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Oberlandesgericht Köln·20 U 163/09·07.03.2010

Berufung zurückgewiesen: fehlende Substantiierung eines unfallbedingten Hirnschadens

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorwurf eines unfallbedingten Erstkörperschadens (organische Hirnstörung). Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Neuer Vortrag zu radiologischen Befunden widerspricht dem früheren Vortrag und ist unbeachtlich bzw. unzulässig; unbestrittene Angaben der Gegenseite gelten als zugestanden. Ein angebotener neurootologischer Sachverständigenbeweis wurde als nicht beweiserheblich gewertet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nach einhelliger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Neu vorgetragene Tatsachen, die in klarem Widerspruch zum bisherigen Parteivortrag stehen, sind unbeachtlich und können in der Berufungsinstanz nach §§ 288, 290 ZPO bzw. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unzulässig sein.

3

Nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen der Gegenseite gelten als zugestanden und brauchen nicht weiter bestritten oder bewiesen zu werden.

4

Ein gerichtlicher Hinweis auf die mangelnde Tauglichkeit eines angebotenen Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn das Gutachten ohnehin keine entscheidungserhebliche Beweiskraft besitzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 288, 290 ZPO§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26 O 174/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 174/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

3

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. März 2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 22. März 2010 veranlasst keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere bleibt der Senat aus den im Hinweisbeschluss genannten Erwägungen bei seiner Auffassung, dass der Kläger einen unfallbedingten Erstkörperschaden in Gestalt einer organischen Hirnstörung nicht substantiiert dargelegt hat. Soweit nunmehr behauptet wird, die in der Liquidation der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. S. pp. vom 10.07.2006 erwähnte winzige signalintense, fleckförmige Signalanhebung links-frontal-subcortical unspezifischer Genese sei auf den Aufprall des Kopfes des Klägers auf das Lenkrad seines Fahrzeugs zurückzuführen und für die Fehlentwicklung der Psyche mitursächlich gewesen, ist dieser Vortrag neu und steht in klarem Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag des Klägers, wonach die Ärzte, die ihn nach dem Unfall untersuchten, keine unfallbedingte organische Hirnschädigung festgestellt haben (Schriftsatz vom 6.03.2009, S. 3 unten). Zudem ist die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 21.03.2009 (S. 2 oben), die Untersuchung durch den Radiologen habe anlagebedingte Veränderungen ergeben, nicht bestritten und damit zugestanden worden. Wenn der Kläger nunmehr erstmals behauptet, die dort gestellte Diagnose beschreibe eine unfallbedingte hirnorganische Schädigung, so ist dies gemäß §§ 288, 290 ZPO unbeachtlich und wäre als neuer Vortrag im Übrigen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

4

Mangels Beweiserheblichkeit war schließlich ein gerichtlicher Hinweis auf die fehlende Tauglichkeit des angebotenen neurootologischen Sachverständigengutachtens entbehrlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Streitwert für das Berufungsverfahren: 86.800,- €