Private Unfallversicherung: Keine höhere Invaliditätsrente wegen behaupteter Lungenschädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus privater Unfallversicherung eine deutlich höhere Invaliditätsrente wegen angeblich unfallbedingten Dauerschadens an der Lunge nach zwei Unfällen 2004. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Der maßgebliche Gesundheitszustand ist nach § 11 Abs. 4 AUB 88 am Stichtag drei Jahre nach dem Erstunfall (06.02.2007) zu beurteilen; das spätere Privatgutachten von 2009 war hierfür nicht entscheidungserheblich. Nach dem gerichtlichen Gutachten war eine unfallkausale, invaliditätsrelevante Lungenschädigung nicht nachweisbar bzw. gegenüber der Herzinsuffizienz vernachlässigbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf höhere Invaliditätsrente zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die endgültige Bemessung bzw. gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades in der privaten Unfallversicherung ist nach § 11 Abs. 4 AUB 88 grundsätzlich der Gesundheitszustand maßgeblich, der am Ende der Dreijahresfrist nach dem Unfall prognostizierbar ist; spätere, damals nicht erkennbare Tatsachen bleiben außer Ansatz.
Macht der Versicherungsnehmer bei einem adäquat kausal auf einen Erstunfall zurückzuführenden Zweitunfall eine Erhöhung des Invaliditätsgrades geltend, beginnt die Dreijahresfrist des § 11 Abs. 4 AUB 88 mit dem Erstunfall; Folgen des Zweitunfalls sind dem Erstunfall nur insoweit zuzurechnen, wie und solange eine Neufeststellung innerhalb dieser Frist möglich ist.
Ein nach dem maßgeblichen Stichtag erstelltes Privatgutachten ist für die Invaliditätsbemessung unerheblich, wenn es den Gesundheitszustand zum Stichtag nicht nachvollziehbar abbildet oder eine Identität der Befunde zum Stichtag nicht substantiiert dargelegt wird.
Die Vernehmung sachverständiger Zeugen zu medizinischen Diagnosen ist entbehrlich, wenn die behauptete Einordnung (z.B. bestimmte Krankheitsbezeichnung) für die rechtliche Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für unfallbedingte, invaliditätsrelevante Dauerschäden; gelingt der Nachweis der Kausalität und/oder der invaliditätsrelevanten Auswirkung nicht, besteht kein Anspruch auf höhere Invaliditätsleistungen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 37 O 251/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Januar 2010 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 251/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 30. Mai 19xx geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Er begehrt bedingungsgemäße Invaliditätsentschädigung aufgrund eines Autounfalls vom 6. Februar 2004, bei dem er unter anderem einen Trümmerbruch des linken Handgelenks sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt, sowie eines Sturzes vom 11. März 2004, bei dem er sich Frakturen der 9. und 10. Rippe auf der linken Körperseite zuzog. Die Beklagte regulierte bislang nach einem Invaliditätsgrad von 27,5% und zahlte bedingungsgemäß fortlaufend eine Invaliditätsrente in Höhe von vierteljährlich 1.696,63 Euro. Eine höhere Invaliditätsleistung im Hinblick auf einen vom Kläger behaupteten unfallbedingten Dauerschaden an seiner Lunge lehnte sie ab. Wegen des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 2. Juni 2004 eine vierteljährliche Geldrente in Höhe von 10.902,82 Euro jeweils im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2010 zu bezahlen, abzüglich der bereits bezahlten Rente in Höhe von vierteljährlich jeweils 1.435,59 Euro seit dem 2. Juni 2004 bis zum 1.01.2007.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines internistisch-pneumologischen Gutachtens des Sachverständigen X. vom 20. Juli 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21. Juni 2009 mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe über den bereits regulierten Betrag hinaus keine weitere Invaliditätsentschädigung zu, da er die behauptete unfallbedingte dauerhafte Lungenschädigung nicht bewiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen X., welches unvollständig und unrichtig sei, da es nicht den neuesten unfallbedingten Gesundheitszustand wiedergebe, sondern sich auf eine Untersuchung am 2. April 2008 stütze. Sein zur Beurteilung maßgeblicher Gesundheitszustand werde allein in dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten pneumologischen Gutachten des Sachverständigen H. vom 30. Juni 2009 berücksichtigt, der ihn noch am 5. Mai 2009 untersucht habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2010 - 37 O 251/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 2. Juni 2004 eine vierteljährliche Geldrente in Höhe von 10.902,82 Euro jeweils im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2010 zu bezahlen, abzüglich der bereits bezahlten Rente in Höhe von vierteljährlich jeweils 1.435,59 Euro seit dem 2. Juni 2004 bis zum 1. Januar 2010.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dieses.
