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Oberlandesgericht Köln·20 U 16/11·11.10.2012

Berufung abgewiesen: Kein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung wegen vorbestehender Degeneration

ZivilrechtVertragsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Invaliditätsentschädigung nach einem Unfall, das LG hat abgewiesen; die Berufung wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Zentrales Problem war die Ursächlichkeit des Unfalls für den Dauerschaden an der rechten Schulter. Das gerichtliche Gutachten ergab, dass die wesentlichen Läsionen degenerativ vorbelastet waren und daher eine Entschädigung nach Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen ausscheidet. Die Beweislast für Unfallkausalität trifft den Kläger.

Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Invaliditätsentschädigung wird abgewiesen; kein Anspruch wegen vorbestehender degenerativer Schädigung.

Abstrakte Rechtssätze

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Dient eine Invaliditätsentschädigung Gegenstand eines Versicherungsvertrags, so scheidet eine Leistungspflicht aus, wenn ein vorbestehendes Gebrechen die ausschlaggebende Ursache des Dauerschadens ist (Ziff. 5 AUB/Versicherungsbedingung).

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Trägt der Kläger die Behauptung der Unfallschädigung, trifft ihn die volle Beweislast für die kausale Verursachung des dauerhaften Schadens durch das Unfallereignis.

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Ein medizinisches Sachverständigengutachten kann den zeitlichen Entstehungsrahmen von Sehnenrupturen (z. B. Retraktion bei Supraspinatussehne) derart feststellen, dass aus morphologischen Befunden auf eine degenerative, nicht unfallbedingte Genese geschlossen werden kann.

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Selbst eine lediglich mitverursachende (mitwirkende) Vorerkrankung kann die Entschädigungspflicht der Versicherung ausschließen, wenn die Vorerkrankung so dominant zum gegenwärtigen Zustand beigetragen hat, dass sie die alleinige oder überwiegende Ursache des Dauerschadens ist.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 42 Abs. 4 GKG§ 9 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 1/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 1/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 33.300,- € gerichtete Klage auf der Grundlage eines von der Beklagten vorgerichtlich eingeholten medizinischen Gutachtens mit Urteil vom 17. Dezember 2010, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht das von der Beklagten vorprozessual eingeholte Gutachten zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat. Die dort getroffenen Feststellungen seien unzutreffend. Der Kläger beruft sich insoweit insbesondere auf den Befund vom 15. Juni 2007 zu einem am 13. Juni 2007 durchgeführten MRT (GA 109), in dem eine „kombiniert degenerativ/traumatische Genese der Rupturen“ festgestellt worden sei. Darüber hinaus habe auch der Arzt Dr. X in seinem ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2008 die Unfallursächlichkeit bejaht und sei nur von einer 50%-igen Mitwirkung von Vorerkrankungen ausgegangen (GA 104 ff, insbes. GA 107). Auch der Arzt Schütte habe eine Rotatorenmanschettenruptur mit traumatischer Komponente festgestellt (GA 6) und damit ebenfalls die (Mit-)Ursächlichkeit des Unfalls bejaht.

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Der Kläger hat in der Berufung nach Hinweis, dass bedingungsgemäß aufgrund seines Alters keine Kapitalentschädigung, sondern nur eine Rentenleistung geschuldet sein kann, zuletzt beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Mai 2007 vierteljährlich jeweils zum 1. eines Vierteljahres eine Rente in Höhe von 1.409,51 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreitet – wie schon in erster Instanz – das behauptete Ereignis und eine daraus ggf. resultierende dauerhafte Schädigung des rechten Arms.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat durch Parteivernehmung des Klägers sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I vom 24. Mai 2012 (GA 269 ff.) sowie auf die Protokolle der Sitzungen des Senats vom 6. September 2011 (GA 229 ff.) und vom 16. September 2012 (GA 306 ff.) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung. Nach dem Ergebnis der vom Senat veranlassten Beweiserhebung steht fest, dass der Kläger durch das Unfallereignis vom 16. Mai 2007 keine dauerhafte Schädigung des rechten Arms erlitten hat. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass der Unfall für den Dauerschaden am rechten Arm zumindest mitursächlich war (was zweifelhaft ist und, da den Kläger insoweit die Beweislast trifft, zu seinen Lasten gehen würde), haben jedenfalls die schon vor dem Unfallereignis bestehenden Beeinträchtigungen an der rechten Rotatorenmanschette so dominant an dem jetzt gegebenen Zustand mitgewirkt, dass eine Invaliditätsentschädigung nach Ziff. 5 H 20xx-0x/0x ausscheidet.

