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Oberlandesgericht Köln·20 U 159/09·11.04.2010

Berufung zurückgewiesen mangels Aussicht (§ 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf den Hinweisbeschluss des Senats wurde Bezug genommen; der Kläger hat nicht Stellung genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Bei Fehlen grundsätzlicher Bedeutung sowie fehlendem Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

3

Erhebt der Berufungsführer keine Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss, sind weitergehende Ausführungen entbehrlich und dies kann die Zurückweisung stützen.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 238/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2009 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 238/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats - auch in seiner jetzigen Besetzung - keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

3

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2010, der auch die Auffassung des Senats in der derzeitigen Besetzung wiedergibt, wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme des Klägers hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.908,70 €