Der Senat hat den Sachverständigen X. zu seinem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2010 (Bl. 528 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Invaliditätsentschädigung aufgrund des Unfalls vom 6. Februar 2004 sowie des Folgeunfalls vom 11. März 2004 gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Beklagte entschädigt den Kläger durch fortlaufende Zahlung einer vierteljährlichen Invaliditätsrente in Höhe von jeweils 1.696,36 Euro entsprechend ihrer Leistungsabrechnung im Schreiben vom 7. März 2006 nach einem Invaliditätsgrad von 27,5% bereits bedingungsgemäß; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unfallbedingt einen Dauerschaden an seiner Lunge erlitten hat, der einen höheren als den bereits regulierten Invaliditätsgrad rechtfertigt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige X. hat in seinem Gutachten vom 20. Juli 2008 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 2009 auf der Grundlage umfangreicher eigener Untersuchungen ausgeführt, bei dem Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt am 2. April 2008 neben geringen fibrotischen Veränderungen noch eine gering ausgeprägte objektivierbare Störung der Lungenfunktion in Form einer leichten Obstruktion der kleinen Atemwege vorgelegen, die man als Vorstadium einer obstruktiven Lungenerkrankung bezeichnen könne. Ausgehend von den Ausführungen des Herrn I./Thoraxklinik J. in dessen Gutachten vom 18. August 2005, die er insoweit nicht anzweifle, sei anzunehmen, dass eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt klinisch vorgelegen habe. Die Kausalität der durch die Unfälle vom 6. Februar 2004 und 11. März 2004 herbeigeführten Traumata für eine solche Lungenerkrankung sei jedoch nicht nachweisbar; im Übrigen habe die noch verbliebene Restriktion keinen relevanten Einfluss auf den Invaliditätsgrad.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige X. weiter ausgeführt, die Feststellung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des Klägers drei Jahre nach dem ersten Unfall, mithin am 6. Februar 2007, sei rückwirkend nicht möglich. Auch die Frage, ob zum Stichtag 6. Februar 2007 eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung in Form eines COP/BOOP-Syndroms vorgelegen habe, wie der Kläger behauptet, sei schwer zu beantworten. Es gehöre indes zur Definition eines COP/BOOP-Syndroms, dass eine eindeutige Ursache nicht festgestellt werden könne. Der Zustand der Lunge am 6. Februar 2007 könne am ehesten durch das insoweit zeitnähere Gutachten des Herrn C./Universitätsklinikum N. vom 25. September 2007 beschrieben werden, wonach der damalige Zustand des Klägers schlechter als zum Zeitpunkt der Untersuchung am 2. April 2008 gewesen sei. Gleichzeitig hätten aber im Zeitpunkt der Untersuchung durch Herrn C. ausweislich dessen Gutachtens bei dem Kläger ein Rippenfellerguss sowie eine schlechtere Herzleistung als im April 2008 bestanden, die den Unterschied in der Beeinträchtigung der Lunge erklären könnten. Die Leistungsfähigkeit des Klägers bei sämtlichen dokumentierten Untersuchungen durch die begutachtenden Ärzte sei erheblichen Schwankungen unterworfen gewesen, was für eine Lungenschädigung der vom Kläger behaupteten Art atypisch, hingegen typisch für Leistungsveränderungen aufgrund der bestehenden Herzinsuffizienz sei. Im Falle der geltend gemachten unfallbedingten chronischen obstruktiven Lungenerkrankung hätten die festgestellten Leistungseinschränkungen im Verlaufe der Zeit gleich bleiben oder sich verstärken müssen. Aufgrund der dokumentierten Schwankungen im Leistungsvermögen des Klägers sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligung der Lunge an dem Grad der Invalidität im Verhältnis zur Herzinsuffizienz so gering sei, dass sie vernachlässigt werden könne.
