BUZ: Leistungsdauer endet trotz verkürzter Versicherungsdauer erst mit 65. Lebensjahr
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Leistungen nur bis 01.12.2013 oder bis längstens 01.12.2018 schuldet. Der Versicherer berief sich auf eine im Versicherungsschein genannte Mitversicherung „bis 01.12.2013“ und eine Abweichungsmitteilung. Das OLG Köln gab der Leistungsklage überwiegend statt: Die Angabe betreffe nur die Gefahrtragungsdauer (Versicherungsdauer), nicht die Leistungsdauer; diese richte sich nach dem im Antrag vereinbarten Leistungsendalter 65. Der weiterverfolgte Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: BU-Leistungen und Beitragsbefreiung bis längstens 01.12.2018 zugesprochen; Feststellungs- und Anwaltskostenanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind Versicherungsdauer (Gefahrtragungsdauer) und Leistungsdauer zu unterscheiden; das Ende der Gefahrtragungsdauer beendet die Leistungspflicht aus einem zuvor eingetretenen Versicherungsfall grundsätzlich nicht.
Eine im Versicherungsschein enthaltene Angabe, Leistungen seien „bis zu“ einem bestimmten Datum (mit-)versichert, betrifft regelmäßig den Zeitraum, in dem der Versicherungsfall eintreten muss, und lässt die vertraglich vereinbarte Leistungsdauer unberührt, sofern diese nicht klar abweichend geregelt ist.
Die Genehmigungsfiktion des § 5 VVG a.F. greift für eine Abweichung nur ein, wenn auf die konkrete Abweichung besonders aufmerksam gemacht wird; fehlt ein solcher Hinweis, ist die Abweichung unverbindlich (§ 5 Abs. 3 VVG a.F.).
Der Versicherungsnehmer kann eine im Antragsformular gesetzte Annahmefrist konkludent verlängern, etwa durch fortgesetzte Korrespondenz über Vertragsbedingungen und die Bitte um Policierung.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse nicht dargetan oder ersichtlich ist und der Streitstoff bereits durch einen Leistungsantrag abschließend geklärt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 266/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juli 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 266/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den 01.12.2013 hinaus bis längstens zum 01.12.2018 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 18.406,51 €, zahlbar in gleichmäßigen monatlichen Raten zu je 1.533,88 €, zu zahlen und der Klägerin über den 01.12.2013 hinaus bis längstens zum 01.12.2018 Beitragsbefreiung hinsichtlich der Jahresprämie in Höhe von jeweils 3.504,60 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 6 % die Klägerin und zu 94 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Unter dem 24.01.1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherte Person sollte der Geschäftsführer der Klägerin Herr A. sein. Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde eine Versicherungsdauer von 25 Jahren beantragt. Das Versicherungsendalter und das Leistungsendalter wurden im Antrag jeweils mit 65 Jahren angegeben. Im April 1994 übersandte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschein, der den Ablauf der Versicherung mit dem 01.12.2018 angibt. Zu den Versicherungsleistungen bei Berufsunfähigkeit heißt es wörtlich:
Wird die versicherte Person berufsunfähig, gewähren wir Prämienbefreiung und zahlen eine Rente in Höhe von jährlich 36.000,00 DM.
Diese Leistungen sind bis zum 01.12.2013 mitversichert.
Auf Blatt 3 des Versicherungsscheins heißt es in Fettdruck:
Erklärung der Gesellschaft
Der Versicherungsschein weicht von dem gestellten Antrag ab. Die Abweichungen sind in der beiliegenden „Erklärung der Gesellschaft“ dargestellt. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt.
Auf Blatt 5 der mit dem Versicherungsschein übersandten Anlagen heißt es:
Der Versicherungsschein weicht in den nachfolgenden Punkten von dem Antrag ab. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widersprochen wird, gelten die Abweichungen als genehmigt.
Die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beträgt 20 Jahre.
Endet eine anerkannte Befreiung von der Prämienzahlung aufgrund des Ablaufs der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, so ist ab diesem Termin die Prämienzahlung für die weiter bestehende Versicherung wieder aufzunehmen“.
