe erfasst; Entscheidungen zu anderen Tarifgenerationen begründen keine Anwendung.
Für Tarifgenerationen, bei denen der BGH bereits wegen Intransparenz Abschlusskostenverrechnungsklauseln für unwirksam erklärt und durch ergänzende Vertragsauslegung Ersatzlösungen (Leistung ohne Stornoabzug oder mindestens Mindestrückkaufswert) geschaffen hat, ist eine Bedingungsanpassung nach §164 VVG entbehrlich.
Ein Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beiträge ist zu verneinen, wenn die einschlägige Rechtsprechung für die relevante Tarifgeneration bereits eine abweichende Rechtsfolge festgelegt hat, die den Rückforderungsanspruch ersetzt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 78/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 78/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Zahlung von 7.242,30 € nebst Zinsen nicht zu, so dass das Landgericht den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheid im Ergebnis mit Recht aufgehoben und ihn auf die Widerklage zur Rückerstattung des von der Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags verurteilt hat.
Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er nach der Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung das erhalten hat, was ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei intransparenten bzw. materiell-rechtlich unwirksamen Abschlusskostenverrechnungsklauseln zusteht.
Den von ihm verfolgten Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Beiträge stützt der Kläger darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, ihre unwirksamen Bedingungen im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 (VersR 2012, 1149) in Anwendung von § 164 WG anzupassen mit der sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (VersR 2011, 1550) ergebenden Folge, dass die bisherigen Regelungen unanwendbar geworden seien und auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung angepasst werden könnten. Ob diese Auffassung, die auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten wird (vgl. Reiff, VersR 2013, 785; s. auch Armbrüster, NJW 2012, 3001 unter III 1.), zutreffend ist, muss indes in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht entschieden werden.
Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG kann ein Versicherer u.a. dann eine Bedingungsanpassung vornehmen, wenn eine Bestimmung durch eine höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, soweit dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung liegt hier zwar mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 vor. Für die Anwendung des § 164 Abs. 1 VVG spielt es auch keine Rolle, ob der Versicherer von der höchstrichterlichen Entscheidung unmittelbar als Partei betroffen ist; berechtigt zur Anpassung sind alle Versicherer, die eine inhaltsgleiche oder gleichartige Regelung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwenden (vgl. Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 164, Rn. 20).
§ 164 VVG ist aber vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 sich nur auf Abschlusskostenverrechnungsklauseln der Tarifgeneration von 2001 bis 2007 bezieht, während es vorliegend um Klauseln aus der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 geht. Für diese Tarifgeneration war die Unwirksamkeit entsprechender Klauseln (aufgrund Intransparenz) bereits mit den grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) festgestellt worden. Zu dieser Tarifgeneration hat der Bundesgerichtshof noch vor Inkrafttreten des neuen VVG (und damit vor der Einführung von § 164 VVG) im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Ersatzlösung (Anspruch auf die geschuldete Leistung ohne Stornoabzug, mindestens aber auf einen Mindestrückkaufswert; vgl. BGHZ 164, 297 ff., BGH, VersR 2007, 1547) bereit gestellt, so dass es einer Bedingungsanpassung nicht mehr bedurfte.
Auf die vom Kläger mit der Berufung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, weil diese darauf fußen, dass § 164 VVG zur Anwendung hätte kommen müssen, was – wie dargelegt – unzutreffend ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Berufungsstreitwert: 7.242,30 €