Die Ausführungen des Sachverständigen X. sind in ihrer Gesamtheit für den Senat überzeugend. Das Gutachten basiert auf umfangreichen eigenen Untersuchungen des Klägers; es ist sorgfältig erstellt, überzeugungskräftig begründet und lässt erkennbar keine Anknüpfungstatsachen oder Erkenntnisquellen außer Acht. Insbesondere hat der Sachverständige auch sämtliche aktenkundigen medizinischen Gutachten und Berichte über den Kläger einschließlich des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 30. Juni 2009 ausgewertet und sich mit diesen auseinandergesetzt. Die besondere Sach- und Fachkunde des Sachverständigen, der Hochschullehrer sowie Leiter des Schwerpunktes Pneumologie/Allergologie des Zentrums der Inneren Medizin im Klinikum der K.-Universität G. ist, steht außer Zweifel. Es besteht daher keine Veranlassung, seine überzeugenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen; der Senat schließt sich ihnen vielmehr an.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Gutachten des Sachverständigen X. sei unvollständig und unrichtig, so dass es weiterer Sachaufklärung durch Anhörung von Herrn H., Herrn C. sowie Herrn T. zu der Behauptung bedürfe, dass durch die beiden Unfälle vom 6. Februar 2004 und 11. März 2004 ein Lungenschaden in Form eines COP-Syndroms und einer schwergradigen Beeinträchtigung der statischen Lungen-Compliance verursacht worden sei.
Das Gutachten des Sachverständigen H. vom 30. Juni 2009, welches auf einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 5. Mai 2009 beruht, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits schon deshalb nicht aussagekräftig, weil der darin festgestellte „aktuellste“ unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers nicht den gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AUB 88 maßgeblichen Gesundheitszustand am 6. Februar 2007 wiedergibt. Darauf hat der Senat den Kläger bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hingewiesen.
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AUB 88 sind Versicherungsnehmer und Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls bemessen zu lassen. Zwar begehrt der Kläger vorliegend keine Neubemessung der Invaliditätsentschädigung für einen bereits durch die Beklagte anerkannten Körperschaden, sondern die gerichtliche Überprüfung der Erstbemessung des Versicherers dahingehend, dass auch seine Lungenerkrankung als unfallbedingter Dauerschaden anzuerkennen sei. Auch für diese Überprüfung gilt indes die 3-Jahres-Grenze des § 11 Abs. 4 Satz 1 AUB 88. Bei der endgültigen Bemessung der Invaliditätsleistung ist derjenige Zustand maßgebend, der am Ende der dreijährigen Frist prognostizierbar ist; dabei dürfen keine Tatsachen zugrunde gelegt werden, die innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall noch nicht erkennbar waren (BGH VersR 2001, 1547; BGH VersR 1998, 308). Für die Berechnung der 3-Jahres-Frist ist hier auf den zeitlich vorrangigen Unfall des Klägers am 6. Februar 2004 abzustellen, der unstreitig adäquat kausal für den weiteren Unfall vom 11. März 2004 gewesen ist, welcher seinerseits innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 1 AUB 88 zu einer (ggf. weiteren) Invalidität geführt hat. Tritt als adäquate Folge eines Erstunfalls innerhalb der Jahresfrist Invalidität ein und macht der Versicherungsnehmer eine Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund des zweiten Unfalles geltend, wie es hier der Fall ist, so kommt es darauf an, ob die sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für eine Neufeststellung gemäß § 11 Abs. 4 AUB 88 gegeben sind. Dabei sind die Folgen des Zweitunfalls dem Erstunfall dann zuzurechnen, wenn sie die Dauerfolgen verschlimmern, und soweit und solange für den Erstunfall die Möglichkeit der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades besteht (vgl. zu diesen Zurechnungsgrundsätzen BGH VersR 1998, 308 mwN). Vorliegend macht der Kläger ein Zusammenwirken der bei beiden Unfällen erlittenen Thoraxbeeinträchtigungen geltend, welche zu dem behaupteten Dauerschaden an seiner Lunge geführt haben sollen. Die Drei-Jahres-Frist beginnt demnach mit dem Erstunfall am 6. Februar 2004 und endet am 6. Februar 2007.