Dem Versicherungsvertrag liegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen u.a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ) zugrunde, in denen es unter § 1 heißt:
Leistung bei Berufsunfähigkeit
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
(…)
Ende des Leistungsanspruchs
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das Ausmaß der Pflegestufe I sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
Die Beklagte erbringt seit dem 01.06.2008 im Rahmen einer anerkannten Leistungspflicht Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, über den 01.12.2013 hinaus bis zum 01.12.2018 die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. Im Versicherungsschein sei nur die Vertragsdauer, nicht aber die Leistungsdauer abweichend vom Versicherungsantrag geregelt worden. Selbst wenn man von einer abweichenden Regelung der Leistungsdauer im Versicherungsschein ausgehen wollte, wäre das Leistungsendalter im Versicherungsantrag maßgeblich, da die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Abweichung gemäß § 5 VVG a.F. nicht vorlägen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
a.
die Beklagte zu verurteilen, an sie über den 01.12.2013 hinaus bis zum 01.12.2018 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von weiteren jährlich 18.406,51 €, zahlbar in gleichmäßigen monatlichen Raten zu je 1.533,88 €, zu zahlen und ihr über den 01.12.2013 hinaus bis zum 01.12.2018 Beitragsbefreiung in Höhe der Jahresprämie in Höhe von jeweils 3.504,60 € zu gewähren;
b.
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Eintritts bedingungsgemäßer Berufungsunfähigkeit aus dem Versicherungsvertrag zu Versicherungsschein-Nr. N01 verpflichtet ist, an sie über den 01.12.2013 hinaus bis zum 01.12.2018 die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen und Beitragsbefreiung zu gewähren;
2.
festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aus dem Versicherungsvertrag zu Versicherungsschein-Nr. N01 verpflichtet ist, an sie über den 01.12.2013 hinaus bis zum 01.12.2018 die weiteren bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Überschussanteile aus der Überschussbeteiligung zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.680,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt eingenommen, gemäß dem Versicherungsschein seien die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur bis zum 01.12.2013 zu erbringen. Die insoweit bestehende Abweichung vom Versicherungsantrag gelte gemäß § 5 VVG a.F. als genehmigt. Letztlich sei der Inhalt des Versicherungsantrags aber auch deshalb nicht maßgeblich, weil der Versicherungsschein erst nach Ablauf der sechswöchigen Bindungsfrist für den Versicherungsantrag ausgefertigt worden sei. Der Antrag vom 24.01.1994 sei von ihr daher nicht angenommen worden. Vielmehr sei im Versicherungsschein ein neuer Antrag zu sehen, den die Klägerin sodann konkludent angenommen habe.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins laufe die Berufsunfähigkeitsversicherung am 01.12.2013 ab. Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit seien nur bis zum 01.12.2013 versichert, so dass über diesen Zeitpunkt hinaus auch keine Leistungspflicht bestehe. Die in der Verkürzung der Leistungsdauer liegende Abweichung vom Versicherungsantrag gelte gemäß § 5 VVG a.F. als genehmigt. Auf die Abweichung vom Antrag sei hinreichend deutlich hingewiesen worden. Deshalb habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass sich auch die Leistungsdauer auf 20 Jahre verkürze. Dabei sei auch der weitere Absatz der Belehrung, der sich mit dem Wiederaufleben der Beitragszahlungspflicht befasse, zu berücksichtigen; dieser ergebe nur bei einer Verkürzung des Leistungszeitraums einen Sinn.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis längstens zum 01.12.2018 zu erbringen. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, vereinbart sei eine vertragliche Leistungsdauer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs der versicherten Person.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Ergänzend trägt sie vor, der Versicherungsantrag sei von der Klägerin modifiziert worden, so dass eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag tatsächlich gar nicht vorliege. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich ausdrücklich mit einer Herabsetzung des Versicherungsendalters und des Leistungsendalters auf 60 Jahre einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Klägerin stehen die Leistungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über den 01.02.2013 hinaus bis längstens zum 01.12.2018 zu. Die vertraglich vereinbarte Leistungszeit endet erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs der versicherten Person.
1.
In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet sich der Versicherer für den gedehnten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit zu fortlaufenden Leistungen (BGH VersR 2010, 1025). Zu unterscheiden ist nach der Versicherungsdauer (Gefahrtragungsdauer), in welcher der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintreten muss, und der Leistungsdauer, die bestimmt, wann die Leistungspflicht endet (vgl. Dörner in Münchener Kommentar, VVG, 2011, § 172 Rn 44 ff., 234 ff.). Grundsätzlich gilt, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses die Leistungspflicht aus einem schon zuvor in der Zusatzversicherung eingetretenen Versicherungsfall nicht beendet; maßgeblich für das Ende der Leistungspflicht ist auch in diesem Fall die vertraglich bestimmte Leistungszeit (BGH a.a.O.).
a.