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Der Sachverständige Prof. Dr. I hat klar und eindeutig festgestellt, dass der Kläger durch das Unfallereignis keinen Riss der Supraspinatussehne erlitten haben kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Riss dieser Sehne bei dem vom Kläger geschilderten Geschehenshergang grundsätzlich möglich ist oder nicht. Der Sachverständige Prof. I hat unter Auswertung der nur ca. einen Monat nach dem Unfall durchgeführten MRT-Untersuchung ausgeführt, dass sowohl die auf den Aufnahmen erkennbare komplette Ruptur der Supraspinatussehne als auch die subtotale Ruptur der Infraspinatussehne nicht unfallbedingt sein können, weil die auf den Aufnahmen sichtbare Retraktion, also das Zurückziehen der Sehne, einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Die auf den Aufnahmen sichtbaren Schädigungen können daher, wie der Sachverständige Prof. Dr. I bei seiner Anhörung vor dem Senat nochmals eingehend und überzeugend erklärt hat, nicht durch den Unfall verursacht worden sein, sondern sind Folgen von degenerativen Veränderungen in der rechten Schulter.

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Allenfalls die auf den Aufnahmen ebenfalls sichtbare diskrete Partialruptur der Subscapularissehne kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. I durch das Unfallgeschehen verursacht worden sein. Diese Ruptur ist jedoch, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung verdeutlicht hat, nicht verantwortlich für die nunmehr vom Kläger beklagten dauerhaften Beschwerden an der rechten Schulter. Alleine das „Nicht-mehr-Vorhandensein“ der Supraspinatussehne verursacht nunmehr die Dauerbeschwerden, während der durch den Unfall möglicherweise verursachte Teilriss der Subscapularissehne  höchstens vorübergehend zu zusätzlichen Beschwerden geführt hat.

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Ob bei dieser Sachlage anzunehmen ist, dass das Unfallereignis als sog. Gelegenheitsursache (vgl. dazu OLG Dresden, RuS 2008, 432; OLG Köln ‑ 5. Zivilsenat -, VersR 2007, 1689; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Ziff. 1 AUB 99, Rn. 50) anzusehen ist und eine Entschädigungspflicht schon wegen fehlender Kausalität zwischen den unfallbedingten Schädigungen und dem letztlich verbliebenen Dauerschaden ausscheidet, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die Rotatorenmanschette – und hier insbesondere die Supraspinatussehne – nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. I zum Unfallzeitpunkt deutlich über das altersentsprechende Maß hinaus degenerativ vorgeschädigt mit der Folge, dass insoweit zumindest ein Gebrechen im Sinne von Ziff. 5 H 20xx-0x/0x (vgl. zum Begriff BGH, VersR 2009, 1525) vorgelegen hat, das – mag es vor dem Ereignis auch keine besonderen Beschwerden verursacht haben – letztlich alleine auslösend für den Dauerschaden war. Damit scheidet eine Entschädigungspflicht der Beklagten jedenfalls in Anwendung von Ziff. 5 H 20xx-0x/0x aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert: 35.237,75 €

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(Rentenrückstand bis zur Klageeinreichung [§ 42 Abs. 4 GKG]: 15.504,61 €; für die Zeit danach: 19.733,14 € [§ 9 ZPO])

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Richterin am Oberlandesgericht Ahlmann ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.