Ist aber für die endgültige Bestimmung des unfallbedingten Invaliditätsgrades der prognostische Gesundheitszustand des Klägers am Stichtag 6. Februar 2007 maßgeblich, so sind die wesentlich später getroffenen Feststellungen des Sachverständigen H. im Gutachten vom 30. Juni 2009, welche auf einer körperlichen Untersuchung des Klägers vom 5. Mai 2009 basieren und damit notwendig dessen Gesundheitszustand aktuell an diesem Tag wiedergeben, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Dem Gutachten lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der am 5. Mai 2009 festgestellte Gesundheitszustand des Klägers identisch mit dem maßgeblichen Gesundheitszustand am Stichtag 6. Februar 2007 war; dies behauptet auch der Kläger nicht substantiiert. Es bestand daher insoweit auch keine Veranlassung, Herrn H. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
Entgegen der Ansicht des Klägers waren auch weder Herr H. noch Herr C. und Herr T. als sachverständige Zeugen zu seiner Behauptung zu hören, durch die beiden Unfälle vom 6. Februar 2004 und 11. März 2004 sei ein Lungenschaden in Form eines COP-Syndroms und einer schwergradigen Beeinträchtigung der statischen Lungen-Compliance verursacht worden. Es kommt entscheidungserheblich nicht darauf an, ob bei dem Kläger ein COP-Syndrom und/oder eine schwergradige Beeinträchtigung der Lungen-Compliance vorgelegen haben. Dass bei dem Kläger in der Folgezeit nach den Unfällen im Jahre 2004 Beeinträchtigungen seiner Lungenfunktion vorgelegen haben, steht nach den Feststellungen aller involvierten Sachverständigen einschließlich denjenigen des gerichtlich bestellten Sachverständigen X. fest. Ob diese Beeinträchtigungen dabei als COP/BOOP-Syndrom bezeichnet werden können und ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Lungen-Compliance vorgelegen hat oder nicht, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, diese festgestellten Beeinträchtigungen der Lunge seien unabhängig von ihrer medizinischen Einordnung unfallbedingt, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht feststeht, so würde daraus keine Erhöhung des bereits regulierten Invaliditätsgrades folgen:
Der Sachverständige X. hat ausgeführt, dass für den Fall nachgewiesener Kausalität die Beteiligung der Lunge an dem Grad der Invalidität im Verhältnis zur unstreitigen Herzinsuffizienz des Klägers so gering sei, dass sie vernachlässigt werden könne. Diese Feststellung korrespondiert mit den Ausführungen von I. in seinem Gutachten vom 18. August 2005, wonach eine wesentliche Teilursache für die verbleibenden Lungenveränderungen des Klägers in dessen Herzinsuffizienz liege. Auch C. stellt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2005 heraus, die geschilderten Beschwerden wie Luftnot ließen sich auf die interstitielle Lungenerkrankung des Klägers und die bestehende globale Herzinsuffizienz zurückführen. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige X. mit gut nachvollziehbarer Begründung zu dem im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erläuterten Ergebnis gelangt, die – unstreitige - Herzinsuffizienz sei so überwiegend für die wechselnde Beeinträchtigung der Lungenfunktion des Klägers verantwortlich und auch zum Stichtag 6. Februar 2007 verantwortlich gewesen, dass die Beteiligung einer möglicherweise unfallbedingten Lungenschädigung an der Gesamtinvalidität vernachlässigt werden könne, dann hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger einen höheren als den bereits regulierten Invaliditätsgrad nicht nachgewiesen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht, weil die Sache im Einklang mit einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allein aufgrund ihrer tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten entschieden wird.
V.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 236.680,75 Euro festgesetzt.