Für die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestimmt § 1 Abs. 5 BBUZ, dass der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente erlischt, wenn bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Geeinigt haben sich die Parteien für die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf eine Leistungsdauer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs der versicherten Person. Dies folgt aus dem Versicherungsantrag, der insoweit durch den Versicherungsschein auch nicht abgeändert worden ist.
Im Versicherungsantrag werden sowohl das Versicherungsendalter, als auch das für die Leistungsdauer maßgebliche Leistungsendalter mit 65 Jahren angegeben. Abgeändert wird dies im Versicherungsschein nur hinsichtlich des Versicherungsendalters. Dass auch die Leistungsdauer auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres begrenzt werden soll, ist dem Versicherungsschein nicht zu entnehmen. Dieser enthält keine ausdrücklichen Angaben zum Leistungsendalter. Angegeben werden - ohne dass nach Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung unterschieden wird - der Beginn der Versicherung (01.12.1993) und der Ablauf der Versicherung (01.12.2018). Zudem heißt es im Anschluss an die Mitteilung der Leistungen bei Berufsunfähigkeit: „Diese Leistungen sind bis zum 01.12.2013 mitversichert.“ Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt darin lediglich eine Verkürzung der Versicherungsdauer. Die Frage, wie lange eine Leistung (mit-)versichert ist, betrifft allein die Gefahrtragungsdauer und nicht die vertragliche Leistungszeit. Dass nach dem Versicherungsschein ab dem 01.12.2013 kein Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit mehr besteht, lässt die Leistungsansprüche wegen einer bereits eingetretenen Berufsunfähigkeit unberührt; denn die Leistungsdauer ist vom Fortbestand des Versicherungsschutzes nicht abhängig (vgl. BGH a.a.O.).
b.
Der Argumentation der Beklagten, im Versicherungsantrag seien sowohl das Versicherungsendalter als auch das Leistungsendalter jeweils mit 65 Jahren angegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass mit der Versicherungsdauer auch die Leistungsdauer auf die Vollendung des 60. Lebensjahres reduziert werden sollte, kann nicht gefolgt werden. Dass im Versicherungsantrag nach Versicherungsendalter und Leistungsendalter unterschieden wird und insoweit getrennte Rubriken vorgesehen sind, zeigt vielmehr, dass ein diesbezüglicher Gleichlauf gerade nicht zwingend ist. Einem vom Versicherungsendalter abweichenden Leistungsendalter stehen auch nicht die von der Beklagten angeführten Risikoerwägungen entgegen.
Da in den letzten Jahren der Versicherungszeit altersbedingt ein erhöhtes Risiko für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit besteht, kann der Versicherer nicht nur durch eine Herabsetzung des Leistungsendalters, sondern auch durch eine bloße Verkürzung der Versicherungsdauer sein Risiko maßgeblich minimieren.
c.
Dass im Versicherungsschein nur die Versicherungsdauer verkürzt wird, folgt auch aus der gesonderten Erklärung der Beklagten, die auf die Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag hinweist. Dort heißt es, die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betrage 20 Jahre. Diese Verkürzung der Versicherungsdauer bezieht sich allein auf das im Antrag genannte Versicherungsendalter, bis zu dem die Berufsunfähigkeit eintreten muss. Dass durch den Versicherungsschein auch das im Versicherungsantrag genannte Leistungsendalter reduziert werden sollte, ist der Erklärung zu den Abweichungen vom Versicherungsantrag gerade nicht zu entnehmen.
Der in der Erklärung zu den Abweichungen vom Versicherungsantrag enthaltene Passus zur Wiederaufnahme der Beitragszahlung bei Ablauf der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag der Satz: „Endet eine anerkannte Befreiung von der Prämienzahlung aufgrund des Ablaufs der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, so ist ab diesem Termin die Prämienzahlung für die weiter bestehende Versicherung wieder aufzunehmen“, letztlich nur dann einen Sinn ergeben, wenn neben der Versicherungsdauer auch die vertragliche Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kürzer ist als die Versicherungsdauer der Lebensversicherung. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers kann aus diesem Zusatz aber nicht gefolgert werden, dass nicht nur die Versicherungsdauer, sondern auch die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf maximal 20 Jahre beschränkt werden sollte. Der nach Ansicht der Beklagten insoweit zu ziehende Umkehrschluss ist – schon wegen der abstrakten Formulierung des Zusatzes - nicht zwingend und kann einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht abverlangt werden.
d.
Durch die Annahme des Versicherungsantrages ist demnach das im Antrag genannte Leistungsendalter von 65 Jahren zwischen den Parteien vereinbart worden. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Versicherungsantrag vom 24.01.1994 habe durch sie nicht mehr wirksam angenommen werden können, weil die Annahmefrist von sechs Wochen bei Ausfertigung des Versicherungsscheins abgelaufen gewesen sei. Der Versicherungsnehmer kann die von ihm im Antragsvordruck gesetzte Annahmefrist einseitig und konkludent verlängern (vgl. zur damaligen Gesetzeslage: Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 Rn 19). So ist von einer Aufrechterhaltung des Antrags auszugehen, solange der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer über die Abbedingung von Klauseln korrespondiert (BGH VersR 1992, 484). Wie sich aus den internen Vermerken der Beklagten ergibt, verhandelten die Parteien über einen Risikoausschluss wegen Wirbelsäulenbeschwerden der zu versichernden Person. Ausweislich des Vermerks vom 12.04.1994 wurde von der Klägerin schließlich im April 1994 der Wunsch nach einer Policierung der Versicherung geäußert. Damit hat die Klägerin ihr Angebot als annahmefähig aufrechterhalten.
2.
Da in Bezug auf die Leistungsdauer keine Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag vorliegt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung von Abweichungen gemäß § 5 VVG a.F. vorliegen. Eine Genehmigung der Absenkung des Leistungsendalters wäre aber auch zu verneinen. Gemäß 5 Abs. 2 VVG a.F. tritt die Genehmigungsfiktion nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, und wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dessen übrigem Inhalt hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen. Zwar wird hier deutlich durch eine gesonderte Erklärung darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschein Abweichungen gegenüber dem Versicherungsantrag enthält. Besonders aufmerksam gemacht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VVG a.F. wird aber lediglich auf die Abweichung bei der Versicherungsdauer. Einen Hinweis auf eine Absenkung des Leistungsendalters enthält die Erklärung dagegen nicht. Auch der Passus zum Wiederaufleben der Beitragspflicht bei Ablauf der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung reicht – wie ausgeführt – zur Verdeutlichung einer Absenkung des Leistungsendalters nicht aus. Gemäß § 5 Abs. 3 VVG a.F. wäre ein abweichendes Leistungsendalter im Versicherungsschein danach unverbindlich und auch aus diesem Grund der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen.
3.
Die Behauptung der Beklagten in der Berufungserwiderung, der Geschäftsführer der Klägerin habe den Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung modifiziert und sich ausdrücklich mit einer Herabsetzung des Versicherungsendalters und des Leistungsendalters auf 60 Jahre einverstanden erklärt, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Beklagte hat ihren pauschalen Vortrag auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nicht ansatzweise konkretisiert. Auch die internen Vermerke der Beklagten vom 22.03.1994 und 12.04.1994 belegen ein solches ausdrückliches Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin nicht. Den Vermerken kann lediglich entnommen werden, dass bei der Beklagten intern eine Abkürzung des BUZ-Endalters auf 60 Jahre erörtert wurde.
4.
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Feststellungsantrag weiterverfolgt wird. Insoweit ist die Klage unzulässig.
Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des Eintritts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit verpflichtet sei, an sie über den 01.12.2013 hinaus bis zum 01.12.2018 die weiteren bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Überschussanteile aus der Überschussbeteiligung zu zahlen. Indes ist ein diesbezügliches Feststellungsinteresse weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Dass die Kapitallebensversicherung eine Laufzeit bis zum 01.12.2018 hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin die Überschussbeteiligung aus der Lebensversicherung für die Zeit ab dem 01.12.2013 verweigern will, bestehen nicht. Streitig ist lediglich, ob die Klägerin wegen der Berufsunfähigkeit von den Beiträgen für die Lebensversicherung befreit ist. Diese Frage ist Gegenstand des Klageantrags zu 1.a; einer gesonderten Feststellung bedarf es insoweit nicht.
5.
Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Die bloße Behauptung, insoweit sei ihr ein Schaden entstanden, reicht dafür nicht aus; sie enthält weder Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen wären, noch dafür, dass bei Auftragserteilung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt schadensersatzpflichtig gewesen wäre.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Berufungsstreitwert wird auf 81.688,89 € festgesetzt (Antrag zu 1.: 76.688,89 €; Antrag zu 2.: 5.000,00 € geschätzt).